Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach der Abgabenordnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2012 Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt. Nach bereits länger bekannter Auffassung des Bundesfinanzhofs begegnet die Zinshöhe durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz (6% p. a. ) überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14% oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9% anfallen würden.
Entsprechendes gilt für am 29. 2021 anhängige Anträge, außerhalb eines Einspruchs. Oder für im Rahmen eines Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung. Die Finanzbehörden stellen klar, dass zwar die Verzinsung bereits ab 2014 verfassungswidrig war, diese verfassungswidrige Rechtslage jedoch bis einschließlich 2018 anzuwenden ist, sodass auch Einsprüche für die Zeiträume bis 2018 zurückzuweisen sind. Betrifft ein Einspruch oder ein Änderungsantrag auch Verzinsungszeiträume nach dem 31. 2018, wird das Finanzamt über diese nach einer gesetzlichen Neuregelung entscheiden. Dies gilt für alle offenen Fälle. Vorläufigkeit und Aussetzung Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens v. 3. 2021 ist: Es wird klargestellt, dass auch bei Einspruchsverfahren gegen die vorläufige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. 2019 Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist (in Abschnitt IV. Nr. 2. des Schreibens vom 17. 2021). In Abschnitt VII.
Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und gewährt die Aussetzung der Vollziehung von Nachzahlungszinsen auf Steuerschulden für Verzinsungszeiträume ab 1. 4. 2015. Der BFH bezweifelte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Festsetzung von Nachzahlungszinsen auf Steuerschulden in Höhe von 0, 5% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2015 mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die Richter gewährten deshalb die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides (Beschluss vom 25. 2018, Az. IX B 21/18). Nun folgte bereits die Reaktion der Finanzverwaltung. Laut Schreiben des BMF vom 14. 6. 2018 wird im Falle des Einspruchs gegen die Zinsfestsetzung auf Antrag des Zinsschuldners für Verzinsungszeiträume ab dem 1. 2015 die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuer und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt werden.
Sechs Prozent Zinsen p. a. verlangt der Fiskus bei Steuernachzahlungen. Die Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes steht seit einem Beschluss des Bundesfinanzhofs in Frage. Die Vollziehung dieser Nachzahlungszinsen könne ausgesetzt werden, teilte jetzt das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 14. Juni 2018 mit. "Wer zur Steuernachzahlung und zur Zahlung der Zinsen aufgefordert wurde, sollte jetzt den Steuerbescheid prüfen und ggf. Einspruch einlegen. Die Vollziehung der Zinsen kann ausgesetzt werden", erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Partner der Kanzlei AJT in Neuss. Seit Jahren sind die Zinsen im Keller. Auf die Zinsforderungen der Finanzbehörden hat diese anhaltende Niedrigzinsphase jedoch keinen Einfluss. Bei Steuernachzahlungen verlangen sie weiterhin den üppigen Zinssatz von 6 Prozent jährlich oder 0, 5 Prozent pro Monat. Diesen hohen Zinssatz hält auch der Bundesfinanzhof für übertrieben und bezweifelt in seinem Beschluss vom 25. April die Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes (Az.
Gleichwohl darf die verfassungswidrige Rechtslage bis 2018 angewendet werden, ab 2019 geht dies nicht mehr. Zudem muss der Gesetzgeber bis 31. 2022 eine verfassungsgemäße Regelung treffen. Mit der Allgemeinverfügung werden die diversen Einsprüche, die gegen die Verzinsung bis 31. 2018 erhoben wurden, zurückgewiesen. Steuerpflichtige können jetzt ein Jahr überlegen, ob Sie klagen wollen. Die Erfolgsaussichten dürften indes überschaubar sein. Bereits mit Schreiben vom 17. 9. 2021 (IV A 3 – S 0338/19/10004:005) hat das BMF seine Grundsätze zur verfahrensrechtlichen Handhabung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dargestellt. In diesen Schreiben war bereits angelegt, was jetzt im gleichlautenden Ländererlass umgesetzt wurde. Mit einem Schreiben vom 3. 2021 hat das BMF sein Schreiben aus dem September nunmehr ergänzt. Die Ergänzungen betreffen vor allem den Umgang mit Hinterziehungszinsen. Diese weisen einige Besonderheiten auf, die hier nicht weiter dargestellt werden sollen. Festzuhalten ist aber, dass im Fall einer Festsetzung von Hinterziehungszinsen unbedingt das nunmehr vorliegende BMF-Schreiben herangezogen werden sollte.
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