-Praxis?? scoobydoo hat geschrieben: Ich bin seit Juli 2013, erst hat die BG bezahlt und dann später die Krankenkasse, da nun noch geklärt werden muss, ob es doch ein Arbeitsunfall ist oder nicht. ich frage nur, Stichwort BG-Zulassung??? von scoobydoo » 05. 2014, 22:59 hier scheint die Welt nicht richtig zu ticken. Hier bekommt man Facharzt Termine erst ab Februar. Ich fahre am 14. Die MDK Begutachtung: Ihre Rechte » Die Pflegebibel. nun 100 km, um das MRT zu bekommen. Nee der Termin bei der Orthopädischen Klinik stand fest, aber sie machen kein MRT. Wegen der BG Sache wurde ich auch befragt, weil man mich sonst nicht behandeln dürfe. Da es aber noch nicht feststeht, ich erst zum Gerichtsgutachter muss (Termin kommt noch) und ich Krankengeld beziehen sollte, hat man mich doch behandelt. Ich war heute beim Hausarzt und er hat noch keinen Bericht vom MDK, also weiter warten von Poet » 06. 2014, 07:43 @scoobydoo: Viele Kassen bieten zur Unterstützung Ihrer Versicherten einen Facharztterminservice an. von scoobydoo » 11. 2014, 21:36 Hallo, ich habe einen komischen Anruf von meiner KK erhalten.
Da frage ich mich, lesen die sich die Anträge überhaupt richtig durch? Ausserdem habe ich in meinem recht jungen Alter (32jahre) auch schon 2 Kinder geboren und habe nicht mehr den Körper einer 18jährigen, Staturmäßig war ich immer schon etwas fraulicher oder man sagt auch normalgewichtig. Der Busen muss nicht unbedingt zu meinem Körper passen -die Proportionen sind mir egal- hauptsache die Schmerzen bzw. MDK Termin - Seite 2 - Krankenkassenforum. die Symptome werden gelindert. Wie es letztenendes aussieht ist mir wirklich egal.... hauptsache würde ich auch so dem MDK sagen. Lg Sabrina
Dies geht los bei anleitenden, beaufsichtigenden oder korrigierenden Tätigkeiten bis hin zur konkreten Hilfe durch aktives Tun. Bei der Erstellung eines Pflegetagebuchs empfehlen wir, die genaue Uhr- bzw. Tageszeit, die Dauer und insbesondere aber den Inhalt der Pflegeleistung aufzuführen, damit dies für den Gutachter nachvollziehbar ist. Anwesenheit einer kompetenten Person Idealerweise sollte die Person, die das Pflegetagebuch erstellt hat, während des MDK Besuchs auch anwesend sein, um für Fragen des Gutachters des Gutachters zur Verfügung zu stehen. Alternativ oder sogar zusätzlich, kann diese Funktion z. B. MDK-Termin: Vorbereitung | TÜV NORD. auch eine (künftige) Pflegekraft übernehmen, die zuvor in die Situation eingeweiht wurde oder mit der künftig professionell zu pflegenden Person bekannt ist. Gleichzeitig sorgt die Anwesenheit einer vertrauten Person für Sicherheit. Vorbereitung auf die Fragen des Gutachters Der nächste wichtige Punkt ist, sich auf die Ankunft und die Fragen des Gutachters vorzubereiten. Gibt es zum Beispiel jemanden im Freundes- oder Bekanntenkreis, der die Situation bereits erlebt hat und darüber berichten kann?
- - Betreuung gegen den Willen des Betreuten () Betreuung gegen den Willen des Betreuten Hallo, ich habe eine Oma, die wegen Demenz und daraus ableitenden Problemen nicht mehr in Ihrer Wohnung leben kann. Sie ist jetzt ins Heim gezogen, das war auch ihr Wunsch. Die Probleme waren dass sie andauernd Schlüssel verloren, Sachen eingesteckt hat, Verwirrt umhergelaufen ist, etc. Daneben war der Kühlschrank voll mit Verdorbenem, rote Ampeln gelten für sie auch nicht mehr, in fremde Vorgärten wird gepinkelt, und lauter solche Sachen. Im Heim ist sie jetzt einigermaßen zufrieden, wenn da nicht das Problem mit der Betreuung wäre. Meine Mutter hat die Betreuung vom Betreungsgericht übertragen bekommen. Da ist meine Oma komplett dagegen und sträubt sich mit allen Mitteln, dass meine Mutter auch nur einen Handschlag selbständig macht. Sie ist der feslsenfesten Überzeugung nicht "entmündigt" zu sein. Sie sieht meine Mutter als jemanden an, der springt wenn sie ruft, und den sie währenddessen noch aufs übelste beleidigen kann.
19. 11. 2010, 14:45 # 1 Gesperrt Registriert seit: 28. 10. 2010 Beiträge: 9 Betreuung gegen meinen Willen Hallo, ich habe folgendes Problem: Eine Amtsärtzin für Psychatrie hat von mir ein Gutachten erstellt. In dem Gutachten steht das keine Betreuung gegen meinen Willen gemacht werden kann. Das ich eine klare und flüssige Aussprache habe. Das ich orientiert bin etc. Das ich eben noch einen freien Wille habe. Jetzt hat die Richtern trotztdem eine Betreuung gegen meinen Willen bestellt. Kann ich dagegen jetzt Einspruch einlegen? Was muss ich dem Gericht schreiben. Ich meine gelesen zu haben das eine Betreung gegen den Willen des Betroffenen nicht so einfach möglich ist. 19. 2010, 17:24 # 2 Admin/Berufsbetreuer Registriert seit: 16. 03. 2004 Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke Beiträge: 7, 727 Moin Keven Wenn die Amtsärztin extra reingeschrieben hat, dass Du einen freien Willen hast, sollte eigentlich auch keine Betreuung eingerichtet werden, wenn Du das nicht willst. Du hast ein Beschwerderecht.
