Da die Tiere trotzdem überleben können und aus unentdeckten Eiern nach einer Woche schlüpfen, ist eine Zweitbehandlung mit einem Läusemittel am neunten oder zehnten Tag unumgänglich. Eltern sind verpflichtet, die Läuse zu melden und für eine sichere Behandlung zu sorgen. Dann kann das Kind im Grunde am Folgetag wieder zurück in die Gemeinschaftseinrichtung. Die Familie sollte sich eventuell mitbehandeln, vor allem die mit den langen Haaren, der Opa mit Glatze und der Säugling mit ähnlicher Frisur werden wahrscheinlich verschont. Eine Läuseepidemie im Kindergarten lässt sich nur durch konsequentes Handeln aller beherrschen: Durch Ehrlichkeit der Eltern, befallene Kinder der Einrichtung zu melden und sie ausreichend (und nicht "natürlich" mit Hausmitteln) zu behandeln. Läusebefall ist keine Schande, sondern Teil des aktiven Zusammenlebens von Menschen. Unterschied Ei und Nisse. Also keine falsche Scham. Na, juckt's schon? Unser Kolumnist betreibt eine Praxis in Süddeutschland, bloggt unter und schreibt ab sofort alle vier Wochen an dieser Stelle.
Was immer Du hast, es ist keine Laus. Eine allein geht oder Goldgeist gibt`s in der Apotheke........ Dar Hautarzt kann das sicher klären, vielleicht ist es was anderes, denn Läuse hat man viele. Wenn das nur die eine ist dann entferne sie doch...
Die Interpretation der Biologie der Nissen kann Hinweise auf den Gesundheitszustand und sogar auf die Todesursache geben. Die Analyse der aus dem Nissenzement gewonnenen DNA ergab und bestätigte: das Geschlecht jedes der menschlichen Wirte; eine genetische Verbindung zwischen drei der Mumien und Menschen in Amazonien vor 2. Was gegen Kopfläuse und Nissen hilft. 000 Jahren. Dies zeigt zum ersten Mal, dass die ursprüngliche Bevölkerung der Provinz San Juan aus dem Land und den Regenwäldern des Amazonas im Norden des Kontinents (südlich des heutigen Venezuela und Kolumbien) eingewandert ist; alle untersuchten alten menschlichen Überreste gehören zu den ersten mitochondrialen Linien in Südamerika; der früheste direkte Nachweis des Merkelzell-Polymavirus wurde in der im Nitrozement einer der Mumien eingeschlossenen DNA gefunden. Das 2008 entdeckte Virus wird von der gesunden menschlichen Haut ausgeschieden und kann in seltenen Fällen in den Körper gelangen und Hautkrebs verursachen. Die Entdeckung eröffnet die Möglichkeit, dass Kopfläuse das Virus verbreiten könnten.
Hallo. Unzwar hatte ich festgestellt, dass ich Läuse habe (vor 5 Tagen) und habe die mit Goldgeist behandelt. Es Kamen auch welche runter, ich glaube 3 Große und ungefähr 9-10 kleinere. Nun habe ich aber das Gefühl, dass ich natürlich noch Nissen habe. So ich habe dann (jetzt schon 3 mal) mit Apfelessig behandelt und ausgekämmt. Es kamen keine Läuse mehr runter, nur so schwarze Dinger (Nissen) die an den Haare geklebt haben. So und jetzt zur eigentlichen Frage: Ich habe Haarausfall, ziemlich doll und immer wenn ich dann ein Haar habe und oben (ganz oben) langstreiche, ist da wie so etwas Mini kleines Weißes. Also ich bekomme es auch nicht so einfach ab (eigentlich so gut wie gar nicht) Sind das jetzt als Nissen und leben die alle noch? Und wie kann ich die los werden, also welche Mittel, Hausmittel etc. hilft wirklich sehr gut dagegen. Nur Nissen Gefunden. Weil ich habe echt keine Lust, wieder welche Zu bekommen und deshalb zuhause bleiben zu müssen. Danke im voraus LG Kleine weiße Dinger im Haar, was ist es?
