Die SHW CT in Königsbronn gießt und bearbeitet Teile im Gewichtsbereich von 100 Kilogramm bis 120 Tonnen und zählt zu den Weltmarktführern für den Guss von großen Papierkalanderwalzen. Erst kürzlich konnte das Unternehmen eine Papierwalze mit einem Gewicht von 66 Tonnen und dem patentierten Werkstoff CDI (Chilled Ductile Iron) an einen Kunden ausliefern. Walzen in dieser Dimension mit diesem Material kann weltweit nur die SHW CT in Königsbronn herstellen. Für die SHW Casting Technologies GmbH & Co. KG Werk Wasseralfingen und die Machining Technologies GmbH & Co. KG Werk Königsbronn, die beide technologisch eng zusammenarbeiten, laufen derzeit Gespräche mit mehreren Interessenten. Eigenverwaltung seit Juli 2017 Seit Juli 2017 befinden sich alle drei operativ tätigen SHW Casting Technologies Gesellschaften sowie die Holding in Eigenverwaltung. Unterstützt wird die Gruppe von der Restrukturierungsgesellschaft PLUTA. Geschäftsführer Marcus Katholing führte seither den Geschäftsbetrieb erfolgreich fort und initiierte den Verkaufsprozess, der nun für die SHW CT in Königsbronn erfolgreich abgeschlossen wurde.
Die SHW Casting Technologies hat am Standort Königsbronn eine neue Bearbeitungshalle für Gussteile in Betrieb genommen. KÖNIGSBRONN (ba). Die SHW Casting Technologies gehört mit den Werken in Aalen-Wasseralfingen, Königsbronn und Torrington (USA) zu den wichtigen Standbeinen der CT-Gruppe. Im Werk Königsbronn der SHW CT werden seit mehr 175 Jahren Kalanderwalzen für die Papierherstellung produziert. Mit der exzellenten Fertigung und dem hervorragenden Know-how der Mitarbeiter hat das Werk Königsbronn mit Kalanderwalzen einen Weltmarktanteil von rund 85% erreicht. Die Fertigung von verschleissbeständigen Gussteilen für Zementmühlen bildet ein weiteres wichtiges Standbein für das Werk. Aufgrund der strategischen Ziele der CTGruppe, einbaufertige Gussteile an die internationale Kundschaft zu liefern, erfolgte vor zwei Jahren die Investition in eine neue Bearbeitungskapazität. Eine Fräsmaschine für 100 t schwere Gussteile, eine Portalfräsmaschine für die Bearbeitung von Motorengehäusen und eine Karusselldrehmaschine sind in Betrieb.
So wurde die erste Teilzahlung durch den Investor bereits vor Abschluss des Kaufvertrages auf ein Treuhandkonto getätigt. Dies wurde als sehr positiv bewertet. Der gesamte Kaufpreis ist vereinbarungsgemäß in mehreren Teilzahlungen zu leisten. Die letzte Teilzahlung besteht aus dem anteiligen Erlös aus dem Verkauf von fertigen Waren, die zum Zeitpunkt des Closings noch halbfertig waren. Diese letzte Zahlung schuldet der Investor noch. Überraschende Entwicklung beim Investor Anfang Oktober 2018 wurden die SHW CT in Wasseralfingen und die Machining Technologies in Königsbronn ebenfalls an die RMB Beteiligungsgesellschaft veräußert. Zum damaligen Zeitpunkt war der Investor allen finanziellen Verpflichtungen aus dem anderen Kaufvertrag mit der SHW CT in Königsbronn vollständig nachgekommen. Die jetzigen Probleme kamen überraschend. Ein anerkannter M&A-Berater hatte den Verkaufsprozess der SHW CT Gruppe begleitet und die Bonität des Investors bestätigt. Das Closing, also der Vollzug des zweiten Deals zum 1. Januar 2019, wird daher nicht zustande kommen.
