Gleichartig sind andere Leistungen, wenn dadurch ebenfalls die durch die Blindheit verursachten Mehrausgaben ausgeglichen werden sollen. Wird Blindengeld nach dem HmbBlinGG gezahlt, ist bei Vorliegen der einkommens- und vermögensabhängigen Voraussetzungen Blindenhilfe als Kompensationsleistung zu zahlen, und zwar maximal in Höhe des Differenzbetrages zwischen Blindengeld und Blindenhilfe. Die Anlage zu dieser Arbeitshilfe ( => siehe unten im Download-Bereich) enthält die aktuellen Beträge der möglichen Kompensationsleistung. 5. Anrechnung bei Gewährung stationärer Leistungen ( § 72 Abs. 3 SGB XII) Werden für Blindenhilfeberechtigte stationäre Leistungen durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger (insbesondere Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Pflege- und Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit) gewährt, werden diese Kosten auf die Blindenhilfe angerechnet. Die Anrechnung darf höchstens 50% des Betrages der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII in seiner jeweils aktuellen Fassung betragen.
Im Monat der Aufnahme in die Einrichtung und im Folgemonat bleibt die Blindenhilfe noch ungekürzt, erst ab dem zweiten Monat nach Eintritt in die Einrichtung wird der gekürzte Betrag gezahlt. Ab einer mindestens 6-tägigen vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung ist die Blindenhilfe pro Tag nach § 72 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in Höhe von je einem Dreißigstel des vollen Betrages zu gewähren. Die nach § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XII errechnete Blindenhilfe wird ebenfalls um ein Dreißigstel pro Tag gekürzt. Leistungen für einen Blindenführhund oder ersatzweise für fremde Führung sind nicht auf die Kürzung anrechenbar. Verlässt ein Anspruchsberechtigter im laufenden Monat die Einrichtung, besteht für den laufenden Monat bereits wieder Anspruch auf ungekürzte Blindenhilfe. Einkommensgrenze Es gilt die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII. Die Anrechnung bei behinderten Menschen für Leistungen in stationären Einrichtungen ist in § 92 SGB XII geregelt. Einsatz des Einkommens und Vermögens Es gelten die §§ 87 bis 90 SGB XII.
§ 102 SGB XII, der die Rückforderung von Leistungen der Sozialhilfe regelt, löst den im Wesentlichen gleich lautenden § 92 c BSHG ab. § 102 Kostenersatz durch Erben (1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. … (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 102 SGB XII will verhindern, dass die Vorschriften des Schonvermögens auch zugunsten der Erben wirken. Wenn die Vorschriften des § 90 Abs. 2 SGB XII über das Schonvermögen auch zugunsten des Erben gelten würde, so würde dieser profitieren, ohne dass in seiner Person Gründe für den Erhalt des Vermögens vorliegen.
Über die "Hilfe zur Pflege" können dann die durch die Pflegeversicherung nicht gedeckten Kosten finanziert werden (§ 65 SGB XII). Ergänzende Leistungen können sowohl als Pflegesachleistungen, als Pflegegeld und für die soziale Sicherung der Pflegepersonen in Anspruch genommen werden. Anderer Pflegebedarf "Hilfe zur Pflege" nach SGB XII kommt auch dann in Betracht, wenn ein Unterstützungsbedarf bei pflegerischen Verrichtungen besteht, die von der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden. § 14 Abs. 4 SGB XI enthält eine Aufzählung derjenigen Verrichtungen, für die die Pflegeversicherung Leistungen vorsieht. Richtet sich der Bedarf jedoch auf Verrichtungen, die in dieser Aufzählung nicht enthalten sind, können hierfür keine Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Hier muss "Hilfe zur Pflege" nach SGB XII in Anspruch genommen werden. Der Vorteil dieser Pflegehilfe liegt darin, dass im Sozialhilferecht ein erweiterter Pflegebegriff enthalten ist, der sich auch auf so genannte "andere" Verrichtungen bezieht (§ 61Abs.
Rz. 19 Absatz 1 lässt den Kostenersatzanspruch kraft Gesetzes (vgl. Komm. vor §§ 102 bis 105) im Zeitpunkt des Erbfalles entstehen. Verpflichtet ist der Erbe. Diese Regelung wäre an sich ausreichend, um den Ersatzanspruch durchzusetzen. Es wäre aber unbillig und entspräche nicht dem Zweck der Erbenhaftung, den Erben unabhängig vom Nachlass mit seinem gesamten Vermögen haften zu lassen. Daher bestimmt Abs. 2, dass die Ersatzpflicht des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört und er nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses haftet (vgl. auch Rz. 42). Der Wert des Nachlasses bemisst sich nach dem Aktivvermögen des Erblassers unter Abzug der Passiva, § 2311 BGB. 20 Diese Bestimmung ist nicht lediglich deklaratorischer, sondern konstitutiver Natur. Absatz 2 beschränkt die Haftung des Erben auf den Nachlass, was ohne diese Bestimmung nicht der Fall wäre. Daher ist ein haftungserweiternder Rückgriff auf den Erben ( § 1978 BGB) ausgeschlossen (BVerwG, Urteil v. 25.
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