| 19. 02. 2020 23:46 | Preis: ***, 00 € | Erbrecht Beantwortet von 14:37 Zusammenfassung: Von der Grunderwerbssteuer sind nach § 3 Nr. Erbschaftsteuer: Steuerbegünstigung bei Teilerbauseinandersetzung - SBS Dresden. 3 Sätze 1 und 3 GrEstG ausgenommen der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben und ihre Ehegatten zur Teilung des Nachlasses unabhängig von der Erbquote und einer etwaigen Ausgleichszahlung. TEILERBAUSEINANDERSETZUNG Es geht um die Frage, ob die durch Auseinandersetzung angestrebte Aufhebung der bestehenden Erbengemeinschaft unter den Geschwistern B und C bezüglich der durch den Vater = Erblasser vererbten Anteilen von je ½ B und ½ C an einer Immobilie grunderwerbsteuerfrei ist oder nicht. SACHVERHALT Der Witwer A ist verstorben. Er hat 2 Kinder, Sohn B und Tochter C, an welche er per Testament sein Vermögen als Erblasser zu gleichen Teilen je ½ aufteilt. Gegenstand der geplanten notariellen Teilerbauseinandersetzung ist eine Immobilie, zu welcher der Erblasser als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Das Nachlassgericht hat die Erbfolge von B und C zu gleichen Teilen den Erben B und C bestätigt.
Ehemann M ist verstorben. Es gibt kein Testament. Ehefrau F und die Kinder K1 und K2 sind Erben. Die Kinder K1 und K2 übertragen ihren Erbanteil durch einen Erbteilsübertragungsvertrag auf ihre Mutter F. Löst die Übertragung grundsätzlich Schenkungsteuer aus oder wirkt die Erbteilsübertragung rückwirkend (ex tunc, als wären die Kinder keine Erben geworden)? Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos. Noch nicht registriert? Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2048 Teilu ... / 1. Aufgaben des Dritten | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute! Jetzt 14 Tage kostenlos testen!
Ist nun die Ausgleichszahlung zum Erwerb des Grundbesitzes nach § 3 GrEStG für Tochter C und Ehegatte D grunderwerbsteuerfrei oder nicht? Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 20. 2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Ich verstehe Sie so, dass die Erbengemeinschaft B-C als Gesamthand ihr Eigentum an dem Grundstück auf C als Miterbin und ihren Ehemann D je zur ideellen Hälfte überträgt und Miterbe B durch eine Ausgleichzahlung der C abgefunden wird. Es ist die Frage der Steuerpflichtigkeit nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zu klären. Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 2 GrEStG liegt nicht vor. Von der Besteuerung sind nach § 3 Nr. Teilerbauseinandersetzung und Übertragung. 3 Sätze 1 und 3 GrEstG ausgenommen der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben und ihre Ehegatten zur Teilung des Nachlasses, und zwar unabhängig von der Erbquote, also auch zu 100% insgesamt.
5 (Deutsch) Copyright ©2022 Adduco Digital e. K. und vBulletin Solutions, Inc. Alle Rechte vorbehalten.
Entscheidend ist darauf abzustellen, ob der Vorgang als solcher vom Grunderwerbsteuergesetz erfasst wird, was z. B. für die Frage einer Aneignung nach § 927 BGB verneint worden ist (OLG Zweibrücken, MDR 1987, 56) oder im Falle eines Ausscheidens eines Gesellschafters ebenfalls nicht der Fall ist (Senat Rechtspfleger 1985, 187, wobei aber mit Blick auf § 42 AO dennoch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden kann). Dies ist hier der Fall. Selbst wenn man hieran zweifeln wollte, wäre das Grundbuchamt immer noch berechtigt, die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu fordern, da es nur aufgrund eines eindeutigen Ergebnisses von einer solchen Vorlage absehen kann. Hingegen ist der Einwand des Grundbuchamtes, es müsse klargestellt werden, nach welchem Erblasser sich die Erbengemeinschaft auseinandersetze, unbegründet. Die Eigentümer haben ihre Mutter nach dem gemeinschaftlichen Erbschein zu je 1/3 beerbt. Im Grundbuch sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen, ohne dass irgendwelche Aufteilungen hinsichtlich einer Erbengemeinschaft nach dem Vater und/oder der Mutter vorgenommen wurden.
Überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil durch eine Erbauseinandersetzungs- und Erbteilsübertragungsvereinbarung auf seine Geschwister und erhält hierfür eine Gegenleistung entsprechend seinem Anteil am Wert des Nachlasses, darf das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Übertragung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen. 4 W 56/11 Tenor: Die Beschwerde der Eigentümer vom 8. März 2011 gegen die Zwischenverfügungen der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Osterholz Scharmbeck vom 17. und 23. Februar 2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. März 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Amtsgericht angewiesen wird, von seinen Bedenken hinsichtlich des Aspekts "Erbengemeinschaft" Abstand zu nehmen. Die Eigentümer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30. 000, 00 € festgesetzt. Gründe I. Die Eigentümer beantragen die Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich der durch den Erbauseinandersetzung und Erbteilsübertragungsvertrag vom 4. Februar 2011 eingetretenen Änderung.
Dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Kosten nach § 10 Abs. 3 ErbStG abziehbar seien, wie das FG annimmt, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Quelle: BFH online Anmerkung der NWB-Redaktion: Der BFH hat die im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung über umfangreiches Immobilienvermögen angefallenen Sachverständigenkosten für die Bewertung (274. 964 DM), Notar- und Gerichtskosten (106. 169, 70 DM) sowie persönliche Rechtsanwaltskosten (321. 815 DM) als Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 3 ErbStG dem Grunde nach anerkannt, weil es sich um Kosten der Regelung und Verteilung des Nachlasses handelt. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Kosten abzugsfähig wären, vermag der BFH der Vorschrift nicht zu entnehmen.