4. Wenn über den Versorgungsausgleich nach dem bis 2009 geltenden Recht entschieden worden ist und der ausgleichsberechtigte Ehegatte vorverstorben ist, kann es sich stets lohnen, fachlich prüfen zu lassen, ob ein Abänderungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Denn es genügen regelmäßig bereits verhältnismäßig geringfügige Veränderungen der Renten- und Pensionsansprüche, um mit Wirkung für die Zukunft den Versorgungsausgleich insgesamt entfallen zu lassen. Rückgängigmachung des Versorgungsausgleich | Ihre Vorsorge. Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist stets nur mit Wirkung ab Einreichung eines entsprechenden Antrags beim Familiengericht möglich, also nicht rückwirkend für die Zeit ab dem Tod des ehemals ausgleichsberechtigten Ehegatten. RA Andreas Wucherpfennig Fachanwalt für Familienrecht
Zulässig ist auch ein vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung. Eine Änderung setzt ferner voraus, dass sich der Ausgleichswert eines Anrechts nachträglich durch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen wesentlich erhöht oder erniedrigt hat ( § 225 Abs. 2 FamFG). Die nachträgliche Änderung eines Ausgleichswertes betrifft nur das einzelne Anrecht, nicht mehr wie beim früheren Versorgungsausgleich den Wertunterschied der saldierten Anrechte. Abänderung versorgungsausgleich nach tod des berechtigten master of science. Nachträgliche Veränderungen des Ausgleichswertes nach dem Ende der Ehezeit können beispielsweise durch die neue Bewertung im Leistungsrecht erfolgen (z. B. Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung). Ein weiterer Fall ist das Vorliegen der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze. Schließlich kann sich auch die Höhe der Versorgung nachträglich durch Wegfallen von Bezügen ändern. [3] Das Abänderungsverfahren greift nicht ein bei vergessenen Anrechten [4] sowie Rechen- und Rechtsanwendungsfehlern.
Im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden (BGH FamRZ 2013, 1287, 1288) anwendbar, sodass der bereits vollzogene Versorgungsausgleich korrigiert werden kann, wenn ein Ehegatte verstorben ist. Abänderung versorgungsausgleich nach tod des berechtigten master 2. Gerne beantragen wir in solchen Fällen für Sie die Abänderung des Versorgungsausgleichs. Das dem Anwaltszwang unterliegende Abänderungsverfahren sollte aber umgehend nach Kenntnis vom Tod des durch den Versorgungsausgleich begünstigten Ex-Partners eingeleitet werden, da erst ab Antragsstellung (ex nunc) die Änderung nach der gerichtlichen Entscheidung eintritt. Rechtsanwalt Thomas Frank
Ein Versorgungsausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann in bestimmten Fällen rückgängig gemacht werden. Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 37 Versorgungsausgleichsgesetz ist ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht mehr aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Bereits gezahlte Beiträge die zu Zwecken des Versorgungsausgleichs bereits gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen. Dieses so genannte Heimfall-Privileg ist im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahre 2009 deutlich erweitert worden. Wie der Versorgungsausgleich bei Tod des geschiedenen Ehegatten rückgängig gemacht werden kann. Die 36-Monatsfrist Leider gilt § 37 Versorgungsausgleichsgesetz nicht unbeschränkt. Der Versorgungsausgleich wird nur rückgängig gemacht, wenn der Tod des geschiedenen Ehegatten maximal 36 Monate nach dem erstmaligen Rentenbezug eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt kann im Falle der Scheidung vor dem Rentenalter durchaus Jahrzehnte nach Rechtskraft der Scheidung liegen, bei Scheidung unter Rentnern allerdings läuft die 36-Monatsfrist mit Rechtskraft der Scheidung bereits an, sofern unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung bei der ausgleichsberechtigten Person der Rentenbezug bereits infolge des Versorgungsausgleichs erhöht ist.
Zusätzlich muss das Gericht eine Billigkeitsprüfung vornehmen (§§ 226 Abs. 3, 227 VersAusglG). Zu berücksichtigen sind dabei nur Umstände, die nach Erlass der Erstentscheidung eingetreten sind. Beispiel sind der nacheheliche Erwerb von Vermögen und die Bedürftigkeit eines Beteiligten. Die Abänderungswirkung tritt ab dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt ( § 226 Abs. 4 FamFG). FF 10/2018, Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren und Tod eines Ehegatten | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. [9] Für die Abänderung von rechtskräftigen Entscheidungen im Versorgungsausgleich nach altem Recht gelten die §§ 51, 52 VersAusglG. Danach ist bei einer wesentlichen Wertänderung ein Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchzuführen. Insoweit erfolgt eine "Totalrevision" der früheren Entscheidung. [10] Betroffen sind lediglich diejenigen Anrechte, die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. Anrechte die früher dem Versorgungsausgleich nicht unterlagen oder versehentlich übersehen wurden, können nicht mehr einbezogen werden. Voraussetzung einer Abänderung ist eine wesentliche Wertänderung entsprechend der Regelung in § 225 Abs. 3 FamFG.
1. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (XII ZB 426/15 und XII ZB 466/16) die Möglichkeit eröffnet, im Falle des Todes des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten über die im Gesetz explizit genannten Möglichkeiten hinaus eine vollständige Beseitigung des bei Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleiches zu erreichen. Hiervon betroffen können nur Entscheidungen über den Versorgungsausgleich sein, die seit der Einführung des Versorgungsausgleiches im Jahr 1977 bis zum Jahr 2009 nach dem bis zum 31. 8. 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht getroffen worden sind. Insbesondere eröffnen die Entscheidungen des BGH die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich entfallen zu lassen, auch wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor seinem Tod bereits über lange Zeit eine Rente bezogen hat, auf die sich der Versorgungsausgleich positiv ausgewirkt hat. Die in §37 Versorgungsausgleichsgesetz geregelte zeitliche Grenze von maximal 36 Monaten, für die der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Rente bezogen haben darf, gilt in diesen Fällen nicht.
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