89 2000 Geräteträger Zugmaschine Schl. 87 0000 Was muss beachtet werden? Einige Fahrzeugtypen können eine unterschiedliche Zulassung haben. Ein Unimog kann beispielsweise ein Traktor oder eine reine Zugmaschine sein. Für die Änderung einer Zulassung ist eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich, beispielsweise vom TÜV Nord. LKW, die keine typischen Eigenschaften einer Zugmaschine aufweisen, bleiben LKW. Sie können nicht als Zugmaschine zugelassen werden. Ein Hakenlift-LKW würde beispielsweise in diese Kategorie fallen. Starrdeichselanhänger Kugelkopf 150 Bei der Lof Zugmaschine Schl. Was bedeutet Quad Eigenverwendung (WKZ 031) ?. 89 2000 Geräteträger handelt es sich bei der Zulassung um einen Traktor. Ohne Sattelkupplung ist dann beispielsweise eine Zugverbindung mit einer 150er Kugelkopfkupplung möglich. Somit ist der mitgeführte Anhänger ein Starrdeichselanhänger und der komplette Zug steuerbefreit. Hier kann die geringe Stützlast ein Problem sein, denn bei Starrdeichselanhänger ist diese bei Geschwindigkeiten von mehr als 40 km/h auf 2 Tonnen begrenzt.
Vielleicht ist dies deshalb für deinen Pritschenbauer interessant... ----------------------------------------- Michael Bonne - 18. 2016, 15:08 #492980 Hallo, Gilt ber der LOF-Zugmaschine die gleiche Auflage bezüglich Vehältnis Länge Pritsche zu Platz für Passagiere wie bei der "normalen" Zugmaschine? Ja. Die Grundvoraussetzungen der Zugmaschine muss auch die LoF Zugmaschine erfüllen. - 19. 2016, 13:13 #493027 Hallo, hier das Zwischenergebnis: Der "Dekra-Mann" hat nunmehr den Unimog als Zugmaschine abgenommen. Ohne weitere Beschränkungen der Pritsche. Dies kann auf der Zusatzbemerkung "ATL" beruhen; "austauschbare Ladung" oder so ähnlich. Die "aktuelle Gesamtmasse" (G) beträgt 5997 KG. Vielleicht reicht das ja doch, für einen Kofferaufbau mit einem Gesamtgewicht bis 7, 49 t. Als nächstes kommt jetzt die Zulassung, bei der ich jedoch keinerlei Probleme erwarte. Nochmals Danke für die schnellen Antworten. Ich werde weiter berichten. Dateianhänge: (61. 87 KiB) 7828 mal betrachtet von RoLa - 27.
- 12. 09. 2016, 14:56 #492828 Liebe Zulassungspezialisten, folgende Frage habe ich aktuell: - es geht um die Zulassung eines neuen U 4023 - SA 9, 8 t - soll auf 7, 49 t abgelastet werden Bisher hatte ich verstanden, dass eine Zulassung als Zugmaschine vorteilhaft sei. Besser, als die Zulassung als LKW wg. möglicher zukünftiger Fahrverbote etc. Als Voraussetzung für die Zulassung als Zugmaschine hatte ich u. a. verstanden: - max. Zuladung = 0, 4 * zul. Gesamtgewicht - Pritschenlänge max. 1, 4 mal Spurbreite Jetzt werde ich mit der Frage konfrontiert: Zulassung als Zugmaschine oder als Zugmaschine LOF. Wo ist da der Unterschied? Ich habe keinen landwirtschaftlichen Betrieb und ziele auch nicht auf eine Steuerbefreiung o. ä. Ich hoffe auf Eure erhellenden Antworten. Beste Grüße Guido PS: mittelfristig ist der Aufbau einer Wohnkabine geplant; dann wird sicherlich das Gewicht > 7, 49 t betragen und eine Zulassung als Womo notwendig sein - 12. 2016, 15:48 #492830 Hallo Guido die Zulassung Zugmaschine- Ackerschlepper ist nicht vom Besitz lof-Flächen oder Betrieb abhägig, das ist nur für die Steuervergünstigung (wird durch ein grünes Nummenrschild äußerlich kenntlich gemacht) erforderlich.