Die Machining Technologies in Königsbronn ist die High-Tech-Bearbeitungswerkstatt für diesen Bereich. Die beiden Gesellschaften werden künftig unter der SHW Großguss Aalen GmbH und der Industrieservice Süd GmbH firmieren. Die Übernahme unterliegt noch Bedingungen, u. a. dem Abschluss eines neuen Haustarifvertrages mit der Gewerkschaft IG Metall. Zudem muss ein wichtiger Hauptkunde sein Commitment zum neuen Investor zusichern und ein bestimmtes Auftragsniveau für die nächsten drei Jahre bestätigen. Das Closing wird zum 1. Januar 2019 erwartet. Unternehmen auf Wachstumskurs Die RMB GmbH ist ein strategischer Investor mit umfangreicher Erfahrung in der Gießerei-Industrie. Nach der erfolgreichen Übernahme in Königsbronn hat sich das Unternehmen auch für den Kauf der beiden weiteren Gesellschaften entschieden. Rainer J. Langnickel, geschäftsführender Gesellschafter der RMB, erklärt: "Seit ein paar Monaten sind wir in Königsbronn aktiv und mit der Entwicklung äußerst zufrieden. Nach vielen Gesprächen mit Marcus Katholing und seinem Team haben wir nun beschlossen, auch die beiden anderen SHW CT Unternehmen zu erwerben.
Die insolvente Gießerei hat einen Investor gefunden – doch der übernimmt nur einen Teil der Unternehmensgruppe Foto: oh Veröffentlicht: 08. 05. 2018 | 15:05 Gerettet: Die SHW-Gießerei in Königsbronn stellt unter anderem schwere Papierwalzen her. Was aus dem Werk in Aalen wird, ist weiter unklar. Foto: oh Aalen/Königsbronn. Die strauchelnde Gießerei SHW CT schöpft Hoffnung. Die Sanierer haben nun einen Käufer für einen Teil der Gruppe gefunden, der in drei eigenständigen Unternehmen organisiert ist. Doch nur für einen gibt es jetzt eine Lösung. Dadurch werden etwa 160 Arbeitsplätze gerettet. Für etwa die gleiche Anzahl Mitarbeiter ist die Zukunft aber weiter ungewiss. Marcus Katholing von der Kanzlei Pluta führt seit einigen Monaten die Geschäft bei SHW CT. Nun ist ihm ein Teilerfolg gelungen: Die Rheinische Mittelstandsbeteiligung (RMB) aus Meerbusch übernimmt das Werk in Königsbronn im Landkreis Heidenheim. Alle 163 Arbeitsplätze werden erhalten. Damit ist aber auch klar: SHW CT wird zerschlagen.
Immer wieder werden Pflegeeltern mit der Situation konfrontiert, dass die leiblichen Eltern oder auch das Jugendamt der Meinung sind, die Bedingungen in der Herkunftsfamilie hätten sich so weit stabilsiert, dass eine Rückführung in den elterlichen Haushalt vertretbar sei. Hiergegen können sich Pflegeeltern gerichtlich zur Wehr setzen und einen Antrag auf Verbleib stellen, wenn sie in dem Rückführungsgedanken eine Kindeswohlgefährdung erkennen (§ 1632 Abs. 4 BGB). Eine Gefährdung kann einerseits eine tatsächlich weiter bestehende Erziehungsunfähigkeit der leiblichen Eltern sein, sie kann aber andererseits auch alleine in der Situation bestehen, dass das Pflegekind in der Pflegefamilie seine Bezugswelt gefunden und mittlerweile dort verwurzelt ist. Entscheidend für den Ausgang eines Verbleibensantrages ist also die Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen einem Pflegekind überhaupt ein Abbruch der in der Pflegefamilie eingegangenen Bindungen zumutbar ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtliche sondern um eine psychologische Fragestellung.
