3. Fahrlässige Tötung durch einen Hund Leider geht ein Fall nicht immer so gut aus, wie der aktuelle. In einem anderen Fall machten sich die Halter sogar wegen fahrlässiger Tötung strafbar. Der Angeklagte hatten zwei Hunde, die in die Kategorie der Kampfhunde zählen. Beide Hunde verfügten über eine erhebliche Beißkraft und waren darauf trainiert, große Höhen zu überspringen. Die Tiere waren wiederholt auffällig geworden, weil sie andere Hunde angegriffen und ihnen zum Teil erhebliche Beißverletzungen beigebacht hatten. Angriff durch unangeleinten Hund = Körperverletzung? (LG Osnabrück, Urt. v. 20.01.21 – 5 Ns 112/20). Deshalb wurden die Hunde auf Spaziergängen immer angeleint und in der Regel nur noch einzeln ausgeführt. Im eigenen Innenhof durften die Hunde jedoch um ihr "Geschäft" zu verrichten kurzzeitig ohne Leine laufen. Neben dem Innenhof befand sich eine Grundschule, die zum Tatzeitpunkt gerade große Pause hatte. Angelockt von den Geräuschen der Kinder sprangen die Hunde über den 1, 40m hohen Zaun auf den Schulhof. Der Angeklagte kletterte hinterher und versuchte die Hunde, die in der Zwischenzeit auf die ballspielenden Kinder zusteuerten, zurückzuholen.
OSNABRÜCK. Greift ein nicht angeleinter Hund einen Spaziergänger an, kann das auch strafrechtliche Folgen haben, wie nun ein 24-jähirger Mann aus Quakenbrück vor dem Landgericht Osnabrück erfahren musste. Die 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück verurteilte ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe, nachdem einer seiner Schäferhunde eine Frau zu Fall gebracht hatte (Urteil vom 20. Januar 2021, Aktenzeichen 5 Ns 112/20). Hintergrund der Verurteilung war ein Vorfall aus dem Oktober 2019. Dieser ereignete sich nach den Feststellungen der 5. Kleinen Strafkammer in ihrem gestrigen Urteil so, dass eine heute 40 Jahre alte Quakenbrückerin mit ihren Einkäufen nach Hause ging. Dabei kam die Frau an dem Grundstück des Angeklagten in einem Quakenbrücker Wohngebiet vorbei. Fahrlässige körperverletzung durch angeleinten hand in hand. In diesem Moment verließ der Angeklagte mit seinen beiden nicht angeleinten Schäferhunden sein Haus, um mit Ihnen spazieren zu gehen. Die Hunde sahen die Frau und liefen auf sie zu. Der Angeklagte rief die Hunde umgehend zurück.
II. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht. Allerdings ist der Halter eines Hundes verpflichtet, diesen so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen Dritter verhindert werden. Ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Die im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung an einen verständigen und umsichtigen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter abzuwenden. Von Bedeutung sind insoweit Rasse des Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich als gutartig erwiesen oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Körperverletzung durch einen nicht angeleinten Hund.. Wesentlich ist ferner, ob der Hund folgsam ist, sich leiten lässt und wie er gewöhnlich reagiert, wenn er mit Menschen in Berührung kommt.
30 Meter entfernt auf. Erst durch das Schreien des Kindes wurde der Angeklagte aufmerksam und reagierte, indem er dorthin eilte und den Hund am Halsband packend von dem Geschädigten trennte. 6 Der Geschädigte C. erlitt eine Schürfwunde am rechten Oberschenkel, eine große Schürfwunde mit Hämatombildung am linken Beckenkamm und eine ca. 10 cm lange, 3 cm tiefe Risswunde am rechten Oberschenkel, welche genäht werden musste. Der Geschädigte befand sich 3 Tage stationär im Krankenhaus. Die Wunde ist vernarbt. Posttraumatische Belastungsstörungen konnten bei dem Geschädigten nicht festgestellt werden. Weitere ärztliche Behandlungen sind bislang nicht erforderlich geworden. Fahrlässige körperverletzung durch angeleinten hundred. 7 Die Körperverletzung des Kindes war für den Angeklagten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar. 8 Dieser Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten und den übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln. 9 Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung gemäß §§ 229, 230 StGB schuldig.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob dem Angeklagten fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung, vorzuwerfen ist (vgl. BayObLG, NJW 1987, 1094; 1991, 1965; VRS 74, 360; OLG Düsseldorf, VRS 68, 144; OLG Hamm, MDR 1958, 33; Schonke/Schröder-Stree, StGB, 24. Aufl., § 13 Rdnr. 43). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat weder Feststellungen zu Rasse, Größe, Eigenschaften und bisheriger Führung des Hundes noch zu den Fähigkeiten und der Eignung der Begleitperson getroffen. Fahrlässige körperverletzung durch angeleinten hund hunde polizei. Soweit in den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang auf das Alter des … – welches sich zudem nur dem Rubrum entnehmen lässt – und den Vorfall vom 14. August 1992 abgestellt wird, rechtfertigt dieses allein die Annahme fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten nicht.
Auch die konkrete Höhe der vom Amtsgericht verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestätigte das Landgericht. Lediglich die Höhe des einzelnen Tagessatzes reduzierte die Kammer von 40 Euro auf 25 Euro, weil sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten zwischenzeitlich verschlechtert hatten. Angriff durch nicht angeleinten Hund kann Körperverletzung sein - Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M │Rechtsanwalt & Fachanwalt │Kündigungsschutz & Arbeitsrecht. Der Angeklagte muss nun also insgesamt 500 Euro Geldstrafe zahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht die Möglichkeit offen, es mit der Revision zum OLG Oldenburg anzugreifen.
Das Tier sprang in Richtung der Frau, die ihn mit einer Einkaufstasche abwehren wollte. Dabei stürzte sie und erlitt sie unter anderem eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung. Erst als sie am Boden lag gelang es dem Halter, den Hund zu packen und zum Haus zurückzubringen. Die Frau, die im Verfahren als Nebenklägerin auftrat, stellte Strafantrag gegen den Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhob daraufhin Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Amtsgericht Bersenbrück verurteilte ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 Euro. Das LG bestätigte nun das Urteil, minderte aber den Tagessatz, weil sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten zwischenzeitlich verschlechtert hatten. Der Angeklagte habe in der Situation seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt. Er hätte mit einem großen Schäferhund, der nicht aufs Wort hörte, nicht in einem Wohngebiet spazieren gehen dürfen, so die Kammer. Zumindest hätte er den ungehorsamen Hund vorsorglich anleinen müssen.
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