35 Entschuldigender Notstand (1) Wer in einer gegenwrtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fr Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehrigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Tter nach den Umstnden, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhltnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Tter nicht mit Rcksicht auf ein besonderes Rechtsverhltnis die Gefahr hinzunehmen hatte. (2) Nimmt der Tter bei Begehung der Tat irrig Umstnde an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen wrden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Abgrenzung notwehr notstand. Die Strafe ist nach 49 Abs. 1 zu mildern. Notwehr und Notstand Einschrnkung der Notwehr (BGH) Einschrnkung des Notwehrrechts Einwilligung durch Minderjhrigen Notwehrexzess Rechtswidrigkeit des Angriffs (BGH) Bewute Selbstgefhrdung (Urteil BayObLG)
B. Feuerwehrleute, Soldaten). Je nach Umfang der bei der Interessenabwägung vorgenommenen Prüfung kann sich eine gesonderte Angemessenheitsprüfung überflüssig sein.
Nach erster Ansicht, dürfte auch gegen einen schlafenden Notwehr geübt werden, wenn dieser während eines Alptraumes um sich schlagen. Richtigerweise wird man darauf abstellen müssen, ob der Angriff im Widerspruch zu den Normen des Rechts steht. Notwehr scheidet demnach aus, wenn der "Angreifer" sich objektiv sorgfaltsgemäß verhalten hat. III. Notwehrhandlung Erforderlichkeit Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die einerseits geeignet ist, den Angriff sofort und endgültig zu beenden und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel. Geeignet ist jede Abwehrmaßnahme, die nach dem Grundgedanken des Notwehrrechts sinnvoll ist und dem Angriff wenigstens ein Hindernis in den Weg legt. Mit Notwehr und Notstand zum Freispruch - Ihr Fachanwalt für Strafrecht. Die Notwehrhandlung darf sich nur gegen den Angreifer richten, nicht gegen die Rechtsgüter Dritter. § 32 StGB setzt keine Güterproportionalität voraus, d. h. die Tötung eines Angreifers kann beim Versagen aller sonst in Betracht kommenden Abwehrmöglichkeiten auch zur Verteidigung von Sachwerten zulässig sein.
§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers 1. Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. 2. Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. § 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt. § 32 StPO Notwehr 1. Notwehr und not stand en. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. § 34 StPO Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Notwehr Vorschriften, 32 - 35 StGB Urteile, Aufstze, Besprechungen Vierter Titel: 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwrtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. 33 berschreitung der Notwehr berschreitet der Tter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Schutz und Sicherheit - Notwehr und Notstand. 34 Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwrtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr fr Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwgung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschtzte Interesse das beeintrchtigte wesentlich berwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.