Zwar sei der Satz "Eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ist gegeben" nicht als bloße deklaratorische Feststellung, sondern als Beschluss, eine solche Befreiung zu erteilen, zu verstehen. Dem Geschäftsführer sei aber nach dem unmissverständlichen Wortlaut des vorgenannten Beschlusses nur eine Befreiung von "der" Beschränkung des § 181 BGB erteilt worden. Eine Auslegung des Beschlusses, dass der Geschäftsführer von beiden Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden sollte, scheide auf Grund der Tatsachen der vorliegenden Sache ebenfalls aus. Das Erstgericht habe daher zu Recht angenommen, dass der beantragten Eintragung ein Vollzugshindernis entgegenstünde. Praxishinweis Der Beschluss des OLG Nürnberg erinnert daran, dass nicht nur bei der Bestellung von Geschäftsführern, sondern auch unabhängig davon, von Zeit zu Zeit, überlegt und überprüft werden sollte, ob eine Befreiung des Geschäftsführers / der Geschäftsführer einer Gesellschaft von einer oder beiden der Beschränkungen von § 181 BGB sinnvoll oder gewünscht ist.
Von der Erkenntnis, dass die zwei unterschiedliche Verbote des § 181 BGB zwar den gleichen Zweck enthalten, sich aber inhaltlich unterscheiden, leitet das OLG her, dass der Unterschied bei der Befreiung des § 181 BGB daher auch deutlich hervortreten muss. Im Ergebnis war die Eintragung daher zu verweigern. Es bedurfte eines neuen Gesellschafterbeschlusses der hinreichend konkret war um die Eintragung zu erreichen. Die hat Zeit und Geld gekostet. Praxishinweis: Auch wenn in der Praxis von den, die Befreiung erklärenden, Vertretenen nicht bewusst unterschieden wird, muss für den Rechtsverkehr eindeutig zu erkennen sein, in welchem Umfang § 181 BGB abbedungen sein soll. Ausreichend ist es daher, wenn sprachlich der Plural gewählt wird und pauschal von den Beschränkungen des § 181 BGB gesprochen wird. Dies schafft die notwendige und gewünschte Rechtssicherheit. Andersherum ist derjenige, der tatsächlich nur von einem der beiden Verbote befreien möchte, gehalten, diese Befreiung auch unmissverständlich zu erteilen.
Es kommt hier regelmäßig zu Mehrfachvertretungen oder Insichgeschäften. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bei der Geschäftsführerbestellung vorzusehen. Dies verlangt außerdem der Abschluss des Geschäftsführervertrages. denn dieselbe Person tritt als Vertreter der Gesellschaft auf der einen Seite und als Geschäftsführer auf der anderen Seite auf. Es gelten hier erhöhte Transparenzpflichten. Jedes getätigte Insichgeschäft muss in solchen Konstellationen unverzüglich schriftlich festgehalten werden. Das gilt auch für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (vgl. dazu §§ 35 Abs. 3 und 48 Abs. 3 GmbHG). 4. Anstellungsvertrag Neben dem Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Bestellung des Geschäftsführers, wird zeitgleich i. ein Anstellungsvertrag für den Geschäftsführer geschlossen. Der Anstellungsvertrag enthält die dienstlichen Regelungen, wie Arbeitszeiten, Gehalt, Extras und Dauer. Bei dem Abschluss des Anstellungsvertrages wird die Gesellschaft entweder von einem anderen Geschäftsführer vertreten oder die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft beim Abschluss des Anstellungsvertrages.
Der Notar reicht diese dann beim zuständigen Handelsregister ein. 7. Kündigung des Anstellungsvertrages Zusammen mit der Abberufung des Geschäftsführers wird regelmäßig auch der Geschäftsführervertrag beendet. Dies erfolgt entweder durch Kündigung, bei der eine Kündigungsfrist einzuhalten ist oder ggf. durch außerordentliche Kündigung, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages vorliegen, etwa bei schweren Verstößen des Geschäftsführers gegen seine Pflichten aus dem Anstellungsvertrag und seine sonstigen Pflichten als Geschäftsführer. Sofern eine fristlose Kündigung nicht in Betracht kommt, kann man überlegen, einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zur Abberufung zu schließen.
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