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Gelegentlich sollten sie aber schon nachsehen, was das Kind so anstellt. Je älter das Kind ist, umso weniger Kontrolle erwarten die Gerichte von den Eltern. Wissen, was erlaubt ist Ab einem gewissen Alter ist es für Kinder wichtig, eigene Erfahrungen auch ohne die Eltern zu sammeln und selbstständig zu werden. Bevor Eltern ihre Kinder aber alleine lassen, müssen sie bei ihrem Kind ein Rechtsbewusstsein schaffen. Es ist wichtig, dass Kinder frühzeitig lernen, fremdes Eigentum zu achten und sie nicht aus Langeweile oder schlechter Laune einfach ein Auto zerkratzen dürfen. Im Streitfall wird es meist schwer sein, entsprechende Versäumnisse nachzuweisen. Hat es aber im Vorfeld bereits einen ähnlichen Vorfall gegeben, sind die Eltern deutlich strenger in der Pflicht. "Eltern haften für ihre Kinder" Wie sieht es aber mit den altbekannten Baustellenschildern aus? Können die Betreiber mit einem entsprechenden Hinweis die Haftung auf die Eltern übertragen? Die Schilder sind von der Formulierung her eigentlich falsch.
Kinder haben den Drang alles in der Welt erkunden zu wollen. Dabei stellen sie auch oft Blödsinn an. Vor allem Baustellen werden gerne als Abenteuerspielplatz angesehen. Doch Baustellen sind potentiell gefährliche Orte, so dass nicht verwunderlich ist, dass schnell ein Schaden entsteht. Dies geschieht zwar selten mit Absicht. Dennoch stellt sich die Frage, wer haftbar gemacht werden kann. Für den Baustellenbetreiber ist das schnell klar. Die Eltern haften. Sie selbst ziehen sich aus der Verantwortung, in dem sie einfach ein Schild mit der Aufschrift: "Eltern haften für ihre Kinder" aufstellen. Aber stimmt das überhaupt? Haften die Eltern tatsächlich für ihre Kinder? Eine Haftungspflicht für die Eltern besteht tatsächlich. Jedoch nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Die entsprechende Vorschrift dazu findet sich in § 832 BGB. Können die Eltern also nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, haften sie nicht. Welche Aufsichtsmaßnahmen erforderlich und zumutbar sind, bestimmt sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. jedenfalls bei normal begabten und entwickelten Kindern nach den intellektuellen und psychischen Fähigkeiten.
Zuletzt aktualisiert: 10. August 2021 Viele Menschen gehen davon aus, dass Eltern prinzipiell für ihre minderjährigen Kinder haften. Dies ist allerdings ein Irrtum. Ja, Eltern haften für ihre Kinder – aber eben nicht immer. Es ist daher sinnvoll, sich einmal mit der Frage der Haftung genauer auseinanderzusetzen und vor allem, präventive Maßnahmen zu ergreifen, damit es gar nicht erst zu solchen Vorfällen kommt. "Eltern haften für ihre Kinder" – diese Floskel dürfte jederman geläufig sein. Allein schon deshalb, weil sie viele Schilder ziert. Dass der Spruch auf einem Schild steht, bedeutet aber noch lange nicht, dass er auch rechtsgültig ist. Es ist ein Irrtum, dass Eltern immer für rechtswidriges Verhalten ihrer Kinder haften müssen. Das Thema kann nicht pauschalisiert betrachtet werden. Stattdessen gilt es, je nach Situation sowie Alter des Kindes zu differenzieren. Die Antwort auf die Frage lautet daher: Nein, Eltern haften nicht für ihre Kinder – zumindest nicht immer. Eltern haften für Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht Eltern haben eine sogenannte Aufsichtspflicht inne.
Eine Tatsache, die erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen kann – besonders bei einem Schaden im Straßenverkehr. Zumal an dieser Stelle erschwerend hinzu kommt, dass Kinder hier selbst bis zum Ende des 10. Lebensjahres weitgehend als deliktunfähig gelten. Einzig und allein ein Anspruch gegen die Eltern – vor dem Hintergrund einer Aufsichtspflichtverletzung – kann die Versicherungslücke schließen. Denn durch die verletzte Aufsicht wird das Schadensereignis wieder zu einem Fall für den Haftpflichtversicherer. Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden. Jetzt absichern mit einer Privathaftpflichtversicherung! » Zum Vergleich
Wenn zum Beispiel ein nicht deliktsfähiges Kind (z. 6 Jahre) die Kraftfahrzeuge der Nachbarn zerkratzt und eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nach den Umständen des Falles nicht in Betracht kommt, wird auch der Versicherer nicht zahlen, da unter Umständen kein haftungsrechtlich relevantes Verhalten vorliegt und der Versicherer nicht zahlen muss. Da in einem solchen Fall der nachbarschaftliche Frieden auf dem Spiel steht, gibt es bei Haftpflichtversicherungen in aller Regel auch einen zusätzlichen Versicherungsschutz für deliktsunfähige Personen. Auch hierauf sollte man bei der Wahl des richtigen Versicherungsvertrages das Augenmerk richten. Wie diese kurze Darstellung zeigt, ist bei einem Schaden der durch minderjährige Kinder oder Jugendliche verursacht wurde, rechtlicher Rat – sowohl für Geschädigte, aber auch für betroffenen Eltern – durch einen mit dem Schadensrecht vertrauten Rechtsanwalt durchaus sinnvoll. Rechtsanwalt Carsten Jakob Fachanwalt für Verkehrsrecht Partner der Kanzlei Wellmann & Kollegen, Darmstadt
Wurde im Zeitpunkt des rechtswidrigen Verhaltens die das Kind betreffende Aufsichtspflicht durch den Erwachsenen schuldhaft verletzt, muss die aufsichtspflichtige Person für diesen Schaden haften. Wann trifft mich ein Verschulden? Die Frage des Umfangs der Aufsichtspflicht hängt unmittelbar mit dem Alter des Kindes zusammen. Je jünger und unmündiger das Kind ist, umso größer ist die Verpflichtung des Erwachsenen, das Verhalten zu beaufsichtigen.
Bei der Frage der Verantwortlichkeit für sein Handeln unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nicht konkret zwischen den Begriffen "Kind" und "Jugendlicher". Diese sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Minderjährige. Ab welchem Alter haftet ein Kind? Nach § 823 BGB haftet jeder selbst für Schäden, die er einem anderen widerrechtlich zugefügt hat. Dabei kann er den Schaden sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich herbeigeführt haben. Kinder werden aber unter einen besonderen Schutz gestellt. Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres gelten Kinder als nicht deliktsfähig, d. h. sie können für verursachte Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Im motorisierten Straßenverkehr verschiebt sich die Grenze auf das 10. Lebensjahr. Nur bei vorsätzlichem Handeln haften auch Kinder zwischen 7 und 10 Jahren für Schäden aufgrund von Unfällen im Verkehr. Zwischen dem 7. oder 10. und dem 18. Lebensjahr haften Kinder als beschränkt deliktsfähig nur, wenn sie aufgrund ihres Alters und ihrer Reife Einsicht in ihr Handeln hatten.