Persönliche Einkommensteuer Eine steuerlich nicht ansässige Person in Spanien muss eine jährliche Einkommenssteuererklärung abgeben, wenn wirtschaftliche Interessen in Spanien existieren. Die spanischen Behörden befassen sich nur mit dem Einkommen, das Sie aus Aktivitäten in Spanien erzielen, nicht mit Ihrem weltweiten Einkommen. Typische Beispiele hierfür sind Ihre Einkünfte aus der Vermietung Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses (siehe auch "Steuer auf den fiktiven Mietwert Ihrer Immobilie" unten). Steuerpflichten Nichtresidenten in Spanien - Immobilieneigentum. Da dieses Einkommen Teil Ihres weltweiten Einkommens ist, muss es bei den Steuerbehörden des Heimatlandes deklariert werden, aber aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Ländern ist ein Abzug der gezahlten Steuer möglich. Besteuerung von Kapitalerträgen Die Spanier haben kein separates System der Kapitalertragssteuerveranlagung. Für natürliche Personen, die steuerlich in Spanien ansässig sind, werden Kapitalgewinne als Teil ihres steuerpflichtigen Einkommens für das Jahr behandelt, in dem der Gewinn anfällt.
Nichtansässige Personen Nicht-Residente, mithin in Spanien beschränkt Steuerpflichtige, unterliegen der Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR ( Einkommmensteuer Spanien für Nichtansässige) auf ihre Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus spanischen Quellen. Die Regelungen des IRNR betreffen auch Körperschaften ohne Sitz in Spanien. Nichtresidente benötigen für allfällige Zwecke eine spanische Steueridentnummer 1. Betriebsstätte Die Besteuerung richtet sich u. a. Nichtresidentensteuer in Spanien. danach, ob in Spanien eine Betriebsstätte existiert oder als begründet gilt oder nicht. Betriebstätte n natürlicher Personen oder von Körperschaften können auf spanischem Staatsgebiet in vielfältiger Weise begründet werden. Hierzu zählen unter anderem ein Ort der Leitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Lager, Geschäftslokale, Bergwerke, Erdöl- oder Gasschächte, Steinbrüche, Land- und Forstwirtschaftsbetriebe sowie Bau-, Installationsausführungen oder Montagewerke, deren Dauer sechs Monate überschreitet.
2. Zinsen und andere Kapitalerträge 3. Vermögenszuwachs aus der Veräußerung von Vermögen. In diesen Fällen ist die Besteuerung der normalen Non-Residents komplett gleich gesellt, womit eine Besteuerung dieser Einkünfte in den folgenden Stufen stattfindet: Bis 6. 000 Euro: 19% Von 6. 000 bis 44. 000: 21% Ab 44. 000: 23% Alle anderen Einkünfte bis zu 600. 000 Euro werden wie die Arbeitseinkünfte zum festen Steuersatz von 24% versteuert. Ab 600. 000 steigt der Steuersatz auf 45% wobei dieser lediglich an den Teil angewandt wird der die 600. 000 Marke übersteigt. Weitere Besonderheiten: Hinsichtlich der Beantragung der speziellen Besteuerung als Non-Resident, ist hierzu die entsprechende Erklärung Modelo 149 vor dem spanischen Finanzamt einzureichen. Auch wenn es sich hierbei scheinbar um einen einfachen Vorgang handelt, wird in der Praxis die Mehrheit der Anträge aufgrund von fehlendem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen abgelehnt. Eine vollständig geplante Beweisführung, der elektronische Erhalt der Benachrichtigungen vom Finanzamt sowie eine schnelle Reaktion im Fall des Ersuchens auf Nachbesserung oder Stellungnahme, sind einige der Faktoren die, die Erfolgschancen auf Genehmigung des Antrags stark erhöhen.
Form der Abgabe: Telematisch via Internet (elektronische Unterschrift, erteilt durch die Steuerbehörde, muss vorhanden sein) Abgabedatum: Eigennutzung Nichtsteuerresidente, die ihre Ferienimmobilie alleine nutzen, müssen jeweils bis zum des Folgejahres diese Steuererklärung für das vergangene Steuerjahr abgeben, d. h. bis zum 31. 12. 2021 wird das Modell 210 für das Steuerjahr 2020 von nicht Ansässigen abgegeben. Hinweis: Die Finanzbehörde fordert nicht zur Steuererklärung auf, sondern diese ist freiwillig einzureichen und zu bezahlen. Merke: Die spanische Finanzbehörde fordert erst auf, wenn diese Steuererklärung nicht zum 31. des Folgejahres vorliegt, wobei die Behörde bis zu 3 Jahre wartet, um den maximalen Verzugsaufschlag und Bußgeld zu erlangen. Immobilienübertragung (Verkauf) Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung beginnt 1 Monat nach der notariellen Unterschrift der Übertragung. Die Frist beträgt 3 Monate. Falls Verlust erzielt wurde, soll die Erklärung ebenso abgegeben werden, damit die teilweise Rückzahlung des Einbehaltes beantragt werden kann.
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