Ob es sich bei der beruflichen Tätigkeit um eine gewerbliche, freiberufliche oder um eine andere unter die Einkünfteerzielung fallende Tätigkeit handelt, ist nach der Auffassung der Finanzverwaltung vollkommen unerheblich. Insoweit geht die Meinung der Finanzverwaltung mit der Meinung der Literatur einher. Darüber hinaus geht der Fiskus jedoch auch davon aus (und dies ist der entscheidende Unterschied zur Literatur), dass eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung nicht ausreichend ist, um in den Genuss des Werbungskostenabzugs zu kommen. Anders ausgedrückt: Wer nur bei der GmbH putzt (denn dies wird insoweit als untergeordnete Tätigkeit gesehen), kann trotz einer ein-prozentigen Beteiligung nicht auf den Werbungskostenabzug hoffen, egal wie gründlich er schrubbt. Unternehmerische Beteiligung. Da das Gesetz jedoch nur davon spricht, dass der Anteilseigner für die Kapitalgesellschaft tätig sein muss, ist diese Auffassung dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes nicht zu entnehmen. Ausweislich des Wortlautes des Gesetzes sollte daher auch eine unterordnete Tätigkeit (gegebenenfalls als Putzaushilfe oder ähnliche für die Gesellschaft nicht wesentliche Arbeiten) ausreichend sein.
Der Antrag auf Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer eröffnet dann die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs. Es kommt dabei auf den Einzelfall an, welches die beste Variante ist. Prognostizierte Ausschüttungen sowie zu zahlende Schuldzinsen sind hier ebenso in der Berechnung zu berücksichtigen, wie auch der persönliche Steuersatz. Konkret geht es an dieser Stelle also nicht um die Frage, ob man den Werbungskostenabzug haben möchte, sondern vielmehr, wie man ihn denn bekommt, wenn man der tariflichen Einkommensteuer unterliegen möchte. Streitbefangen war in der Praxis dabei immer, wie weit bei einer mindestens ein-prozentigen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft die berufliche Tätigkeit tatsächlich gehen muss bzw. Unternehmerische beteiligung an einer kapitalgesellschaft beispiel. was konkret darunter zu verstehen ist. Ausweislich der Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09. 10. 2012 (Az: IV C 1 – S 2252/10/10013) gilt in diesem Zusammenhang folgendes: Unter den Begriff der beruflichen Tätigkeit fallen sowohl selbstständig als auch nicht selbstständig ausgeübte Tätigkeiten.
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