], 1837- _Phys. Beschreibung: Online-Ressource _Bemerkung: Online-Ausgabe _Titel: Zeitschrift des Vereins für Hessische Geschichte und Landeskunde _Erscheinungsvermerk: Kassel: Verein für Hessische Geschichte und Landeskunde, 1837- _Bemerkung: Digitalisierte Ausgabe Enthält: Bibliographie des Schrifttums über Kurhessen und Waldeck _Bemerkung: Darin 63. 1952 - 86. 1976/77 ISSN: 0342-3107 Angaben zur Reproduktion: Mikrofilm-Ausg. _Ort: München _Ort: Fulda _Verantw. Stelle der Reprod. : Bayerische Staatsbibliothek _Verantw. : Hochschul- und Landesbibl. BSB-ID: 1311496 B3Kat-ID: BV002558038 ZDB-ID: 200294-2 OCLC-Nr. : 224475634 ***BESTAND: 1. 1837 - 114. 2009 Bemerkung: Hessische Forschungen... s. Serienkatalog. - [10, a]: Inh. -Verz. 1 - 10; [24, a]: Inh. 1 - 24; [45, a]: Reg. 1 - 45; 59/60 enth. : Reg. 46 - 59/60. - Signatur ab 115. 2010: 4 Z 2011. 62 Grundsignatur: 540 x ***BESTAND: 1. 1837 - 62. 1940 Bemerkung: Mikrofilm-Ausg. : München: Bayerische Staatsbibliothek, 2000. 46 - 59/60 Grundsignatur: Film R 2000.
Willkommen auf unserer Internetseite! Sie finden auf unserer WebSite Informationen zu vielen Themen – historischen und aktuellen – blättern Sie durch! Unsere Mitglieder werden mit einem Rundschreiben über unser Veranstaltungsprogramm informiert. Jährlich erscheinen die " Zeitschrift des Vereins für Hessische Geschichte und Landeskunde " (ZHG) sowie die Mitteilungen des Gesamtvereins (MHG). Beides ist für Mitglieder mit dem Jahresbeitrag abgegolten. Haben wir Sie neugierig gemacht? Dann besuchen Sie die folgenden Seiten.
Google-USA * = Internet Archive, Internet Archive, Internet Archive N. Supplement 1884 (Albert Duncker: Der Verein für hessische Geschichte und Landeskunde in den ersten fünfzig Jahren seines Bestehens. 1834-1884. Supplement 1895 (Franz Gundlach: Das Casseler Bürgerbuch. Supplement 1901 (Otto Konrad von Roller: Eberhard von Fulda und seine Urkundenkopien. ) HLB Fulda, Google-USA * IA?
Kt 306 S. mit Fotos Guter Zust. Broschur 295 S. Komplette Ausgabe. Enthält div. geschichtliche Themen von Hessen. Je nach Ausgabe unterschiedliches Bildmaterial, teils mit einfarbigen Abbildungen, Faltkarten, Fotos. Zeitlos fundierte Reihe mit hervorragend recherierten Beiträgen aus der hessischen Geschichte. REGAL Zustand gut/2+. Broschur 306 S. REGAL Zustand gut/2+. Gebundene Ausgabe. Zustand: Akzeptabel. Artikel stammt aus Nichtraucherhaushalt! EQ1595 Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 500. Broschur 200 S. REGAL Cover gilbig, innen gut. Broschur 289 S. REGAL Rücken gilbig, sonst gut. Kartoniert 401 S. Behandelt div. Themen zur hessischen, Ortsgeschichte u. Mit Fotos/Abb. Wertige, gebundene Ausgabe! REGAL Außen leichte Lagerspuren, innen bestens, wohl ungelesen. Broschur 411 S. REGAL Rücken gilbig, sonst gut. Taschenbuch. Einband minimal berieben, Stempel auf der hinteren Einband-Innenseite, sonst sehr gut und textsauber erhalten. Anastatischer Neudruck der Ausgabe Kassel, Verlag J. J. Bohné, 1837.
Ist der Kunde ein Verbraucher (Konsument), dann kann er nach den Sonderbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) vom Maklervertrag zurücktreten. Ein im KSchG geregeltes Rücktrittsrecht des Verbrauchers gilt, wenn der Maklervertrag als so genanntes "Haustürgeschäft" zustande gekommen ist (§ 3 Abs. 1 KSchG). Entscheidend dafür ist, dass der Verbraucher den Maklervertrag weder in den vom Makler für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen (im Büro des Maklers) noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgeschlossen hat. Ein Haustürgeschäft liegt also immer dann vor, wenn der Kunde den Maklervertrag weder im Büro des Maklers noch auf einem Messestand des Maklers unterschrieben hat. Bei einem Haustürgeschäft hat der Kunde gem. Makleranspruch nach Vertragsende Baurecht. § 3 KSchG ein Rücktrittsrecht. Dieser Rücktritt kann binnen 14 Tagen nach Abschluss des Maklervertrages ausgeübt werden. Speziell für Immobilienverträge bestimmt § 30 KSchG, dass der Verbraucher vom vermittelten Vertrag zurücktreten kann, wenn er seine Vertragserklärung am selben Tag abgibt, an dem er das Objekt das erste Mal besichtigt hat, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.
Sollten Sie vor der Zahlung merken, dass der Makler seine Provision nicht verdient hat, sind Sie nicht zur Zahlung verpflichtet. Die Höhe der Maklerprovision beträgt für Verkäufer je nach Bundesland bis zu 7, 14 Prozent des Gesamtpreises. Allerdings dürfen Sie auch eine geringere Courtage aushandeln, was vor allem bei hochwertigen Immobilien oder Objekten in einer beliebten Lage möglich ist. Hier finden Sie weitere Informationen zur Verhandlung der Maklercourtage. 3. Wann verjährt der Anspruch auf Maklerprovision? Sollten Sie den Service Ihres Maklers nicht mehr benötigen, können Sie diesem laut §626 des Bürgerlichen Gesetzbuches jederzeit kündigen – vorausgesetzt, im Maklervertrag befindet sich keine widersprüchliche Klausel. Dennoch kann es sein, dass der Makler Anspruch auf seine Provision hat. Wenn zum Beispiel ein Interessent, der vom Makler vermittelt wurde, Ihr Objekt kauft oder mietet, müssen Sie als Besitzer die Provision entrichten. Dies ist als Bindungsfrist der Kaufinteressenten bekannt.