Aufbau der Prüfung - Unbeplanter Innenbereichs, § 34 BauGB Der unbeplante Innenbereich ist in § 34 BauGB geregelt. Ein unbeplanter Innenbereich liegt vor, wenn es keinen Bebauungsplan gibt, jedoch ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil existiert. Ist ein unbeplanter Innenbereich gegeben, richtet sich die Zulässigkeit von neuen Bauvorhaben nach § 34 I und II BauGB. Die Art der Bebauung betrifft beispielsweise die Frage "Schweinemast oder Bäckerei? ". Das Maß der Bebauung betrifft zum Beispiel Frage "Ein oder zehn Stockwerke? ". MT Voraussetzungen für Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich | Minilex. Liegt ein unbeplanter Innenbereich vor, enthält § 34 I BauGB eine allgemeine Regelung bezüglich Art und Maß der Bebauung, § 34 II BauGB eine spezielle Regelung bezüglich der Art der Bebauung. I. § 34 II BauGB Absatz 2 der Norm regelt den Fall, dass zwar ein unbeplanter Innenbereich gegeben ist, sich die tatsächliche Bebauung jedoch genauso entwickelt hat, wie wenn ein Bebauungsplan vorgelegen hätte. Beispiel: A macht einen Spaziergang unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten, bewaffnet mit einer aufgeschlagenen Baunutzungsverordnung.
Bei Existenz eines einfachen Bebauungsplans ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Anforderungen dieses Bebauungsplans entspricht. Ferner müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, die ebenfalls bei Fehlen eines Bebauungsplans vorliegen müssen: Im Innenbereich ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dies bedeutet, dass das geplante Gebäude zunächst nach Art der Nutzung in das Gebiet passen muss. Unbeplanter innenbereich flächennutzungsplan stadt. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach dem Gebietscharakter. Da kein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt, muss geprüft werden, welchem Baugebiet das jeweilige Gebiet von der Ausgestaltung her nahe kommt. Ähnelt das betreffende Gebiet einem reinen Wohngebiet, kann hier zum Beispiel kein störender Gewerbebetrieb errichtet werden. Ein solcher wäre mit dem Charakter des zur Wohnnutzung bestimmten Gebiets nicht vereinbar.
Bauland ist rar geworden und der Kampf um die wenigen Bauplätze treibt die Preise in Rekordhöhen. Denn nicht jedes Grundstück ist für jedes Bauvorhaben geeignet: Das Baugesetzbuch (BauGB) unterscheidet bei der Zulässigkeit von Bauvorhaben, ob diese "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" nach § 30 BauGB, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB – vereinfacht im Innenbereich – oder aber im sogenannten "Außenbereich" nach § 35 BauGB liegen. Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich Besonders die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich bereitet in der Praxis oftmals erhebliche Schwierigkeiten. Unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB | Jura Online. Die Abgrenzung spielt jedoch angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen, die die §§ 34 und 35 BauGB an die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens stellen, eine entscheidende Rolle. Während der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist, sind Grundstücke im Innenbereich tendenziell einer Bebauung zugänglich. Das Abgrenzungsproblem stellt sich insbesondere bei am Ortsrand gelegenen Grundstücken und Grundstücken am Rande großer Freiflächen innerhalb eines bebauten Stadtgebietes.
Daneben gab es früher noch andere Bezeichnungen wie Abrundungssatzung oder Abgrenzungssatzung. Inhalt der Satzungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Innenbereichssatzungen regeln die räumliche Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs vom Außenbereich durch eine Linie, die bei der Klarstellungssatzung zumeist den gesamten Ortsteil umschließt. Bei der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung können zusätzlich zur zeichnerischen Abgrenzung einzelne städtebauliche Festsetzungen getroffen werden, beispielsweise zu den überbaubaren Grundstücksflächen oder zur zulässigen Geschosszahl. Klarstellungssatzung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] In der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 1 BauGB legt die Gemeinde die sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebende Grenze des Bebauungszusammenhangs fest. Unbeplanter innenbereich flaechennutzungsplan . Alle von der Satzung erfassten Grundstücksteile gehören zum Innenbereich und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Als Regulativ für die Zulässigkeit von Bauvorhaben gilt hier allein das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit einer gesicherten Erschließung.
Werbung (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Unbeplanter innenbereich flächennutzungsplan hamburg. (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.