Lohnsteuer 1 Individueller Kirchensteuerabzug 1. 1 Religionszugehörigkeit als ELStAM Die Kirchensteuerpflicht ist in allen Bundesländern an die Kirchenzugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft und an den inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers geknüpft. (2020) Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Regelung seit 2015. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung. Aus diesem Grund unterliegen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht der deutschen Kirchensteuer. Abgerufene ELStAM maßgeblich Die Frage der Kirchensteuerpflicht braucht der Arbeitgeber nicht zu prüfen. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren sind die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) neben den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abrufbaren Daten über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft maßgebend. [1] Wird danach für den Arbeitnehmer die Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft übermittelt, ist der Arbeitgeber hieran gebunden.
Regelungen seit dem 01. 01. 2015. Mit Einführung der Abgeltungsteuer am 01. Januar 2009 wird für Sie, sofern Sie einer Konfession angehören, Kirchensteuer auf den Abgeltungsteuerbetrag (auf Kapitalerträge und Veräußerungserfolge) fällig. Automatischer Austausch von Informationen Für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft führen wir Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dies gilt jedoch nur, sofern Ihre Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (Ledige: 801 Euro, Zusammenveranlagte: 1. 602 Euro) übersteigen oder Sie uns keinen Freistellungsauftrag erteilt haben. Bundesportal | Kirchensteuer einziehen. Der Kirchensteuersatz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Kapitalerträge als Teil des Einkommens waren auch bisher kirchensteuerpflichtig, es handelt sich also nicht um eine neue Steuer. Um den Kirchensteuerabzug vornehmen zu können, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihre Religionszugehörigkeit in Form eines verschlüsselten Kennzeichens beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen.
Was also ändert sich genau? Die Kreditinstitute wurden vom Gesetzgeber im vergangenen Jahr dazu verpflichtet, einmal jährlich die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden beim BZSt zu erfragen. Dies gilt im Übrigen auch für Versicherer, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften. Aufgrund dieser Informationen wird die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer von den Kreditinstituten vom Jahr 2015 an einbehalten und automatisch an das Finanzamt abgeführt. Ist der Kunde nicht Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, dann meldet das Steueramt einen "Nullwert" zurück, und alles bleibt beim Alten. Will ein Kunde aber nicht noch gläserner werden, als er es ohnehin schon ist, kann er Widerspruch gegen die Weitergabe der Religionsdaten einlegen. "Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber eingeführt, um den Datenschutzvorschriften in Deutschland gerecht zu werden", sagt Heinz-Jürgen Tischbein, Leiter Steuerrecht beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken. Der Verband ist aktuell das Sprachrohr der deutschen Kreditwirtschaft.
In diesen Fällen ist die Kirchensteuer im Veranlagungswege zu entrichten. Das vom Bundeszentralamt für Steuern erhaltene KIStAM wenden wir stets einheitlich für das gesamte Kalenderjahr bzw. ab Beginn der Geschäftsbeziehung an (vgl. hierzu unter Punkt 3); unterjährige Änderungen können nur im Veranlagungswege berücksichtigt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter Anlassabfrage Mit der Regelabfrage fragen wir jährlich Ihre Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft zum 31. August (gesetzlicher Stichtag) ab und wenden das erhaltene KISTAM im gesamten Folgejahr beim Steuerabzug an. Zur Berücksichtigung von Veränderungen können Sie uns in bestimmten Fällen mit einer Anlassabfrage beauftragen. Dies kommt insbesondere in Betracht: wenn Sie eine neue Geschäftsbeziehung mit uns begründen und möchten, dass wir das KISTAM sofort abfragen und sofort berücksichtigen. bei bestehender Geschäftsbeziehung mit Wirkung zum 01. des Folgejahres, z. B. weil Ihr Kirchenein- oder -austritt vom Bundeszentralamt für Steuern bei der Regelabfrage nicht mehr berücksichtigt werden konnte (Regelabfrage stellt auf die Kirchensteuerpflicht am ab).
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