Ab dem 01. Juli 2020 gilt ein neues Formular für die Verordnung von Krankenbeförderungen. Ab diesem Zeitpunkt ist das Muster 4 (7. 2020), in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu verwenden. Das neue Formular ersetzt das bisherige. Kein Blankoausdruck Das neue Formular zur Verordnung einer Krankenbeförderung kann vorerst nicht mittels EDV erstellt werden. Sobald diese Möglichkeit eines Blankoformular-Ausdrucks besteht, werden wir Sie informieren. Das neue Formular kann bei Ihrer Bezirksdirektion angefordert werden. Die Neuerungen im Einzelnen: Krankenfahrten, das heißt Fahrten mit dem Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung, die von Patienten mit Merkzeichen "aG", "Bl", "H", Pflegerad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 in Anspruch genommen werden, müssen den Krankenkassen nicht zur Genehmigung vorgelegt werden. Dementsprechend sind sie nunmehr den "Genehmigungsfreien Fahrten" zugeordnet. Die Fahrt mit dem Krankentransportwagen (KTW) zur ambulanten Behandlung ist der Krankenkasse vor Fahrtantritt zur Genehmigung vorzulegen.
Der Vordruck zur Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) wurde umfangreich überarbeitet. Ab dem 1. 4. 2019 ist das neue Muster 4 in der vertragsärztlichen Versorgung zu nutzen. Die wesentlichen Veränderungen für die Praxis werden in dieser News vorgestellt. Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten. Die Notwendigkeit einer Beförderung haben Vertragsärzte durch die Ausstellung der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) zu bescheinigen. Bereits im Mai 2018 wurde die Änderung des Musters 4 mit Wirkung zum 1. 2019 im vertragsärztlichen Bereich beschlossen. Muster 4: Neue Struktur Das Muster 4 wurde von DIN A 5 Querformat auf Hochformat umgestellt. Dabei wurden die Angaben auf dem Muster übersichtlicher strukturiert. Hierzu tragen die Überschriften, wie z. B. "Grund der Beförderung", bei. Außerdem wurden einige Angaben des bisherigen Musters 4 zum Teil nicht übernommen oder zusammengefasst. Fahrkosten: Anlass für die Beförderung Im neuen Muster 4 wird zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Fahrten unterschieden.
Darunter fallen auch Fahrten mit dem KTW bei Patienten mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "H", Pflegerad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5. Zwingender medizinischer Grund Die Verordnung einer Krankenbeförderung ist nur zulässig, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse medizinisch zwingend erforderlich ist. Deshalb sind beispielsweise Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder Abholen von Verordnungen nicht zulässig. Fahrten zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung dürfen ebenfalls nicht verordnet werden (z. B. Fahrten von der Wohnung des Patienten zum Pflegeheim). Muster 4 / Ausfüllhinweise Ein Muster des neuen Musters 4 sowie die dazugehörigen Ausfüllhinweise überlassen wir Ihnen in der Anlage. Bei Fragen können Sie sich gerne an Herrn Bernhard Maier unter der Telefon-Nr. 0621/38000-333 wenden.