Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX Dieser Internetauftritt verwendet Cookies für persönliche Einstellungen und besondere Funktionen. Außerdem möchten wir Cookies auch verwenden, um statistische Daten zur Nutzung unseres Angebots zu sammeln. Dafür bitten wir um Ihr Einverständnis. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung. Topmeldung schließen 03. Mai 2022 Online-Terminvergabe Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten zwei Wochen (Uhrzeit / Wochentag)... Mehr erfahren Seiteninhalt Lebenslage: Ihr Wohnort: A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Behinderte Menschen sollen in der Ausbildung und im Beruf möglichst die gleichen Chancen haben wie nichtbehinderte Menschen. Allgemeine Informationen Behinderte Menschen sollen in der Ausbildung und im Beruf möglichst die gleichen Chancen haben wie nichtbehinderte Menschen.
Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können gemäß § 6 SGB IX sein: die Bundesagentur für Arbeit (zuständig in den ersten 15 Versicherungsjahren); bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand), wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist oder im Fall einer Berufskrankheit die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z.
Berufliche Reha (LTA) | Ihre Vorsorge Ziel der Beruflichen Rehabilitation Für die meisten Menschen ist Arbeit neben Gesundheit das höchste Gut. Sie wollen arbeiten, auch wenn sie dabei Unterstützung brauchen. Die berufliche Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung – auch "Leistungen zur Teilhabe" ( LTA) genannt – zeigt dafür viele Wege auf. Der Name deutet es an: Die berufliche Reha beinhaltet zahlreiche unterschiedliche Leistungen von Hilfsmitteln bis hin zu beruflichen Qualifikationsangeboten. Neubeginn im Arbeitsleben ist der Leitgedanke bei allen Angeboten zur beruflichen Rehabilitation: Neubeginn am angestammten Arbeitsplatz, Neuausrichtung in anderen Berufsfeldern durch eine Umschulung oder Entwicklung ganz neuer beruflicher Chancen durch Selbstständigkeit. Die berufliche Reha verfolgt somit mehrere Ziele: Wer einen Arbeitsplatz hat, soll diesen trotz Krankheit oder Behinderung möglichst behalten können. Dank der Reha -Maßnahmen sollen bei der Umschulung auch die Neigungen und Fähigkeiten des Betroffenen berücksichtigt werden können.
Wer über mindestens 15 Jahre Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Tipp: Die Reha -Fachberater der Deutschen Rentenversicherung helfen Versicherten und Arbeitgebern bei der Analyse individueller Situationen. Das gilt für die Ansprüche und Leistungen, aber auch für die Auswahl der richtigen Leistungen im weiten Spektrum des Angebots. Die Fachberater sind die Nahtstelle zwischen allen Beteiligten. Kann keine berufliche Reha -Maßnahme über die Deutsche Rentenversicherung erfolgen, lohnt sich eine Anfrage bei der Agentur für Arbeit. Auch sie bietet Qualifikations- und Sachleistungen an. Ist die Krankheit oder Behinderung Folge eines Arbeitsunfalls oder Arbeitswegeunfalls, sind Berufsgenossenschaften zuständig. Das Leistungsangebot Bei den Leistungen werden Qualifizierungsmaßnahmen und Sachleistungen unterschieden, sie reichen von finanzieller Unterstützung über Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote bis zur Bereitstellung von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz.
Antragsformulare sind beim zuständigen Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) bzw. beim Integrationsamt erhältlich. Vorrangig sind die Leistungen beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen. Das Integrationsamt ist nur nachrangig zuständig, wenn die Leistungen nicht von anderen Trägern zu leisten sind. Kosten Formulare Formulare: nicht bekannt Onlineverfahren möglich: nicht bekannt Schriftform erforderlich: nein Persönliches Erscheinen nötig: nicht bekannt Hinweise Es muss gewährleistet sein, dass die geförderten Arbeits- und Ausbildungsplätze für einen nach Lage des Einzelfalls zu bestimmenden langfristigen Zeitraum schwerbehinderten Menschen vorbehalten werden. Ansprechpunkt Der zuständige Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Integrationsamt. Voraussetzungen Voraussetzungen für die Leistungen sind: Es besteht oder droht (bei Jugendlichen) eine Behinderung. Dies darf nicht nur vorübergehen der Fall sein, d. h. sie muss mindestens sechs Monate bestehen.