Personalratsreisen, Reisen von Schwerbehindertenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten Personalratsreisen Bei Personalratsreisen handelt es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Reisen zur Wahrnehmung der ehrenamtlichen Aufgaben. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Danach erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG). Personalratsreisen bedürfen keiner Genehmigung. Sie müssen dem Dienstherrn lediglich angezeigt werden. Bundespersonalvertretungsgesetz – ver.di. Dies kann online über das Anzeigeverfahren im TMS-Workflow geschehen. Falls der Workflow von Ihrer Behörde oder Institution nicht genutzt wird, können Sie Ihre Personalratsreise auch mit einem Papiervordruck anzeigen. Die Anspruchsgrundlage für Fortbildungsreisen von Personalräten findet sich in § 46 Abs. 6 BPersVG. Reisen von Schwerbehindertenbeauftragten Bei Reisen von Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen / Schwerbehindertenvertretern handelt es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Reisen zur Wahrnehmung der ehrenamtlichen Aufgaben.
Es folgt daher der o. g. Logik eines solchen Meinungsbildungsprozesses, dass er abgeschlossen sein muss, ehe damit andere Gremien befasst werden. Diese müssen schließlich wissen, welches die tatsächliche Auffassung der Verwaltung ist, mit der sie sich dann auseinander zu setzen haben. Geht die Verwaltung vorzeitig nach außen, demonstriert sie, dass es ihr auf die Argumente der Gleichstellungsbeauftragten nicht ankommt und sie gewillt ist, sich über jegliche andere Auffassung hinweg zu setzen. Das widerspricht dem Grundsatz, dass der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Verwaltung bis zum Abschluss der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ergebnisoffen zu gestalten ist. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - Erftverband. § 27 Abs. 3 BGleiG neue Fassung stellt daher eingedenk der Fehlentwicklung in der Praxis klar, dass die Beteiligung nach dem Gleichstellungsrecht vor der Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung zu erfolgen hat und abgeschlossen sein muss, bevor diese sich ihre Meinung bilden. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten endet mit der Entscheidung der Verwaltung, dass sie der Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten folgt oder ihr ganz oder teilweise nicht folgt.
Ausgehend von den jeweiligen Landesgleichstellungsgesetzen sowie kommunalen Verwaltungsordnungen wird auch hier die Position in der Regel einer Frau vorbehalten sein. Wahlberechtigt sowie auch wählbar, sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle.
Wer sich als Betroffener dieser Argumentation ausgesetzt sieht, sollte die BA auf ihre eigenen internen Weisungen ansprechen und Widerspruch erheben. In den fachlichen Weisungen zu § 2 SGB IX, gültig ab 01. 01. 2018, ist explizit aufgeführt, dass ein besonderer Kündigungsschutz, etwa auch über Tarifvertrag oder Betriebsratsämter, eine Gleichstellung nicht hemmt. Die Weisungen sind für jeden öffentlich einsehbar unter, »Fachliche Weisung zu § 2 SGB IX«. Praxistipp Wie man aus den vorstehenen Aufzählungen erkennen kann, ist es nicht einfach, eine Gleichstellung zu erhalten. Viele meinen, dass es ausreicht den GdB von 30 oder 40 zu haben, um die Gleichstellung zu bekommen. Dem ist nicht so. Es ist damit in der Praxis immens wichtig, was der Betroffene zur Begrüdung seines Antrags vorträgt. Die BA schreibt im Verfahren auch den Arbeitgeber an, so der Antragsteller dass unbedingt darauf achten sollte, alles Wichtige und für die Gleichstellung Positive schon beim Antrag mitzuteilen. Für Betriebsräte ist wichtig, dass sie wissen, dass im Antrag abgefragt wird, ob anderweitiger besonderer Kündigungsschutz durch Betriebsratsmitgliedschaft besteht.
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