Eher kommt die Plagiatsfrage ins Rennen - frag doch mal einfach anonym in einem Rechtsforum, in dem dir Anwälte gezielter Auskunft geben können. Darf mir meine Lehrerin nachträglich noch Täuschungsversuch unterstellen ? (Schule, Lehrer). Frage für mich ist auch: Was möchtest du ggf mit welcher Antwort auch immer anfangen? #7 Nein, kein Täuschungsversuch: Richtige Antwort ist richtige Antwort: Das Ministerium ist im Prinzip selber schuld, wenn es zweimal die gleichen Aufgaben stellt und auswendiglernen ist nicht verboten. ich frage mich zwar, warum du die Antwort nicht anderes forumliert hast, wenn Dich jetzt Gewissensbisse plagen (außerdem sähe es wohl einfach eleganter aus) aber trotzdem: Täuschung ist es natürlich nicht, denn Du hast ja die Lösung nicht dabeigehabt und kein unerlaubtes Material verwendet.
Dies hat mein Sitznachbar auch so, weil er mit mir zusammen Mathe lernte und dass uns einfach, einfacher fiel. Er ist ein guter freund und deshalb lernten wir Mathe zusammen, da ich ohne hin Probleme in Mathe habe. Ich schrieb aber nicht ab. Darf er im nachhinein einen Täuschungsversuch unterstellen? Geschweige denn wegen sowas? Gilt sowas als Beweis und muss ich eine 6 befürchten? Übrigens sprachen uns auch schon die Klassenlehrer und der Politik Lehrer drauf an, dass es in Mathe einen Täuschungsversuch gab.. Bitte um Hilfe. Lg 9 Antworten Pfff. ᐅ Schulrecht, Täuschungsversuch. Natürlich muss er das nicht sofort ansprechen XD Es gibt ja genug Szenarien in denen so etwas erst hinterher auffällt. Zb wenn in Deutsch beide den EXAKT selben Text schreiben. Jetzt warte erstmal ab bis es die Arbeit zurückgibt. "Daher hat er auch die Aufsichtspflicht und soll bzw. muss verhindern dass jemand versucht zu spicken/abzuschreiben/ zu täuschen" süß, wie alt bist du. 10? Hat der Lehrer Augen überall? Hat bei dir in deiner Klasse noch nie jemand erfolgreich gespickt?
Als sie beteuerte sie habe auswendig Gelerntes "abgerufen" wollten Sie den Vorwurf des Täuschungsversuchs und dessen Konsequenzen nicht fallenlassen. Eine persönliche Bitte: könnten Sie bitte meinen Namen durch eine unpersönliche Anrede ersetzen? Vielen Dank Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. 2014 | 10:39 Sehr geehrte Fragenstellerin, die Vorgehensweise ist uns in solchen Fällen leider bekannt. Immerhin befindet sich der Prüfling in einer Situation, in der er sich letztlich recht "ausgeliefert" fühlt. Gerne können wir die rechtlichen Interessen Ihrer Tochter in dem Fall vertreten, wenn die Gegenseite die Klausurleistung mit "nicht bestanden" bewertet. Die nachträgliche Änderung der Anrede ist durch unser Profil nicht mehr möglich. Wir bitten Sie, den Änderungswunsch an das Service-Team von 123recht weiterzuleiten. Bewertung des Fragestellers 15. Plagiat in der Schule | Das Rechtsportal der ERGO. 2014 | 12:48 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit? Wie freundlich war der Anwalt?
[vgl. Schavan, Annette: "Flüchtigkeitsfehler sind mir nicht peinlich. " Mündliche Mitteilung in Die Zeit am 30. 01. 2013] Frau Schavan, ich danke Ihnen! Sie tun mir als Lehrer einen Wahnsinnsgefallen, Sie sind mir eine noch größere Hilfe als Herr zu Guttenberg: Der Täuschungsversuch ist eine Mär! Meine armen Schüler, denen ich Plagiate und Täuschung unterstellt habe – es traf sie bisher genau so hart wie Sie und das betrübt mich zutiefst. Aber damit ist jetzt Schluss! Jetzt endlich weiß ich, wie ich umzugehen habe mit falschen Zitierweisen, Kopien aus dem WWW und Abschreiben in Klausuren. Das Beste ist: Alle Flüchtigkeitsfehler haben ab sofort keinerlei Relevanz mehr! Ich gestehe es: Ich hatte es bisher weder fachlich noch pädagogisch drauf. Die Schuld für mein Unvermögen muss ich aber doch auf meine Lehrer, Dozenten, Professoren und Autoren diverser Regelwerke zu Zitierregeln abwälzen: War mir doch bisher der Umstand als solcher bekannt, dass Zitierregeln angewandt werden müssen, da es sich ansonsten um geistigen Diebstahl, dem Plagiat, handelt.