Geschrieben von plauenangel am 23. 03. 2009, 16:32 Uhr Hallo, meine Tochter kam grad aus dem Hort nach Hause und sagte, dass die Erzieherin gesagt hat, sie habe Nissen im Haar - ich selbst kann gar nichts finden. Oder vielleicht seh ich sie auch nur nicht Mein Kinderarzt hat jetzt aber schon zu. Knnte hchstens zu nem anderen Arzt gehen. Oder was soll ich machen? Hatten das noch Schule ist sicher nicht mglich oder? LG Susanne 12 Antworten: Re: Nissen im Haar Antwort von bea+Michelle am 23. 2009, 16:36 Uhr weit du wie nissen aussehen? sie sind hnlich wie schuppen nur das sie am haar kleben und man sie so ohne weiteres nicht abbekommt. Ansonsten gehe doch dem anderen arzt lgb bea Beitrag beantworten Antwort von vesema am 23. Eine nisse im haar gefunden dann leer. 2009, 17:10 Uhr Hallo, du kannst im zweifelsfall auch zu einem Frisr gehen - die sind ja in dem Fall auch von "Fach". Bei einer Bekannten wurden die fiesen Dinger auch vom Frisr "entlarvt". Hoffentlich hat sich die Erzieherin getuscht. Viel Glck LG vesema Antwort von alphafrau1 am 23.
Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 SGB V dürfen Unterlagen, die der Versicherte freiwillig der Krankenkasse übermittelt hat, dem MDK nur mit Einwilligung des Versicherten weitergegeben werden. § 276 Abs. 2 Satz 1 SGV V regelt die Befugnis des MDK, Sozialdaten zu erheben, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 SGB V erforderlich ist. An den MDK: Mit Sicherheit gut behandelt. Die Leistungserbringer sind nach § 276 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB V verpflichtet, Sozialdaten – gemeint sind personenbezogene Daten, Unterlagen einschließlich Befundunterlagen, auch von anderen Leistungserbringern – dem MDK zu übermitteln. Die Versendung hat unmittelbar an den MDK zu erfolgen. Falls die Anforderung nicht durch den MDK, sondern durch die Krankenkasse zur Weiterleitung an den MDK erfolgt, ist die Versendung auch an die Krankenkasse hinnehmbar, wenn die medizinischen Unterlagen in einem gesonderten, verschlossenen Umschlag übersandt werden, der mit der Anschrift des MDK sowie einem Vermerk 'ärztliche Unterlagen – nur vom MDK zu öffnen' versehen ist.
Die bestehende Rechtslage lasse es nicht zu, dass die medizinische Begutachtung von Versicherten durch eigene Ärzte der Krankenkassen oder durch von den Krankenkassen unmittelbar beauftragten externe Gutachter durchgeführt werde. Anmerkung: Mit dieser nunmehr vorliegenden Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist endgültig klargestellt, dass die in den vergangenen Jahren im Rahmen von Fehlbelegungsvorwürfen immer häufiger zu beobachtende Praxis einer Informationserhebung unmittelbar durch die Krankenkassen rechtlich unzulässig ist. Einwilligungserklärung zur weiterleitung medizinischer unterlagen an den mbk 51. Damit hat sich der BfD eine Rechtsposition zu eigen gemacht, die seit Jahren von der DKG vertreten wird. Die DKG hat immer wieder darauf hingewiesen, dass die Kompetenz für eine Begutachtung ausschließlich beim MDK und nicht bei den Krankenkassen liegt. Ist bei den Krankenkassen über das "Ob" einer Begutachtung die Entscheidung gefallen, liegt das weitere Verfahren ausschließlich beim MDK. Wegen dieser vom Gesetzgeber in einem streng formalisierten Verfahren eindeutig geregelten Aufgabenzuweisung sind die Krankenkassen nicht befugt, im Vorfeld von Begutachtungen Unterlagen, Befunde oder Arztberichte für sich selbst anzufordern.
"Zu der Anforderung von Krankenhausberichten durch Krankenkassen liegt mir eine Vielzahl von Eingaben vor, die mich veranlassen, meine Auffassung nochmals mitzuteilen: Die Krankenkassen dürfen Daten nur erheben, wenn sie hierfür eine Befugnis haben. Diese Erhebungsbefugnis hat allerdings ihre Grenzen in gesetzlich für die gesetzliche Krankenversicherung abschließend geregelten Übermittlungsbefugnissen der Leistungserbringer. Eine Verpflichtung der Krankenhäuser zur Übermittlung von Krankenhausentlassungsberichten, Arztbriefen, Befundberichten, ärztlichen Gutachten, Röntgenaufnahmen usw. Einwilligungserklärung zur weiterleitung medizinischer unterlagen an den mdi.lu. besteht nicht. Der Datenkatalog der Vorschrift des § 301 SGB V ist nicht nur eine Regelung für die Fälle der maschinenlesbaren Übermittlung von Leistungsdaten, sondern grundsätzlich eine abschließende Regelung zulässiger Datenübermittlungen zu Abrechnungszwecken zwischen Krankenhaus und Krankenkasse. § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V sieht lediglich vor, daß auf Verlangen der Krankenkassen die medizinische Begründung für die Überschreitung der Dauer der Krankenhausbehandlung zu übermitteln ist.
