Sie haben Fragen? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf Lösungen für Komplexes. Einfach gemacht: Die Zusammenarbeit mit M&P. Welche Unterlagen zum Jahreswechsel vernichtet werden können Positionsanzeige Sie sind hier: Startseite Service Newsletter Dezember 2013 Inhalt Ablagecheck: Unterlagen aus 2003 bzw. 2007 können vernichtet werden Aufbewahrungspflichten Gewerbetreibende Unternehmer, sonstige bilanzierungspflichtige, selbstständig Tätige mit Gewinnermittlung durch Überschussrechnung und alle sonstigen Steuerpflichtigen, die Überschusseinkünfte von mehr als 500. 000 € im Kalenderjahr erzielen, unterliegen bestimmten steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Aufbewahrungspflichten gelten u. a. für Bücher, Bilanzen und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte oder für die Geschäftskorrespondenz. Aufbewahrungsfristen, Beginn Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Für Handels- oder Geschäftsbriefe sowie für Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.
Die Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren gilt für Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge. Die Unterlagen können vernichtet werden, sofern sie in 2005 oder früher erstellt wurden. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig; Lohnunterlagen für die Sozialversicherung hingegen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres. Hinweis: Die sechsjährige Aufbewahrungspflicht der Lohnkonten bezieht sich auf die lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bei lohnbezogenen Betriebsprüfungen (Finanzamt, Deutsche Rentenversicherung etc. ). Dessen ungeachtet ist sicherzustellen, dass die gesetzlichen Auskunftspflichten (z. Sozialgesetzbuch X) des Arbeitgebers gegenüber Dritten erfüllt werden können. Insofern sollten Arbeitsverträge sowie Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung nicht bereits nach sechs Jahren vernichtet werden.
Positionsanzeige Sie sind hier: Startseite Aktuelles Steuernews für Mandanten Dezember 2013 Inhalt Ablagecheck: Unterlagen aus 2003 bzw. 2007 können vernichtet werden Aufbewahrungspflichten Gewerbetreibende Unternehmer, sonstige bilanzierungspflichtige, selbstständig Tätige mit Gewinnermittlung durch Überschussrechnung und alle sonstigen Steuerpflichtigen, die Überschusseinkünfte von mehr als 500. 000 € im Kalenderjahr erzielen, unterliegen bestimmten steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Aufbewahrungspflichten gelten u. a. für Bücher, Bilanzen und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte oder für die Geschäftskorrespondenz. Aufbewahrungsfristen, Beginn Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Für Handels- oder Geschäftsbriefe sowie für Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten, die Überschusseinkünfte von mehr als 500. 000 € betreffen, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren.
Ablagecheck: Unterlagen aus 2003 bzw. 2007 können vernichtet werden Aufbewahrungspflichten Gewerbetreibende Unternehmer, sonstige bilanzierungspflichtige, selbstständig Tätige mit Gewinn ermittlung durch Überschussrechnung und alle sonstigen Steuerpflichtigen, die Überschusseinkünfte von mehr als 500. 000 € im Kalenderjahr erzielen, unterliegen bestimmten steuer rechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Aufbewahrungspflichten gelten u. a. für Bücher, Bilanzen und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte oder für die Geschäftskorrespondenz. Aufbewahrungsfristen, Beginn Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Für Handels- oder Geschäftsbriefe sowie für Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten, die Überschusseinkünfte von mehr als 500. 000 € betreffen, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist bzw. der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder der Buchungsbeleg entstanden ist, die Aufzeichnungen vorgenommen wurden oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung) oder in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde.
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So hat diese Duologie meine Kreativität voll erfüllt. Ich bin Herz Augen und mein Herz so so voll und!!!! Meine Gefühle sind einfach!!! Genau so würde ein professioneller Rezensent ein Buch zusammenfassen. Glaskugel fotografie pdf na. Letzte Aktualisierung vor 1 Stunde 21 Minuten Feengewitter DAS WAR ALLES, WAS ICH WOLLTE UND MEHR. Es fühlt sich ehrlich an, als würde mein Herz explodieren. Ich liebe diese Serie so sehr!!! Es ist rein ✨ MAGISCH ✨ Letzte Aktualisierung vor 1 Stunde 47 Minuten