Das Täuschungsverbot (... ) betrifft das Prüfungsverfahren. Eine auf Täuschung beruhende Leistung, beispielsweise durch den Einsatz unerlaubter Hilfsmittel, ist einer zutreffenden Leistungsbewertung nicht zugänglich. Die Prüfungsbehörde hat die Täuschung nachzuweisen, sie ist insoweit beweispflichtig. Weder behauptet der Antragsgegner eine solche Täuschung noch weist er diese nach. Er ist vielmehr der Auffassung, die Antragstellerin habe fremde Texte wiedergegeben ohne diese kenntlich zu machen und somit eine "eigenständige Leistung vorgetäuscht". Dies stellt aber bei einer schriftlichen Aufsichtsarbeit keine das Prüfungsverfahren betreffende Täuschung dar, sondern ist ggf. von de Prüfern im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen. In einer Aufsichtsarbeit, in der keine Quellen wie Sekundarliteratur oder Zeitungsberichte als Hilfsmittel genutzt werden dürften, kann die Angabe von Quellen nicht gefordert werden. Das reine Auswendiglernen stellt keine Täuschung dar, vielmehr bedarf es des Nachweises der Nutzung unerlaubter Hilfsmittel. "
B. Grundschullehrern zu lesen. Während ich bei dem Wort "Schüler" an einen Halbstarken in Jogginghose mit Bauchtasche und Kippe hinterm Ohr denke, erscheint vor dem geistigen Auge eines anderen ein Zehnjähriger mit Sommersprossen. Mimi_in_BaWue, halt uns doch auf dem Laufenden, wie die Geschichte ausging! #109 Sehr wohl hat die Schülerin eine Täuschung begangen.. Es geht um einen Schüler, nicht eine Schülerin. Du beschwerst dich stets laut, wenn man in deinem Namen das Leerzeichen vergisst, aber andere bewusst zu misgendern ist in Ordnung...? #110 Womöglich ist die Schülerin männlich, mag sein. Welche Relevanz hat das? Die Lautstärke machst du woran fest? Ansonsten sehe ich nicht, was das eine mit dem anderen zu tun hat. PS: Für Hinweise zur Grammatik soll es einen Extra-Thread geben. #111 Meiner Ansicht nach ist es wichtig, zwischen der Bewertung einer Leistung und einer Bestrafung für ein Fehlverhalten deutlich zu unterscheiden. Ein "ungenügend" wird ja auch nicht für andere Fehlverhalten (wie etwa Schlagen einer Mitschülerin) vergeben.
Bildung ist Ländersache, so dass sich rechtliche Regelungen unterscheiden. Was aber in vielen Bundesländern gilt: Lehrer dürfen die Hausaufgaben ihrer Schülerinnen und Schüler nicht benoten. Die Hausaufgaben nicht gemacht und schon trägt der Lehrer eine sechs ein: Gefühlt ist das den allermeisten Schülerinnen und Schülern schon so ergangen. Doch hat die Sache einen rechtlichen Haken: Das ist in der Regel nicht erlaubt. Denn Hausaufgaben zu benoten widerspricht geltenden Landesgesetzen, etwa in Bayern: Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen trifft Regelungen zum Nachweis des Leistungsstands, zur Bewertung der Leistungen und zu Zeugnissen. "Hausaufgaben" sind im Gesetz allerdings nicht erwähnt. "Man geht daher davon aus, dass sie nicht zu den Nachweisen des Leistungsstandes im Sinne des Gesetzes gehören", erklärt Dr. Matthias Ruckdäschel, Schulrechtsexperte und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das bedeute – so der Rechtsanwalt weiter –, dass Leistungsnachweise, die der Entscheidung über eine Versetzung in die nächste Klassenstufe zugrunde gelegt werden, in der Regel unter Aufsicht und Kontrolle der Schule erbraucht werden müssen – und eben nicht am heimischen Schreibtisch.
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