Eine Rückkehr in die Familie der leiblichen Eltern würde die weitere Entwicklung des Kindes gefährden. Der Richtwert "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Maßgebliche Kriterien hierbei sind das Alter des Kindes und seine Vorgeschichte. Neben dem Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie kann auch ein Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" gestellt werden. Weiterführende Links § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 186 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Sie als Pflegeperson stellen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie. Das Gericht muss darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden, so dass das Jugendamt ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen kann. Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zur Entscheidung bei der Pflegefamilie bleibt.
Konkret bedeutet dies, dass für den Fall, dass durch eine Herausnahme aus der Pflegefamilie schwere Schäden für das Kind zu erwarten sind, der Verbleib anzuordnen ist – auch, wenn die Eltern (wieder) erziehungsfähig sind (und letztlich sogar auch, wenn sich herausstellen würde, dass die Eltern immer erziehungsfähig waren und eine Herausnahme gar nicht nötig gewesen wäre). Das Kindeswohl ist dann höher anzusiedeln als die Interessen der leiblichen Eltern. Damit auch das Kind im Verbleibensverfahren einen Vertreter hat, hat das Gericht gem. § 50 Abs. 2 Nr. 3 FGG einen Verfahrenspfleger für das Kind zu bestellen. Er soll als "Anwalt des Kindes" Sprachrohr des Kindes sein, dessen Interessen angemessen berücksichtigen und vertreten. zum Diskussionsforum "Beendigung von Pflegeverhältnissen" Anfangs lieben Kinder ihre Eltern. Wenn sie älter werden, halten sie Gericht über sie. Bisweilen verzeihen sie ihnen. Oscar Wilde
Grundsätzlich ja, es besteht kein Anwaltszwang. Wir möchten Ihnen aber sehr davon abraten, in ein familiengerichtliches Verfahren ohne Unterstützung durch eine oder einen auf die Vertretung von Pflegeeltern spezialisierten Anwältin oder Anwalt zu gehen. Spätestens, wenn angekündigt wird, dass das Pflegekind die Familie wechseln soll, sollten sich Pflegeeltern, die den Verbleib ihres Pflegekindes in ihrer Familie wünschen, eingehend rechtlich beraten lassen. Je früher Pflegeeltern anwaltliche Beratung suchen, umso effizienter und schneller kann man helfen. Pflegeltern können sich viel Stress ersparen, wenn rechtzeitig die richtigen Maßnahmen für ihr Pflegekind eingeleitet werden. Aber in einer sehr eiligen Situation können sie beim Familiengericht versuchen, selbst eine vorläufige Anordnung auf Verbleib zu bekommen. "Das Jugendamt sagt, wir sollten erst mal abwarten. " Das ist in aller Regel kein guter Rat. Meist ist das Abwarten falsch. Denn in einem Verfahren, das ihr Pflegekind betrifft, werden gleich zu Beginn des Verfahrens vom Gericht Entscheidungen getroffen und damit entscheidende Weichen für den Ausgang des Verfahrens gestellt.
Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann. Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt. Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie. Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme – insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson – im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.
Diese Empfehlungen sind nicht rechtlich bindend. Das Gericht hat sich im Verbleibensverfahren mit folgenden Fragen zu befassen: - Wie alt war das Kind bei der Inpflegegabe und wie lange lebt es in der Pflegefamilie? - Welche Gründe gab es für die Herausnahme des Kindes? - Wie häufig gab es Umgangskontakte zu den leiblichen Eltern und wie sind diese verlaufen? - Welche Bindungen bestehen zwischen dem Kind und den leiblichen Eltern? - Welche Bindungen ist das Kind in der Pflegefamilie eingegangen? Da es hierbei weniger um rechtliche, sondern überwiegend um psychologische Aspekte geht, wird in der Regel ein kinderpsychologisches Gutachten erstellt. Hierbei ist es wichtig, dass der beauftragte Sachverständige über Kenntnisse im Bereich der Bindungstheorie verfügt.
Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen. Welche Unterlagen werden benötigt? Es sind keine Unterlagen erforderlich. Welche Gebühren fallen an? Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und – etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt. Welche Fristen muss ich beachten? Sie müssen keine Fristen beachten. Bearbeitungsdauer Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.