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Zivilkammer unter dem Vorsitz von Richter Rainer Fries ist eine Unterlassungserklärung, die der Bauunternehmer Philipp Gross von Ludwigspark-Manager Welker fordert. Dieser soll unter anderem angebliche Äußerungen unterlassen, wonach beim Bauprojekt Ludwigspark von Gross Leistungen abgerechnet worden sein sollen, die fehlerhaft oder gar nicht erbracht worden seien. ᐅ Entscheidungen des LG Saarbrücken - AnwaltOnline. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht signalisiert, nach Vorberatung des Falles, könnte es sich bei den beanstandeten Aussagen nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen handeln. Einen Vergleichsvorschlag der Richter hatte Welker abgelehnt.
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Die Mitarbeit an einem solchen Projekt schärft das Bewusstsein, inwieweit das Recht als Instrument staatlicher Macht das Potenzial birgt, missbraucht zu werden. Mein Dank gilt neben den Teilnehmern vor allem dem Saarländischen Landesarchiv, das den Teilnehmern die originalen Quellen zur Verfügung gestellt hat. Dies ermöglichte, den sprichwörtlichen Federstrich zu sehen, der über das Schicksal eines Menschen mit heute unvorstellbaren Urteilen entschieden hat. Dies sorgt beim Lesen für Beklemmung. Die vorliegende Dokumentation kann erlebtes Unrecht und individuelles Leid nicht ungeschehen machen. Die hinter den dokumentierten Entscheidungen stehenden Schicksale können und sollen uns aber Mahnung sein, mit dem Recht und seiner Vollstreckung verantwortungsvoll umzugehen. " Das Projekt wurde finanziell unterstützt von der Peter und Luise Hager-Stiftung, der Stiftung ME-Saar sowie der Staatskanzlei des Saarlandes. Die Projektleitung übernahm Frau Leitende Ministerialrätin Dr. ªirin Özfirat, vorherige Leiterin des Ministerbüros im Ministerium der Justiz und inzwischen Abteilungsleiterin im Landtag des Saarlandes.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. 2019 beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag verwarf das Amtsgericht St. Ingbert mit der angefochtenen Entscheidung vom 06. 2020 (im Beschwerdeschreiben offenbar versehentlich "16. 2020") "als unzulässig", da die Glaubhaftmachungen unzureichend seien. Den Beschluss stellte das Amtsgericht St. Ingbert dem Verteidiger des Beschwerdeführers unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung "sofortige Beschwerde" am 22. 2020 förmlich zu. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. 2020 legt der Beschwerdeführer "sofortige Beschwerde" ein und begehrt weiterhin die Gewährung der Wiedereinsetzung. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Denn entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Die Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar. Sachlich zuständig für die Entscheidung Ober die Gewährung der Wiedereinsetzung war vorliegend gemäß § 52 Abs. 1 OWiG die Verwaltungsbehörde.