Die Ehepartner im Beispiel 2 wollen sich ebenfalls scheiden lassen, trennen sich aber erst am 1. Oktober 2017. Ihr Trennungsjahr dauert bis zum 30. September 2018, der Wechsel der Steuerklassen gilt aber trotzdem ab dem 1. Januar 2018 – 8 Monate vor Ablauf ihres Trennungsjahres. Im Steuerrecht und Familienrecht sind also unterschiedliche Definitionen für den Begriff "Trennungsjahr" anzusetzen. Für beide Beispiele gilt: Die Ehepaare haben bis zum 30. November 2018 Zeit, um den Steuerklassenwechsel, der ab dem 1. Januar 2018 gilt, anzumelden. Das Ehepaar kann bereits im Kalenderjahr ihrer Trennung einen Wechsel ihrer Steuerklassen in I bzw. II beantragen. Dies ist allerdings nur einvernehmlich, also mit Zustimmung beider Ehepartner möglich. Januar des Folgejahres muss der Steuerklassenwechsel erfolgen, was dann auch keiner Zustimmung des Partners mehr bedarf. Wie und bis wann ist das Formular zu "dauernd getrennt lebend" einzureichen? Dauerhaft getrennt lebend: Das Formular ist gemeinsam mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel einzureichen.
Nach einer Scheidung wollen viele Ehegatten den gemeinsamen Ehenamen ablegen und zu ihrem Geburtsnamen oder einem anderen zuvor getragenen Familiennamen zurückkehren. Um dies zu bewerkstelligen bedarf es eines entsprechenden Antrages, dem unterschiedlichste Nachweise beizufügen sind. Erfahren Sie im Folgenden, wo Sie einen Antrag auf Namensänderung stellen und welche Kosten dabei auf Sie zukommen können. Das Wichtigste in Kürze: Antrag auf Namensänderung Wo können Sie die Namensänderung beantragen? Eine Namensänderung können Sie beim zuständigen Standesamt beantragen. Wichtig ist dabei, dass Sie nach der erfolgten Änderung Ihres Namens entsprechend neue Dokumente ausstellen lassen. Neben Arbeitgebern und Behörden sollten Sie auch Ihre Vertragspartner über die Namensänderung in Kenntnis setzen. Vertragspartner wie z. B. die eigene Krankenkasse lassen sich bequem mit dem Service von namens-ä über die Namensänderung informieren. Mehr dazu lesen Sie hier. Welche Unterlagen benötigen Sie für die Namensänderung?
In aller Regel stellen die einzelnen Standesämter eigene Antragsformulare bereit, zum Teil auch online, die einen geordneteren Ablauf ermöglichen. Grundsätzlich bestimmt das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) jedoch lediglich, dass die Namensänderung per schriftlichem Antrag oder aber über die Abgabe zu Protokoll vor dem zuständigen Standesamt abgegeben werden kann. Zuständig ist dasjenige Standesamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder zumindest seinen dauerhaften Aufenthalt hat. Zu beachten ist dabei, dass im Rahmen von einem Antrag auf Namensänderung bei einem Kind dieses selbst Antragsteller wird – auch dann wenn die Eltern oder nur ein Elternteil den Vorgang einleiten. Wie lange dauert es vom Antrag bis zur Namensänderung? Je nach Auslastung, Inhalt und Umfang des Antrags kann die Bearbeitung von dem Antrag auf Namensänderung auch schon einmal drei Monate und mehr in Anspruch nehmen. Dies liegt darin begründet, dass unterschiedlichste Behörden Hand in Hand arbeiten müssen.
Beschreibung Art des Dokuments Formular So geht's Änderung der persönlichen Daten von EU-BürgerInnen und Nicht-EU-BürgerInnen Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie Angaben zu ihren persönlichen Daten ändern oder aktualisieren lassen können Weitere Details Weitere Informationen Zuständige Stelle 1. 4 Amt für demographische Dienste Meldeamtliche Bescheinigungen, Wohnsitzwechsel, Identitätskarte, Wohnen im Ausland, Ehe und Lebenspartnerschaft, Trennung und Scheidung, Einbürgerung, Wahlen Letzte Änderung: Freitag, 15. Oktober 2021
Der Antrag kann jedoch nur vor Abschluss des Rechtszuges gestellt werden.