So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 19. 01. 2021 – VI ZR 210/18. Die Eltern besuchten mit ihrem 3-jährigen Kind ein Pferdeturnier. Während die Eltern sich am Biertisch unterhielten, kletterte das Kind in eine Pferdebox und wurde von einem Pferdehuf am Kopf getroffen. Zunächst zahlte zwar die Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Pferdehalters, da der Tierhalter für durch sein Tier hervorgerufene Schäden grundsätzlich verschuldensunabhängig haftet. Doch die erhebliche Mitschuld der Eltern an dem Unfall führte dazu, dass die Eltern den Pferdehalter, den Turnierveranstalter und auch den entsprechenden Versicherer von jeglicher Haftung freizustellen hatte und die vom Versicherer bereits gezahlten Beträge von den Eltern zu erstatten waren. Insofern führte die Haftung der Eltern gegenüber dem eigenen Kind mittelbar dazu, dass sie sämtliche Kosten des Unfalles selbst zahlen mussten. Fazit: Eltern haften nicht pauschal und in jedem Fall für Schäden, die ihre Kinder verursacht haben.
VORSICHT: Dies bedeutet aber nicht, dass die Eltern nicht doch im Zusammenhang mit Schäden haften können, die ihre Kinder verursacht, oder die die Kinder ggf. erlitten haben. Haftung der Eltern für ihre Kinder: Eltern können nämlich nach wie vor für eigenes Verschulden haften. Eigenes Verschulden der Eltern kann sich insbesondere aus einer Aufsichtspflichtverletzung gegenüber ihren Kindern ergeben. Je jünger die Kinder sind, desto mehr Aufsicht benötigen sie. So weit so bekannt. Je älter die Kinder, desto mehr Eigenverantwortung kann und darf man ihnen zutrauen, ohne dass man direkt seine elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Nehmen wir nochmal unser Beispiel mit dem an jeder Baustelle aufzufindenden Schild "Eltern haften für ihre Kinder". Bei einem 3-jährigen Kind ist das Schild uneingeschränkt richtig, denn ein 3-jähriges Kind darf nirgends ohne Aufsicht hin und muss ständig an der Hand gehalten/überwacht werden. Insbesondere natürlich auch auf einer Baustelle. Anders z. B. bei einer 16-jährigen Jugendlichen.
K lingt etwas banal, ist es aber keineswegs: Ein Streit zwischen Kindern kann schwere Folgen haben und sogar eine Schadenersatzpflicht auslösen. Wann trifft das zu und wie viel Wahrheitsgehalt darf dem Satz "Eltern haften für ihre Kinder" wirklich beigemessen werden? "Eltern haften für ihre Kinder" – Wahr oder falsch? Der Satz "Eltern haften für ihre Kinder" findet sich auf vielen Schildern. Insbesondere bei Spielplätzen, gastronomischen Einrichtungen oder diversen Veranstaltungen wird der Text gern verbriefter. Er stimmt nur so nicht, denn Eltern haften bloß, wenn sie selbst Schuld auf sich geladen haben, wenn sie also beispielsweise ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Nachwuchs verletzt haben. Umgekehrt können aber Kinder selbst ausnahmsweise zur Haftung für ihr Verhalten herangezogen werden. Nämlich dann, wenn sie etwas getan haben, was ihnen auch in ihrem Alter schon als falsch erscheinen musste. Tat nach Einschüchterung Hat ein Kind nun aber etwas "Schlimmes" gemacht, obwohl es bereits wissen musste bzw. tatsächlich wusste, dass es "falsch" ist, so muss weiter nach dem Grund für dieses Verhalten gefragt werden.
Das bedeutet, dass das Kind für von ihm verursachte Schäden nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die Eltern haften allerdings, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Mehr Verantwortung fürs eigene Handeln: bedingt deliktsfähig Ab dem siebten und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Kinder und Jugendliche nur "bedingt deliktsfähig". Sie können nicht haftbar gemacht werden, wenn sie "bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" hatten, wie es im Juristendeutsch heißt. Es kommt also darauf an, ob das Kind von seiner geistigen Entwicklung her schon verstehen konnte, dass es etwas falsch macht. Beispiele, wann Eltern haften und wann nicht Wer haftet, hängt also sehr stark vom Einzelfall ab. Hier einige Beispiele, die zeigen, wie die Schuldfrage in Einzelsituationen rechtlich ausgelegt werden kann. "Baustelle betreten verboten! " Haften Eltern immer? Baustellen haben offensichtlich auf Kinder eine ganz besondere Anziehungskraft: Große Maschinen und Bagger faszinieren viele Kinder.
Dabei handelt es sich nämlich stets um eine Einzelfallentscheidung, schließlich entwickeln sich Kinder und Jugendliche unterschiedlich schnell. So kann ein sechsjähriger Junge vielleicht schon problemlos allein zur Schule laufen, während ein Gleichaltriger noch nicht einmal für 20 Minuten allein zu Hause bleiben möchte. Schlussendlich müssen die Eltern also selbst realistisch einschätzen können, wie reif und vernünftig ihr Kind schon ist – oder eben nicht. Dennoch gab es in den vergangenen Jahren einige Präzedenzfälle, welche bis heute vor Gericht gerne als Anhaltspunkte dienen. Als grobe Faustregel gilt: Ein vierjähriges Kind darf in sicherer Umgebung für zehn bis 15 Minuten unbeaufsichtigt bleiben. Ein sechsjähriges Kind kann bereits für eine halbe Stunde allein bleiben, sofern dessen Sicherheit garantiert ist. Ein Jugendlicher mit 16 Jahren sollte vernünftig genug sein, sich sowohl tagsüber als auch in der Nacht sicher auf eigene Faust zu bewegen. Dass das in der Realität leider nicht immer der Fall ist, zeigt die Erfahrung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte unlängst einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kind so etwas nur getan hatte, weil es davor von anderen Kindern eingeschüchtert wurde. Zunächst stellte der Gerichtshof klar, ob und inwieweit dem Kind im Anlassfall das schädigende Verhalten bereits bewusst sein musste. Dabei waren insbesondere das Alter und die geistige Reife des "Täters" ausschlaggebend. So muss einem achteinhalb Jahre alten Kind bereits "typischerweise bewusst sein, dass man eine Person, auf die man einen (harten) Gegenstand wirft, dadurch verletzen kann. " Im nächsten Schritt war zu klären, aus welchem Grund das Kind die Tat begangen hatte. War das Motiv nicht bloß Jux und Tollerei, sondern eine vorhergehende, ernstzunehmende Einschüchterung, so ist eher davon auszugehen, dass sich das Kind "gewehrt" hat. Das gilt vor allem dann, wenn nicht festgestellt werden kann, ob die Tat gezielt oder im Zuge einer Rangelei erfolgte. Haftung und Schadenersatz? Was die Aufsichtspflicht der Eltern betrifft, so sah der OGH im Anlassfall keine Verletzung dieser.
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