Die vorliegende Verordnung richtet sich einerseits an Betreiberinnen und Betreiber bestimmter baulicher Anlagen und andererseits an die Bauaufsichtsbehörden, um einen sicheren Betrieb dieser baulichen Anlagen zu gewährleisten. Den gebäudebezogenen Vorschriften im Teil IV sind die Betriebsvorschriften vorangestellt, die allgemein für den Betrieb baulicher Anlagen gelten. Teil I umfasst die Betriebsvorschriften für öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden. Im Teil II werden für die in baulichen Anlagen vorhandenen technischen Anlagen Prüf- und Überwachungsregelungen zusammengefasst, damit ihre einwandfreie Funktion gewährleistet wird. Teil III regelt bauaufsichtliche Kontrollen während des Betriebes bestimmter baulicher Anlagen. Die Verordnung ersetzt die Verordnung über den Betrieb von Sonderbauten (SonderbauBetriebs-Verordnung - SoBeVO) vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230). Die Überarbeitung wurde auf Grund der neuen Berliner Bauordnung (BauO Bln) notwendig.
Als bisher einziges Bundesland hat Berlin vor einigen Jahren eine eigene "Verordnung über die Evakuierung von Rollstuhlbenutzern (EvakVO)" erlassen. "Darin ist unter anderem festgelegt, dass alle Mitarbeiter mindestes einmal im Jahr über das korrekte Verhalten im Gefahrenfall und die entsprechenden Hilfeleistungen für Rollstuhlfahrer geschult werden müssen", informiert Ulrich Jander. red
Der bislang in der EvakVO enthaltene Verzicht auf eine Brandschutzordnung für den Fall, dass nicht mehr als drei Rollstuhlbenutzer die bauliche Anlage nutzen, entfällt. Die Hilfeleistung für Behinderte im Rollstuhl muss durch betriebliche Vorschriften dem betroffenen Personenkreis bekannt gemacht werden und erfordert wiederkehrende Belehrungen der Betriebsangehörigen durch die Betreiberin oder den Betreiber der baulichen Anlage, die in Absatz 2 geregelt sind. Absatz 3 bestimmt, dass die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten betrieblichen Maßnahmen auch dann ausreichen, wenn die bauliche Anlage im Einzelfall (z. B. bei einer einmaligen Sonderveranstaltung) von Besuchergruppen mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Behinderten im Rollstuhl aufgesucht wird. In diesen Fällen trägt die Betreiberin oder der Betreiber die Verantwortung, dass die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen getroffen werden. Sind Bereiche betroffen, für die Bestuhlungspläne erforderlich sind, so sind die Bestimmungen des § 26 einzuhalten.
Die Betriebs-Verordnung reduziert somit deutlich die Anzahl der bisherigen Vorschriften, dient der Rechtsvereinfachung und erleichtert die Übersichtlichkeit. Künftig haben Betreiberinnen und Betreiber sowie Bauaufsichtsbehörden nur eine Verordnung zu beachten, die alle bauordnungsrechtlichen Betriebsvorschriften für bauliche Anlagen beinhaltet. 2 Satz 2 und 3 betriebliche Maßnahmen ausreichend, die die Rettung dieses Personenkreises im Gefahrenfall sicherstellen. Für diesen Regelfall wird unterstellt, dass Behinderte im Rollstuhl die öffentlich zugängliche bauliche Anlage nicht überdurchschnittlich bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten nutzen. Sofern betriebliche Rettungsmaßnahmen möglich sind, kann auf zusätzliche bauliche Rettungswege für Behinderte im Rollstuhl verzichtet werden. Die Regelungen der bisherigen Verordnung über die Evakuierung von Rollstuhlbenutzern (EvakVO) werden in die BetrVO integriert. Sind in einer baulichen Anlage die Rettungswege für Behinderte im Rollstuhl nur mit fremder Hilfe zu benutzen, muss der Betreiber grundsätzlich im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr betriebliche Maßnahmen für eine Rettung von Behinderten im Rollstuhl mittels fremder Hilfe planen, die in einer Brandschutzordnung festzulegen sind.
Bei Lüftungsanlagen in innenliegenden Treppenräumen, die nach den seinerzeit geltenden Ausführungsvorschriften zu § 32 Abs.
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