Schule am Schiffsthal - YouTube
09. 2017 PLÖN Das sechste Schulspektakel sorgte gestern in der Gemeinschaftsschule am Schiffsthal für reichlich Aktivitäten. Darüber freuten sich… 20 Sep: September-Spektakel 2017 Wie immer am 3. Freitag im September lädt die Schule am Schiffsthal zu ihrem nun schon 6. SCHULSPEKTAKEL ein. Am 22. 9…. 04 Sep: Elternbrief September 2016 Der aktuelle Elternbrief als PDF als Download. Read More
… die gemeinsame Berufs- und Ausb ildungsplatzmesse der Schule am Schiffsthal und dem Gymnasium Schloss Plön Unter dem Motto "Zukunftschancen für Schüler von heute – Schulabschluss, und dann? " startete die Kooperationsveranstaltung erstmalig im Jahr 2013, mit dem Ziel Schülerinnen und Schülern der Region Plön den Weg in die Arbeitswelt zu erleichtern. In den Räumlichkeiten der Schule am Schiffsthal präsentieren sich Unternehmen und Ausbildungsschulen den ca. 500 interessierten Besuchern. Schülerinnen und Schüler können sich alleine oder mit ihren Eltern über mögliche Ausbildungsangebote, aber auch über Praktikumsstellen und Zukunftschancen bei den Unternehmen und Ausbildungsschulen informieren. Darüber hinaus können die Unternehmen und Ausbildungsschulen frühzeitig Kontakt mit potenziellen Auszubildenden bzw. Praktikanten aufnehmen. Die Berufs- und Ausbildungsplatzmesse BERUFICUS wird zukünftig jährlich in den Räumen der Schule am Schiffsthal stattfinden, da die Rückmeldung der Besucher sowie der Unternehmen und Ausbildungsschulen durchweg positiv war und die Veranstalter den BERUFICUS als ein großes Zukunftsplus für die Schülerinnen und Schüler unserer Region integrieren möchten.
Sie erreichen das Rathaus und Bürgerbüro für eine Terminvereinbarung: Montag und Dienstag 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Außerhalb dieser Zeiten nach Absprache. Für Ihr Anliegen bitten wir Sie unter der Tel. -Nr. +49 4522 505-0 einen Termin zu vereinbaren, da das Rathaus und Bürgerbüro weiter geschlossen bleiben. Zum Abholen eines Ausweisdokumentes u. a. kleinere Anliegen, benötigen Sie keinen Termin. Welche kleinere Anliegen dies sind, erfahren Sie hier:
12. den vor die Haustür gestellten Stiefel füllen. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, das es auch gut ist, wenn man zum Besuch des Nikolaus ein - möglichst schönes - Gedicht auswendig vortragen kann.
NEWS: Kennung für Smartphone UND Vertretungsplan: Die Kennung lautet: 156981 das Passwort: sas12 --- Der Bus Nr. 352 wird ab Montag, den 19. 9. 2016 jeweils am Montag und am Donnerstag um 14. 23 Uhr vom Parkplatz Schiffsthal abfahren und zusätzlich die Orte Behl und Grebin anfahren. Die anderen bleiben Orte wie gehabt. Das Anmeldeformular für die 16. Skifahrt (PDF) Der aktuelle Elternbrief als PDF (September 2016) Der aktuelle Elternbrief als PDF (Juni 2016) Die Entlassfeier Schweden (9b) gewinnt die Fußball EM Sieger beim Schüler Drachenbootrennen! Kieler Woche Lauf WPU 9 bemalt eine Busbude und Gemeinschaftsprojekt mit dem Gymnasium zum Thema Phantasiewelten Vorlesewettbewerb der 6. Klassen Siegerin wurde Lilly Lotta Lange Die Kletter AGs in Lübeck Euer Jahrbuch: Jetzt vorbestellen! Bestellzettel in den Eingangshallen oder hier unter Schülerfirma Eindrücke der 15.
Sie ist allerdings vor allem im Zusammenhang mit dem Thema Research (bzw. in der deutschen Fassung: Analysen) zu sehen. Ein geringfügiger nicht-monetärer Vorteil kann überhaupt nur dann vorliegen, wenn es sich nicht um werthaltiges Research handelt. Der Begriff des Research wird dabei offenbar recht weit und eher unpräzise verstanden. Eine nähere Umschreibung findet sich - was etwas ungewöhnlich ist - ebenfalls (nur) in einer Präambel zur Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016. Markus Lange analysiert Zuwendungen in der Praxis - Citywire. Hinzu kommt, dass die Delegierte Richtlinie selbst (ebenso wie die neu gefasste WpDVerOV) eine Reihe von Beispielen für mögliche geringfügige nicht-monetäre Vorteile enthält. Darunter fallen etwa: Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Dienstleistung; die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren oder anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen bestimmter Finanzinstrumente oder Dienstleistungen; Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet.
Bei Anlageberatung ist dem Privatkunden vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der Empfehlung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Diese hat zu umfassen: Nennung der erbrachten Beratung und Erläuterung, wie sie auf Präferenzen, Anlageziele und sonstige Kundenmerkmale abgestimmt wurde (§ 64 Abs. 4 S. 2 WpHG). In den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf, a. O., S. 235) ist klargestellt, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die Durchführung der Geeignetheitsprüfung und für "angemessene Schutzmechanismen" verantwortlich ist, die sicherstellen, "dass dem Kunden keine Verluste daraus entstehen, dass in der Erklärung die persönliche Empfehlung unzutreffend oder unfair dargestellt wird, einschließlich der Frage, wie sich die abgegebene Empfehlung für den Kunden eignet, sowie der Nachteile der empfohlenen Vorgehensweise". Hinsichtlich der Einzelheiten verweist § 64 Abs. 4 S. 3 WpHG auf Art. 54 Abs. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Ausnahmsweise kann die Geeignetheitserklärung erst unmittelbar nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden, wenn im Fall der Anlageberatung der Vertragsschluss über Fernkommunikation (z.
F. ). Ob und inwieweit die in § 6 Abs. 2 WpDVerOV niedergelegten vier Beispiele für mögliche Qualitätsverbesserungskonstellationen auch für nicht-monetäre Vorteile herangezogen werden können, wird sich in der Praxis zeigen müssen. Etwa das Ermöglichen eines verbesserten Zugangs zu Beratungsdienstleistungen, insbesondere in Form eines weitverzweigten Filialberaternetzwerkes, das auch ländliche Regionen abdeckt, dürfte primär zu monetär-finanziellen Zuwendungskomponenten passen. Vor der größeren Herausforderung dürften insoweit aber unabhängige Honorar-Anlageberater und Finanzportfolioverwalter stehen. Die für deren Dienstleistungen geltenden Regeln zur Zulässigkeit nicht-monetärer Vorteile flankieren jeweils ein generelles und ausnahmslos geltendes Verbot monetärer Zuwendungen. Der Gesetzgeber war dabei darauf bedacht, etwaige Umgehungen des Provisionsverbots zu verhindern. Dabei sollte man sich auch vor Augen führen, dass es sich ungeachtet der Verwendung der vergleichsweise neutralen Begriffe wie "Zuwendungen" oder "Vorteile" durch den deutschen Gesetzgeber um "Anreize" handelt.