In diesen Fällen gilt, dass ein Kandidat für die Betriebsratswahl wahlberechtigt nach § 7 BetrVG und Volljährig sein muss und zu dem Zeitpunkt im Betrieb beschäftigt sein musste, als die Wahl eingeleitet wurde. Andere Anforderungen gibt es nicht (also keine Qualifikationen, deutsche Staatsangehörigkeit oder ähnliches).
1-EUR-Jobber Die sogenannten 1-EUR-Jobber sind keine Arbeitnehmer. Diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Ein aktives oder passives Wahlrecht besteht insofern nicht. Heimarbeiter Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betriebsteil arbeiten, gelten als Arbeitnehmer des Betriebs und sind aktiv wahlberechtigt. Sie können gewählt werden, wenn sie am Wahltag sechs Monate für den Betrieb gearbeitet haben. Fremdfirmenbeschäftigte Ein Fremd- oder Drittfirmeneinsatz liegt vor, wenn in Werk- oder Dienstvertragsfällen ein Unternehmer für einen anderen in dessen Betrieb tätig wird. Wählbarkeit - §8 - Kommentarseiten - Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - aas Seminare. Diese Arbeitnehmer unterliegen den Anweisungen ihres Unternehmers und sind nicht in die betriebliche Organisation des Einsatzbetriebs eingegliedert. Sie führen in dem fremden Betrieb lediglich Arbeiten aus. Zur Wahl des Betriebsrats im Einsatzbetrieb sind sie weder wahlberechtigt noch wählbar. Gekündigte Arbeitnehmer Es ist zwischen ordentlich und außerordentlich gekündigten Arbeitnehmern zu unterscheiden.
Wer kann zum Betriebsrat gewählt werden? Zum Betriebsrat jeder volljährige wahlberechtigte Arbeitnehmer gewählt werden kann (siehe § 7 BetrVG), der allerdings dem Betrieb am Wahltag bereits 6 Monate angehören muss. Anders als die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG ("wer darf wählen? ") setzt die Wählbarkeit nach § 8 BetrVG ("wer kann gewählt werden? Wer ist in den Betriebsrat wählbar? | W.A.F.. ") auch nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz weiterhin Volljährigkeit voraus. Zu den erforderlichen sechs Monaten Zugehörigkeit zum Betrieb können auch Zeiten hinzugerechnet werden, die dieser Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder Konzerns tätig war. Nicht kandidieren dürfen Arbeitnehmer, die wegen einer Straftat verurteilt wurden und deshalb das Recht verloren haben, sich bei öffentlichen Wahlen wählen zu lassen. Wahl in neu gegründeten Betrieben Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gibt es für neu gegründete Betriebe. Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, kann die vorgesehene Frist (natürlich) nicht eingehalten werden.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht bei einer ordentlichen Kündigung das aktive Wahlrecht. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht das aktive Wahlrecht nur fort, wenn durch den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben worden ist und in der Zwischenzeit eine Weiterbeschäftigung erfolgt. Bei einer außerordentlichen Kündigung besteht das aktive Wahlrecht nur, sofern die Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs vorliegen. Betriebsrat wahlberechtigt wählbar neu. Das passive Wahlrecht ist in diesem Sonderfall nicht vom Vorliegen des aktiven Wahlrechts abhängig. Auch Arbeitnehmer, denen ordentlich oder außerordentlich gekündigt worden ist, sind zum Betriebsrat wählbar. Voraussetzung ist, dass durch den Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben worden und über diese noch nicht negativ entschieden worden ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Arbeitgeber durch eine Kündigung ungewollte Bewerber nicht von der Betriebsratswahl sollen ausschließen können. Praxishinweis: Da die Eintragung in die Wählerliste Voraussetzung ist, um das aktive und passive Wahlrecht ausüben zu können, Mitglied des Wahlvorstands zu werden, Wahlvorschläge zu machen und diese mit zu unterzeichnen, sollte sich der Wahlvorstand frühzeitig mit "problematischen" Fällen auseinandersetzen.
Erhebt ein gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und ist das Verfahren am Wahltag noch anhängig, ist der gekündigte Arbeitnehmer wählbar. Wird der gekündigte Arbeitnehmer gewählt, ruht das Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
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