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In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) bei einer Spielbank, welche die Trinkgelder als Treuhänder verwaltet hat, die steuerfreie Behandlung zugelassen (Urteil vom 18. 06. 2015, VI R 37/14). Hier handelte es sich um einen Saalassistenten, der für das Servieren von Getränken für die Gäste zuständig war. Die Spielbank kassierte zunächst die gesamten Trinkgelder und verteilte diese monatlich anhand eines tarifvertraglich geregelten Verteilungsschlüssels. Für den BFH war entscheidend, dass eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Saalassistenten und dem Gast besteht, die dieser mit einem zusätzlichen Entgelt honoriert. Dass der Arbeitgeber zwischen Geldgeber und Empfänger als Treuhänder auftritt, stand der Steuerbefreiung nach Ansicht der höchsten Finanzrichter nicht im Wege. Trinkgelder an Arbeitnehmer und Unternehmer richtig buch ... / 4.3 Auf das Trinkgeld kann ein Besitzstand entstehen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Dabei grenzt sich der BFH deutlich von den so genannten "Tronc-Fällen" ab. Hier handelt es sich um Trinkgelder, die für Croupiers in Spielbanken geleistet werden. Um Manipulationen bei der Spielbank zu vermeiden, stehen diese Arbeitnehmer unter einem gesetzlichen Trinkgeldannahmeverbot und die Zuwendungen gelangen in einen gemeinsamen Tronc, was passend zum "Rien ne va plus" auch französisch ist und " Opferstock" heißt).
Vertragliche Anrechnungsklausel erlaubt Verrechnung Zulässig ist es hingegen, Trinkgeld ganz oder teilweise aufgrund einer vertraglichen Anrechnungsklausel mit dem Festbetrag der Vergütung zu verrechnen. So kann ein Arbeitgeber einen Kellner nicht per Direktionsrecht dazu verpflichten, erhaltenes Trinkgeld in eine Gemeinschaftskasse abzuführen, wenn dieser schutzwürdig auf den Erhalt des Zusatzverdienstes vertrauen durfte. Nach gefasster Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand vor, wenn ein Beschäftigter längere Zeit die Möglichkeit gehabt hat, Trinkgelder zu vereinnahmen und dementsprechend seinen gesamten Lebensstandard darauf eingerichtet hat. Es ist jedoch zulässig den Erhalt von Trinkgeld ganz oder teilweise aufgrund einer vertraglichen Anrechnungsklausel mit dem Festbetrag der Vergütung zu verrechnen. Muss dem Arbeitgeber die Höhe des Trinkgeldes mitgeteilt werden? Darf ein Arbeitgeber über die Verteilung von Trinkgeld bestimmen? - experto.de. Arbeitsrechtlich ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber aus vertraglicher Nebenpflicht nur dann zur Auskunft über die Höhe der erzielten Trinkgeldeinnahmen verpflichtet, wenn er hieran ein berechtigtes rechtliches Interesse hat.
1 Begriff Trinkgelder sind freiwillige Zuwendungen Dritter an den Arbeitnehmer. Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GewO handelt es sich um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Sie gehören nicht zum Arbeitsentgelt, da es an einem diesbezüglichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber fehlt. Voraussetzung für die Qualifikation als Trinkgeld ist eine entsprechend erkennbare Zweckbestimmung des Dritten. Die Annahme von Trinkgeldern ist bei öffentlichen Amtsträgern strafrechtlich verboten. [1] Da Trinkgelder regelmäßig nicht zum Entgelt gehören, sind sie bei Entgeltfortzahlungsansprüchen, Urlaubsentgelt, Betriebsratstätigkeit oder Tariflohnansprüchen nicht zu berücksichtigen. [2] 2 Anspruch Die Trinkgelder stehen allein und unmittelbar dem Arbeitnehmer zu. Das Trinkgeld gehört der Toilettenfrau | ArbeitsAdvo. Dies gilt auch dann, wenn das Trinkgeld zunächst unmittelbar (z. B. an einer zentralen Kasse) an den Arbeitgeber gezahlt wird. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung, ggf.
