1. Examen/ÖR/Verwaltungsprozessrecht Prüfungsschema: Antrag nach § 80 V VwGO A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges II. Statthaftigkeit, §§ 122, 88 VwGO 1. Ggf. Auslegung, ob endgültiger oder einstweiliger Rechtsschutz 2. Abgrenzung zu § 123 I VwGO Der Antrag nach § 80 V VwGO ist statthaft, wenn die Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft ist; Arg. : §§ 123 V, 80 I VwGO. III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog V. Rechtsschutzbedürfnis 1. Widerspruch/Anfechtungsklage erhoben Problem: Erforderlichkeit eines Widerspruchs, wenn der Antrag nach § 80 V VwGO vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt wird aA: (+); Arg. Wie grenzt man den Antrag nach § 80 V VwGO von dem Antrag nach § 123 VwGO ab? - klartext-jura.de. : Wortlaut des § 80 V VwGO hM: (-); Arg. : keine Verkürzung des Widerspruchsfrist, nur weil der Antrag nach § 80 V VwGO gestellt wird 2. Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs Wenn der Hauptsacherechtsbehelf ohnehin zum Scheitern verurteilt ist, dann besteht auch kein schützenswertes Bedürfnis, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs herzustellen.
Aufbau der Prüfung - Begründetheit des § 123 I VwGO § 123 I VwGO regelt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. B. Begründetheit Der Antrag nach § 123 I VwGO ist begründet, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind. I. Anordnungsanspruch Beim Anordnungsanspruch geht es darum, das geltend gemachte Recht zu prüfen. Beispiel: A ist Beamter und äußert sich ehrverletzend über B. B möchte den schnellen Widerruf dieser Äußerung und stellt daher einen Antrag gemäß § 123 I VwGO. Einstweiliger rechtsschutz 123 vwgo fall. In der Begründetheit ist zunächst zu erörtern, ob B einen materiell-rechtlichen Anspruch darauf hat, dass die ehrverletzenden Äußerungen widerrufen werden. Dies setzt eine Anspruchsgrundlage voraus, die in formeller und materieller Hinsicht geprüft werden muss. Im Beispielsfall wäre die Anspruchsgrundlage das Institut des staatshaftungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs. II. Anordnungsgrund Bei dem Anordnungsgrund geht es in der Sache um die Eilbedürftigkeit. Es stellt sich an dieser Stelle die Frage, warum einstweiliger und nicht endgültiger Rechtsschutz begehrt wird.
Katharina Goldberg 20 Das zuständige Gericht im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist gem. § 123 II 1, 2 VwGO das Gericht der Hauptsache. Dies ist nach § 123 II 2 VwGO grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszugs. Wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, ist hingegen das Berufungsgericht zuständig (s. zur Zuständigkeit in den jeweiligen Hauptsacheverfahren § 3 Rn. 38 ff. (Verpflichtungsklage), § 5 Rn. 40 ff. (allgemeine Leistungsklage) und § 6 Rn. 89 ff. (Feststellungsklage)). 21 Formulierungsvorschlag: "Das Gericht der Hauptsache ist gem. § 123 II 1, 2 VwGO im einstweiligen Rechtsschutz zuständig. Dessen Zuständigkeit ergibt sich sachlich aus § 45 VwGO und örtlich aus § 52 VwGO. " Dana-Sophia Valentiner/ Mira Wichmann 22 Auch ein Antrag nach § 123 VwGO erfordert, dass die Antragstellerin rechtsschutzbedürftig ist (s. einleitend zum Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses bereits § 2 Rn. Einstweiliger rechtsschutz 123 vwgo gratis. 477 ff. ). 23 Grundsätzlich ist für das Rechtsschutzbedürfnis erforderlich, dass kein einfacherer, schnellerer und gleich effektiverer Rechtsschutz in Betracht kommt.
In einem Anordnungsantrag, der der Behörde innerhalb der Widerspruchsfrist zugestellt wird, kann ein Widerspruch nicht gesehen werden (OVG Koblenz AS 11, 191, 193). Ebenso wenig wird mit dem Anbringen des Anordnungsantrags bei Gericht die Hauptsache anhängig (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn 281). Einstweilige Anordnung · § 123 VwGO · Verwaltungsrecht • JuraQuadrat · §². Eine für die Hauptsache bestehende Widerspruchs- oder Klagefrist wird durch die Antragstellung deshalb nicht gewahrt. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
80 VwGO Zulässigkeit: Verwaltungsrechtsweg und allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen analog (Vorläufiger Rechtsschutz dient Sicherung der Rechte im Hauptverfahren, geht also nur in Fällen, in denen Hauptverfahren eröffnet wäre) In der Statthaftigkeit Abgrenzung 123 VwGO von 80 VwGO, nach 123 V VwGO grundsätzlich einstweilige Anordnung, wenn nicht 80, 80 a VwGO vorrangig – Abgrenzung, ob in der Hauptsache Anfechtungsklage, entscheidend daher das Mandantenbegehren. Antrag nach 80 V VwGO geht auf Suspendierung eines VA, d. h. Einstweiliger rechtsschutz 123 vwgo 1. Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gem. 80 V 3 VwGO kann Gericht Vollzug rückgängig machen, falls bereits vollzogener VA (in Hauptsache 113 I 2 VwGO, Folgenbeseitigungsanspruch). Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) bei: Anforderung öffentlicher Abgaben / Kosten 80 II 1 Nr. 1 VwGO – Achtung: Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Ersatzvornahmekosten) fallen nicht darunter (Anordnung) 80 II 1 Nr. 2 VwGO: Unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten.
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