Merke: Hier wird direkt mitgeprüft, ob es sich um ein notwehrfähiges Rechtsgut handelt. Dies sind: Leben, Freiheit, Gesundheit, Eigentum, Hausrecht, Ehre… Dies sind nicht: Rechtsgüter der Allgemeinheit (Rechtspflege, Sicherheit des Straßenverkehrs…) b) Dieser müsste auch gegenwärtig gewesen sein. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade andauert oder noch fortdauert. …Subsumtion… Bsp. für das Fortdauern: A klaut B etwas und rennt weg. B läuft hinterher und streckt A nieder. Grundschemata zur Rechtswidrigkeit - GRIN. Merke: Ein Angriff dauert nicht mehr fort, wenn er bereits abgeschlossen oder endgültig abgewehrt worden ist. Bsp. : Notwehrexzess c) Weiter müsste der Angriff auch rechtswidrig gewesen sein. Rechtwidrig ist ein Angriff, wenn diesen keine Rechtfertigungsgründe decken. …Subsumtion… Merke: Hier könnten Einwilligung, § 32 oder § 34 greifen. Auch ein Durchsuchungsbeschluss… a) Es müsste zudem eine Notwehrhandlung vorgelegen haben. …dürfte seine Verteidigung nur gegen Rechtsgüter des Angreifers gerichtet haben.
Eine Nachvollziehbarkeit wird jedoch verneint, wenn der streitgegenständliche Eingriff alternativlos war oder der zum Behandlungszeitpunkt bestehende Leidensdruck des Patienten hoch war. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung muss von dem Behandler zwingend erstinstanzlich und nicht lediglich konkludent erhoben werden, wenn ein Aufklärungsmangel vorliegt. Unterlässt er dies, erfolgt keine Prüfung von Amts wegen, sodass die Aufklärungsrüge durchgreift und eine Haftung des Arztes oder des Krankenhauses gegeben ist
Beispiel: Bei einer Körperverletzung kann nur der Inhaber des Rechtsguts – oder dessen gesetzlicher Vertreter (Bsp. Eltern des Kindes) – einwilligen. III. Einwilligungsfähigkeit Der Zustimmende muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife im Stande sein, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Schema zur rechtfertigenden Einwilligung im Strafrecht | iurastudent.de. Sonst: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Bestimmtes Alter nicht erforderlich (ghM) IV. Einwilligungserklärung vor der Tat Muss bereits vor der Tat erteilt worden sein. V. Keine Willensmängel Beispiel: Täuschung, Drohung VI. Keine Sittenwidrigkeit Nur bei Körperverletzungsdelikten prüfen. VII. Kenntnis von der Einwilligung (subjektives Rechtfertigungselement) Der Täter muss in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung gehandelt haben.