Pflege - Patientenrecht & Gesundheitswesen Aktuelles Forum (Beiträge ab 2021) Archiviertes Forum Rechtsalmanach Pflege Patientenrecht Sozialmedizin - Telemedizin Publikationen Links Datenschutz Impressum Pro Pflege-Selbsthilfenetzwerk >> Aktivitäten im Überblick! << Einsichtsrechte der Krankenkassen in Patientenunterlagen Mit Schreiben vom 12. Januar 2001 hat sich der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD) grundsätzlich zu der Frage geäußert, inwieweit über den Medizinischen Dienst hinaus auch die Krankenkassen Einsicht in Patientenunterlagen nehmen dürfen. Der BfD ist zu dem Ergebnis gelangt, dass derartige Einsichtsverlangen unzulässig sind! Einwilligungserklärung zur weiterleitung medizinischer unterlagen an den mdk. Nach Auffassung des BfD dürfen Krankenkassen Daten nur dann erheben, wenn sie hierfür eine Befugnis haben. Eine Verpflichtung der Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen zur Übermittlung von Krankenhausentlassungsberichten, Arztbriefen, Befundberichten, ärztlichen Gutachten, Röntgenaufnahmen usw. bestehe nicht: Der Datenkatalog des § 301 SGB V sei grundsätzlich eine abschließende Regelung zulässiger Datenübermittlungen zu Abrechnungszwecken zwischen Krankenhaus und Krankenkasse.
Dazu kommt es häufig insbesondere, sobald die Behörden im Interesse von gefährdeten Personen handeln. Die Verhinderung zukünftiger Straftaten ist ein weiterer möglicher Grund für eine Datenweitergabe ohne Einverständniserklärung. Verpflichtung zum Patientenschutz und Schutz der Patientenakten im Krankenhaus und der Arztpraxis Krankenhäuser sind in Hinsicht auf Patientenschutz ebenso wie eine Arztpraxis dazu verpflichtet, eine Patientenakte vor dem Zugriff von Unbefugten zu schützen. Für handschriftliche oder gedruckte Unterlagen gelten im Vergleich zu einer digitalen Akte dabei unterschiedliche Vorgaben. Es muss beispielsweise durch Sicherheitsmaßnahmen sichergestellt sein, dass Dritte in einer Klinik nicht einfach auf Computer mit den Daten zugreifen oder Papierakten entwenden. Krankenkassen: Unzulässige Einsicht in sensible Krankenunterlagen. Bei Erhebungen für Forschungszwecke ist wiederum eine zuverlässige Anonymisierung zumindest ohne ausdrückliche Einverständniserklärung alternativlos. Die meisten medizinischen Einrichtungen wenden sich an Datenschutzbeauftragte, um bei der Erfüllung der präzisen Vorschriften Missverständnisse zu verhindern.
Den behandelnden Arzt darum bitten den angeforderten Bericht der KK zukommen zu lassen und zwar in einem gesonderten Umschlag mit der Aufschrift: Name etc.... und dem Vermerk: Ausschließlich vom MDK zu öffnen. Die Ärzte kennen das Procedere und die KK muss sich daran halten. Community-Experte Krankenkasse Hallo, die Krankenkasse wird sich auf diesen Passus berufen: Als Gegenargument würde ich folgenden Passus nutzen ("nicht zumutbar"): Die Krankenkasse hat auch Sorge, dass es zu Verzögerungen nach der Entlassung kommt. Ich würde möglichst schnell mein Einverständnis erteilen, dass die Unterlagen direkt an den MDK gesandt werden. Von dem Anschreiben der Klinik an den MDK sollte die Krankenkasse eine Durchschrift bekommen (sie weiß dann, dass der Bericht jetzt beim MDK vorliegt). Der Krankenkasse ist es wichtig, dass der Bericht dem MDK schnell vorliegt. Wenn das der Fall ist, dürfte es keine Schwierigkeiten geben. Einsichtsrechte der Krankenkassen in Patientenunterlagen. Falls es wider Erwarten Probleme gibt, evtl. eine andere Filiale der Krankenkasse als Ansprechpartner und Bearbeiter wählen.
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