Shop Akademie Service & Support Steuerlich führt die Organschaft zur Zusammenfassung des steuerlichen Einkommens der dem Organkreis angehörigen Gesellschaften beim Organträger ( § 14 Abs. 1 KStG). Die Obergesellschaft (Organträger) wird zum Steuerschuldner für die Körperschaftsteuer – wenn Organträger ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen ist – und für die Gewerbesteuer des Organs (Organgesellschaft). Die Organgesellschaft selbst versteuert gemäß § 16 KStG nur noch die Ausgleichszahlungen i. S. des § 304 AktG an außenstehende Anteilseigner. Nach bisher h. M. wurden latente Steuern aus zeitlichen Ergebnisunterschieden zwischen handelsrechtlicher Ergebnisübernahme und steuerrechtlich zugerechnetem Organeinkommen (timing differences) bei der Steuerabgrenzungsrechnung des Organträgers einbezogen. [2] Mit dem Übergang auf das Temporary-Konzept kommt es nicht mehr auf das Bestehen einer Ergebnisdifferenz an. Vielmehr ist nach § 274 Abs. 1 S. 1 HGB eine latente Steuer immer dann zu bilanzieren, wenn Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen Wertansätzen bestehen (Bilanzdifferenzen), die sich voraussichtlich in den nachfolgenden Geschäftsjahren steuerwirksam umkehren.
16 gebildet werden dürfen. Zulässig ist allerdings die zusätzliche Umlage der latenten Steuern, die ausdrücklich im Steuerumlagevertrag zu vereinbaren ist. Handelsrechtlich betrachtet sind Steuerumlagen Vorweg-Gewinnabführungen und können als Verpflichtung gegenüber der OT verstanden werden. 6 Latente Steuern ergeben sich aus den unterschiedlich möglichen Wertansätzen - entstehend aus der Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips - von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten nach IFRS bzw. HGB und Steuerrecht. 7 Aus den Wertabweichungen resultierende temporäre Ergebnisdifferenzen verzerren das Bild der Vermögens- und Ertragssituation im Jahresabschluss. Mit Hilfe der Bildung fiktiver Steuerent- oder Belastungen, sog. aktiver und passiver latenter Steuern, wird die Fehldarstellung korrigiert, sodass die Informationsfunktion hinsichtlich des adäquaten Gewinnausweises sowie der periodengerechten Abgrenzung im Jahresabschluss gewährleistet ist. 8 Temporäre Differenzen zwischen den handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen, die in künftigen Geschäftsjahren zu einer Steuerbelastung führen, sind in der Bilanz als passive latente Steuer anzusetzen.
StuB Nr. 4 vom 25. 02. 2011 Seite 123 Behandlung von Steuerlatenzen bei Organschaftsbeziehungen im Einzelabschluss Latente Steuern nach BilMoG Kernfragen Welche Bedeutung hat die Rechtsänderung zur Bilanzierung der latenten Steuern auf die bilanzielle Abbildung bei Organschaften? Welche Regelungen enthält der neue DRS 18 zur Abgrenzung latenter Steuern bei Organschaften? Welche Sonderprobleme bestehen bei der Bilanzierung latenter Steuern bei Organschaften? Die Bilanzierung latenter Steuern im Rahmen von Organschaftsverhältnissen ist nach dem BilMoG zu überdenken. Das BilMoG leitet mit der Einführung des temporary -Konzepts als generelle Abgrenzungsmethode für Steuerlatenzen einen Paradigmenwechsel im " tax accounting " ein. Die Änderung führt innerhalb der bilanziellen Abbildung von steuerlichen Organschaften in vielen Fällen zur Berücksichtigung von weiteren Steuerlatenzen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Der Beitrag soll konkret die Frage nach Ansatz, Bewertung und Ausweis von Steuerlatenzen bei Organschaftsverhältnissen in einem handelsrechtlichen Jahresabschluss (Einzelabschluss) nach BilMoG näher beleuchten.
Diese aus den US-GAAP stammende Behandlung (sog. push-down-accounting) sieht vor, den von der Organgesellschaft beim Organträger verursachten Steueraufwand (tatsächliche und latente Steuer) an die Organgesellschaft zurückzubelasten. Die Sichtweise ist vom Grundsatz her dieselbe, die Steuerumlagevereinbarungen ( Rz 75) zugrunde liegt. Der wesentliche Unterschied besteht aber darin, dass bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht nur tatsächliche, sondern auch latente Steuern an die Organgesellschaft weiterberechnet werden. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Einführung des BilMoG keine Regelungen für Steuerlatenzen im Zusammenhang mit Organschaften aufgestellt. Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Hinweis, wie Steuerlatenzen in derartigen Fällen abzubilden sind. 78 Die Abbildung von Steuerlatenzen bei ertragsteuerlichen Organschaften nach § 274 HGB hat handelsrechtlich nach der formalen Betrachtungsweise zu erfolgen. Ein Ansatz von latenten Steuern in den Jahresabschlüssen von Organgesellschaften ist somit nicht zulässig (DRS 18.
Nach der Neuregelung gelten Minderabführungen der Organgesellschaft generell als Einlage des Organträgers in die Organgesellschaft, unabhängig davon, ob sie in vororganschaftlicher oder organschaftlicher Zeit verursacht sind. Bei der Organgesellschaft erhöht sich nach § 27 Abs. 6 KStG das Einlagekonto. Beim Organträger erhöht sich der Beteiligungsbuchwert für die Organgesellschaft, und zwar (anders als bisher) ungeachtet der Höhe der Organbeteiligung in voller Höhe. Die Erhöhung sollte zudem nach überwiegender Auffassung (wie bei der bisherigen Ausgleichspostenlösung) einkommensneutral erfolgen. Sonderfall der mittelbaren Organschaft Im Fall eines zwischen einer sog. Großmutter-Gesellschaft und einer sog. Enkel-Gesellschaft abgeschlossenen und durchgeführten Ergebnisabführungsvertrages sind unmittelbare Einlagen ausgeschlossen. Deshalb dürfte die Einlage über die Beteiligungskette erfolgen, sodass zuerst eine Einlage des Organträgers in die vermittelnde Gesellschaft und dann wiederum eine Einlage der vermittelnden Gesellschaft in die eigentliche Organgesellschaft vorzunehmen ist.
PiR Nr. 6 vom 13. 06. 2014 Seite 159 Erfassung von Steuerlatenzen im Organkreis nach IFRS Reflexion ausgewählter praxisrelevanter Fragestellungen Der vorliegende Beitrag widmet sich der Thematik der Steuerabgrenzung in Organkreisen bei der Erstellung von IFRS-Abschlüssen. Neben der Reflexion der diesbezüglich relevanten Grundkonzeptionen werden vor dem Hintergrund der mangelnden normativen Vorgaben vor allem Lösungsvorschläge hinsichtlich einer sachgerechten Abbildung von Steuerlatenzen innerhalb von Organkreisen aufgezeigt. Dabei werden einzelne Brennpunktthemen – vor allem die Problematik von Steuerumlageverträgen, die Beurteilung der Werthaltigkeit steuerlicher Verlustvorträge und die Zinsschrankenthematik – reflektiert und entsprechende Lösungsansätze für den Praktiker abgeleitet. Kirsch, infoCenter, Latente Steuern (IFRS) NWB JAAAC-45537 Kernaussagen Die Erfassung von Steuerlatenzen in ertragsteuerlichen Organkreisen wird in IAS 12 nicht explizit thematisiert. Insoweit liegt eine Regelungslücke i.
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