Hallo, meine Betreute (Pflegestufe 1 + Demenz, bisher daheim wohnend mit amb. Pflege) ist nach einem Oberschenkelhalsbruch in der Reha. Ich habe u. a. die Aufgabenkreise Aufenthaltbestimmung, Gesundheitssorge, Organisaton der amb. Versorgung. Heute teilte mir der KH-Sozialdienst mit, dass die Patientin in ein paar Tagen entlassen wird und ich soll als Betreuerin eilig entscheiden, ob sie nach Hause darf mit amb. Pflege. - Die behandelnde Ärztin hält die Entlassung nach Hause für nicht empfehlenswert, da die Betreute noch nicht mobil genug ist (sitzt im Rollstuhl oder liegt im Bett, sehr inaktiv), aber "Gefahr für Leib und Leben" im strengen Sinne wäre es auch nicht. Es besteht Sturzgefahr. Die demente Betreute äußert zu dieser Frage vehement ihren natürlichen Willen: Sie will nach Hause! Auch nicht in eine Kurzzeitpflege! Meine Recherche zur 'Aufenthaltsbestimmung gegen den Willen' hat ergeben, dass eine offene Heimunterbringung per Zwang nicht möglich ist. Ob Kurzzeitpflege als offene Heimunterbringung zählt, konnte ich nicht herausfinden - aber per Zwang kann ich sie ja wohl nirgends gegen ihren Willen hintransportieren lassen?
Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Ia BGB). Ob der Betroffene i n der Lage ist, einen freien Willen hinsichtlich der Einrichtung der Betreuung zu bilden, bedarf einer eigenen richterlichen Prüfung. Die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen verletzt das Grundrecht aus Art. 2 I GG (BGH vom 09. 02. 2011, Az. XII ZB 526/10, FamRZ 2011 Seite 630). Die Prüfung, ob ein freier Wille entgegensteht, ist auch dann vorzunehmen, wenn eine Betreuung für den Betroffenen vorteilhaft wäre. Ist letzteres nicht der Fall, hat der Staat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen. Eine Betreuerbestellung gegen den freien Willen des Betroffenen stellt einen Eingriff in die Würde des Betroffenen dar, der zu unterlassen oder zu beseitigen ist (Bundestagsdrucksache 152494 Seite 28; BGH, Beschluss vom 26. 2014, Az. XII ZB 577/13). Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing
Als Zwangsbehandlung oder Behandlung gegen den Willen des Betroffenen bezeichnet man eine medizinische Heilbehandlung, die trotz intensiver Aufklärung gegen den natürlichen Willen Ihrer Betreuten/ Ihres Betreuten erwirkt wird. Grundsätzlich gilt: Eine betreute Person kann selbst in medizinische Maßnahmen einwilligen oder diese ablehnen. Für die Wirksamkeit dieser Einwilligung/Ablehnung ist der natürliche Wille ausreichend. Nun kann es jedoch sein, dass die/der Betreute eine Heilbehandlung ablehnt, obwohl diese dringend notwendig wäre. In diesem Fall kann eine Zwangsbehandlung wichtig werden, die jedoch in jedem Fall der Zustimmung des Betreuungsgerichtes bedarf! Auch gefährliche medizinische Maßnahmen, die Sie für Ihre Betreute/ Ihren Betreuten entscheiden, können genehmigungspflichtig sein, wenn Gefahr für Leib und Leben oder die Gefahr eines bleibenden Schadens besteht. Analog dazu kann auch der Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmengenehmigungspflichtig sein. Lassen Sie sich bei Ihren Betreuungsvereinen beraten zurück
Hierzu genügt in der Regel auch die Feststellung, dass der Betroffene in den Aufgabenkreisen des Betreuers 'partiell geschäftsunfähig ' ist. Es ist also nach wie vor wichtig den möglichst genauen Wortlaut aus dem Gutachten zu kennen. 21. 2010, 14:05 # 7 Zitat von michaela mohr Das heisst, der Betreute hat seinen freien Willen (den er laut Gutachten besitzt/besass) bei der Betreuerbestellung nicht kundgetan. Was ja auch eine Willensentscheidung ist, seinen Willen nicht zu äussern. Geändert von neuhamsterdam (21. 2010 um 14:09 Uhr)
Der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge umfasst alle Bereiche der Medizin, d. h. innerhalb dieses Aufgabenkreises hat sich der Betreuer in jeder Hinsicht um die gesundheitlichen Belange des Betreuten zu kümmern. Es ist aber immer zu prüfen, ob der Aufgabenkreis eventuell eingeschränkt werden kann, also ob z. B. nur eine Entscheidung hinsichtlich einer bestimmten medizinischen Maßnahme notwendig ist und der Betreuer dementsprechend nur hinsichtlich dieser Maßnahme eingesetzt werden soll. Nur mit dem übertragenen Aufgabenkreis der Gesundheitssorge darf dem Betreuer ein medizinisches Gutachten übermittelt werden. Der Betreuer ist grundsätzlich innerhalb seines Aufgabenkreises dazu verpflichtet, Schaden vom Betreuten abzuwenden. So trifft es den Betreuer, wenn etwa der sturzgefährdete Betreute zu Hause lebt, dafür zu sorgen, dass Verletzungsrisiken minimiert werden. Es muss beispielsweise für sicheres Schuhwerk gesorgt werden, rutschende Teppiche, glatte Fußböden etc. müssen beseitigt werden.