Darüber hinaus hat sie die Toilettenanlagen zu kontrollieren und im Bedarfsfall das Reinigungspersonal über Funk zu rufen. Nach einem schriftlichen Leitfaden für das Personal sind die "Sitzerinnen" ausdrücklich gehalten, Blickkontakt zu den Besuchern aufzunehmen, die dort als "Trinkgeld" bezeichneten Geldbeträge – auch in die eigene Hand – dankend entgegen zu nehmen oder bei Bedarf zu wechseln und dabei gegenüber den Besuchern nicht zu offenbaren, dass sie selbst keine Reinigungstätigkeiten ausüben. Eine "Sitzerin" machte am Arbeitsgericht Gelsenkirchen geltend, dass sie an den über die Sammelteller im Centro P erzielten Einnahmen teilhaben müsse. Den Besuchern werde zielgerichtet suggeriert, dass freiwillig ein Trinkgeld für das Reinigungs- und Aufsichtspersonal gegeben werde könne. An diese vermeintliche Zweckbestimmung der Benutzer sei die Arbeitgeberin gebunden. Trinkgeld stehe nach Maßgabe gewerbe- und steuerrechtlicher Bestimmungen allein den Arbeitnehmern zu. Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Der Einsatz des Aufsichtspersonals diene dem Wohlbefinden und der Sicherheit der Toilettenbesucher und werde vom Centro P ohne eigene adäquate Gegenleistung geleistet, wofür im Gegenzug die Einnahmemöglichkeit über die Sammelteller eröffnet sei.
auch auf Auskunftserteilung. [1] Arbeitsvertragliche Klauseln, die den Arbeitnehmer zur Herausgabe der empfangenen Trinkgelder an den Arbeitgeber verpflichten, sind unangemessen. Auch fließt das Trinkgeld nicht automatisch in ein kollektives Tronc-System ein oder geht in das Eigentum des Arbeitgebers über. Vertragsklauseln dürfen den Entgeltanspruch im Hinblick auf zu erwartende Trinkgelder gem. § 107 GewO zwar reduzieren (sofern der Entgeltanspruch nach dem MiLoG nicht unterschritten wird, s. u. ), nicht jedoch vollkommen ausschließen. Ist der Erhalt von Trinkgeldern arbeitsvertraglich berücksichtigt, insbesondere durch ein niedriges Festgehalt, muss der Arbeitgeber die Verdienstmöglichkeit aus Trinkgeldern auch ermöglichen; in diesem Fall ist der Arbeitnehmer zur Offenlegung der erhaltenen Gelder gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet. Der Anspruch auf das Trinkgeld kann beim Wirt nicht gepfändet werden. 3 Keine Anrechnung auf den Mindestlohn Trinkgelder können vom Arbeitgeber nicht auf den Mindestlohnanspruch nach § 1 MiLoG angerechnet werden.
Trinkgelder sind für viele Mitarbeiter ein wesentlicher Bestandteil Ihres monatlichen Einkommens. Dabei handelt es sich gem. § 107 GewO bei Trinkgelder um einen Betrag, den ein Dritter (der Gast, Kunde) ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dem vom Arbeitgeber gezahlten Lohn zahlt. Solche Trinkgelder sind einkommenssteuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Kein Wunder also, dass so mancher Mitarbeiter sein Trinkgeld verteidigt. Arbeitgeber verbot dem Kellner, zu kassieren So war es auch im Fall des LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 09. 12. 2010, Az. : 10 Sa 483/10. Und dabei ging es durchaus um erkleckliche Summen beim Trinkgeld. Ein Kellner in einem Hotel erhielt monatlich rund 500 € Trinkgeld. Er wehrte sich dagegen, dass der Arbeitgeber einseitig festlegte, dass alle Trinkgelder in eine gemeinsame Kasse einzuzahlen seien. Er wollte damit erreichen, dass alle Mitarbeiter davon profitieren. Um dies durchzusetzen, beschloss der Arbeitgeber, dass der Kellner nicht mehr selbst kassieren dürfe, sondern dass dies nur noch die Geschäftsführung dürfe.
Zunächst einmal gilt: Auch er muss das Trinkgeld belegen. Die Klingelbeutel-Geschichte aus der allsonntäglichen Kollekte verfangen beim Finanzamt nicht. Vorsicht, Betriebsprüfung! Im besten Fall lässt sich der Trinkgeldgeber seine Leistungen quittieren, was allerdings in der Praxis oft gemieden wird. Denn die Empfänger der Zuwendungen befürchten, auf Grund dessen ihrerseits in die Steuerpflicht zu geraten. Auch ein Ausweis des freiwillig gezahlten Trinkgeldes auf einer maschinell erstellten Rechnung scheint nicht umsetzbar, da das Trinkgeld meist erst im Nachhinein geleistet wird. So bleibt meist nur noch der Notnagel eines Eigenbelegs durch den Unternehmer selbst. Dieser sollte allerdings sehr detailliert sein, da die Beweislast der Aufwendungen beim Geber liegt. Das heißt: Wer zahlt wann wie viel bei welcher Gelegenheit an wen? Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die Trinkgelder steuerpflichtig – so unangenehm das ist. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, darauf sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen.