Zusammenfassung: Zum Anspruch auf Kindergeld. Guten Tag, ich bin Grenzgänger und arbeite in der Schweiz. Ich habe 2 Kinder und habe beim ersten Kind von Geburt an Kindergeld in Deutschland bekommen, da ich in diesem Zeitpunkt noch nicht in der Schweiz gearbeitet habe. Beim 2. Kind habe ich wieder Kindergeld beantragt. Nun hat mir die Familienkasse das Kindergeld gestrichen und fordert das Komplette Kindergeld zurück. Ich verstehe das nicht, ich zahl doch in Deutschland Steuern und mein Wohnsitz ist auch in Deutschland. Kann man etwas dagegen tun, zB. das Kindergeld auf meine Frau übertragen damit der Anspruch in Deutschland bleibt? Mit freundlichen Grüßen Gabriel B. Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 01. 01. 2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: 1.
Die Familienkasse gewährte Kindergeld für die zwei ältesten Kinder von monatlich 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und das vierte Kind 215 EUR, also insgesamt 773 EUR, und zog hiervon die Schweizer Familienzulage von insgesamt 744, 42 EUR ab. Infolgedessen setzte die Familienkasse ein monatliches Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin in Höhe von 28, 58 EUR fest. Der 14. Senat berechnete das Differenzkindergeld kindbezogen und damit Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin für das dritte Kind von monatlich 24, 57 EUR und das vierte von 49, 57 EUR, also insgesamt 74, 14 EUR. Übersteige die Schweizer Familienzulage für das erste und das zweite Kind das Kindergeld, könne dieser übersteigende Betrag nicht mit dem Kindergeldanspruch für die beiden jüngeren Kinder verrechnet werden. Hierfür gebe es im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen bevorzuge die Berechnung der Familienkasse Anspruchsberechtigte mit maximal zwei Kindern, weil diesen der Überschuss der Schweizer Familienzulage verbleibe.
Leitsatz Wohnen Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, arbeiten aber beide in der Schweiz, stehen ihnen Leistungen für ihre Kinder nur nach dem in der Schweiz geltenden Recht zu. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz gezahlten und dem höheren Kindergeld nach § 66 EStG besteht nicht. Normenkette Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 547/72I Sachverhalt Der Kläger und seine Ehefrau leben mit drei minderjährigen Kindern in Deutschland und arbeiten in der Schweiz. Der Kläger erhielt in der Schweiz Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für Juni 2002 bis September 2003 i. H. v. rund 9. 100 SFr. (rd. 5. 900 €) nachgezahlt. Außerdem hatte er von der deutschen Familienkasse rd. 6. 900 € Kindergeld bezogen. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab 1. 2002 unter Hinweis auf die europarechtliche Regelung auf. Der Kläger wandte ein, in Höhe des Differenzbetrags (rd. 1. 000 €) habe er einen Kindergeldanspruch nach deutschem Recht.
Allerdings erhalten sie in dieser Zeit keinen finanziellen Ausgleich für den entfallenden Lohn. Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz dürfen Sie in der Zeit des Mutterschutzes nicht vom Arbeitgeber gekündigt werden. Elternzeit Deutschland ist in dieser Hinsicht ein arbeitnehmer- und familienfreundliches Land. Beide Elternteile können in den ersten drei Jahren nach der Geburt Elterngeld für einen Zeitraum von jeweils zwei bis maximal zwölf Monate beanspruchen. Die Höhe des Elterngeldes beträgt im Normalfall 65% des Erwerbseinkommens. Tatsächlich gab es in der Schweiz außerhalb des 14 wöchigen Mutterschutzes bisher keine gesetzlich geregelte und bezahlte Elternzeit. Dies hat sich mit der Volksabstimmung zum Vaterschaftsurlaub vom 27. September 2020 geändert. Vaterschaftsurlaub Mit der Volksabstimmung vom 27. September 2020 ist seit dem 1. Januar 2021 eine neue Regelung für den Vatschaftsurlaub in Kraft getreten. Väter haben nun das recht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (10 Tage), die innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt genommen werden müssen.
Nach der VO bzw. der DVO gilt daher auch im Verhältnis zur Schweiz Folgendes: 1. Nach dem Beschäftigungslandprinzip geht der Anspruch auf Familienleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses dem Kindergeldanspruch im Wohnstaat vor. Denn die Familienleistungen orientieren sich grundsätzlich am Leistungsniveau des Staats, in dem der unterhaltsverpflichtete Verdiener arbeitet. Ein Grenzgänger in die Schweiz hat daher keinen Anspruch auf Kindergeld oder Differenzkindergeld in Deutschland, auch wenn das deutsche Kindergeld höher als die Schweizer Familienleistungen sind (Art. 13 Abs. 2 Buchst. a, Art. 73 VO). 2. Der Ausschluss des Anspruchs im Wohnstaat gilt jedoch nur für den Grenzgänger selbst, nicht für weitere im Wohnstaat anspruchsberechtigte Personen, insbesondere nicht für den in Deutschland lebenden anderen Elternteil. Dessen Anspruch ruht bis zur Höhe der dem Grenzgänger im Beschäftigungsstaat geschuldeten Leistungen. Bei einem höheren deutschen Kindergeldanspruch im Vergleich zu den Schweizer Kinder- bzw. Ausbildungszulagen steht dem anderen Elternteil daher in Höhe des Unterschiedsbetrags das Differenzkindergeld zu (Art.
Das sollte geprüft werden. Ein Kindefrgeldanspruch Ihrer Ehefrau könnte nur in Betracht kommen, wenn sie selbst die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Da auch Kindergeld zurückgeforert wird, rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten. Rechtsanwalt Moosmann Ähnliche Themen 20 € 30 € 51 € 40 € 30 €
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