Bild: MEV-Verlag, Germany Betriebsrentenanpassung: Überdurchschnittliche Kosten für Firmen sind nicht zwingend zu berücksichtigen. Werden Betriebsrenten eines Branchenversorgungswerks regelmäßig angepasst, so hat dies nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die Minderung um einen sogenannten biometrischen Faktor ist dabei nicht möglich, entschied nun das BAG – auch wenn einige Firmen überdurchschnittlich belastet sind. Im sogenannten Essener Verband sollen die Versorgungsleistungen der angeschlossenen Unternehmen vereinheitlicht werden. Nach § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung "A" des Essener Verbands hat dieser die von seinen Mitgliedsunternehmen gewährten Betriebsrenten regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. Höhere Belastung rechtfertigt Abschlag nicht Zuletzt bezog der Verband dabei einen sogenannten biometrischen Faktor mit ein. Dadurch minderte sich der ursprünglich vorgesehene Jahreszuschlag um je 0, 765 Prozent. Der Verband begründete den Abschlag mit höheren finanziellen Belastungen der Mitgliedsunternehmen.
Seit 1. Januar 1997 hat der Vorstand des Essener Verbandes über eine unternehmensübergreifende Anpassung der Gruppenbeträge und der laufenden Betriebsrenten getrennt zu beschließen. Bis zum 31. Dezember 1996 bestimmte die Satzung, daß die einzelnen Mitgliedsunternehmen nur bei einer wirtschaftlichen Notlage nicht an die Anpassungsbeschlüsse gebunden waren. In der Niederschrift über die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 1995 ist jedoch vermerkt, daß - ebenso wie bei § 16 BetrAVG - schon geringere wirtschaftliche Schwierigkeiten für eine Verweigerung der beschlossenen Erhöhung ausreichen sollten. Zum 1. Januar 1997 wurde die Satzung des Essener Verbandes entsprechend geändert. Die Beklagte lehnte es wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage ab, die am 16. Januar 1995 und in der Folgezeit gefaßten Anpassungsbeschlüsse zu beachten. Die Kläger haben deren Einhaltung verlangt. Die Vorinstanzen haben diesen Klagen stattgegeben. Die Revisionen der Beklagten waren in allen drei Verfahren erfolglos.
Der Dritte Senat hatte in drei Fällen darüber zu entscheiden, ob die Beklagte die Anpassungsbeschlüsse des Vorstandes des Essener Verbandes beachten mußte. Die drei Kläger waren älter als 50 Jahre und länger als 10 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag aus betrieblichen Gründen. Ihre Betriebsrenten richten sich nach den Versorgungsregelungen des Essener Verbandes. Bei ihm handelt es sich um einen Zusammenschluß von Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden oder verarbeitenden Industrie. Er bezweckt die Vereinheitlichung der Versorgungsbedingungen für gehobene oder leitende Angestellte der angeschlossenen Unternehmen. Nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes paßt der Vorstand die für das Ruhegeld maßgeblichen Gruppenbeträge laufend an. Diese Dynamik galt bis zum 31. Dezember 1996 auch für die Betriebsrentner, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bestand, und ebenso für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit, die durch eine Kündigung des Arbeitgebers ausscheiden, ohne daß ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung vorlag.
§ 16 BetrAVG schreibt dagegen die Anpassung der Betriebsrente alle drei Jahre vor. Ferner können sich die einzelnen Unternehmen bei der Anpassungsentscheidung nicht auf ihre wirtschaftliche Lage berufen und eine Anpassung unterlassen. Sie müssen also die Betriebsrente anpassen, wenn der Essener Verband dies beschließt. Mit Schreiben vom 25. September 2007 teilte der Essener Verband den betroffenen Betriebsrentnern u. a. mit, dass sich aufgrund der statistisch steigenden Lebenserwartung – gerade von Führungskräften – auch der Wert der Versorgungsverpflichtungen erhöhe. Denn die durchschnittliche Längerlebigkeit der Rentner mit Zusagen nach den Leistungsordnungen des Essener Verbandes liege erheblich über der von Sozialversicherungsrentnern. Der die Längerlebigkeit berücksichtigende Korrekturaufwand betrüge bei den gegebenen Verhältnissen durchschnittlich 0, 765% des Verpflichtungsumfangs, der in jedem Jahr finanziert werden muss. Analog dem Vorgehen in der Versicherungswirtschaft oder auch in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte sich der Vorstand des Essener Verbands daher entschlossen, den Anpassungsrahmen der Betriebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um diesen Zusatzaufwand auf Grund der Langlebigkeit zu vermindern.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klagen jedoch letztendlich abgewiesen. Die Begründung überzeugt jedoch nicht: So hat das BAG ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 16 BetrAVG auch auf die Anpassungen der Betriebsrenten des Essener Verbands insoweit anzuwenden seien, dass eine unrechtmäßige Anpassung bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu rügen und bis zum übernächsten Anpassungsstichtag Klage zu erheben sei. Mangels entsprechender Rügen und Klagen sei nach Auffassung des BAG daher eine Geltendmachung nicht mehr möglich, so dass die Ansprüche für die Jahre 2008 bis 2011 nicht mehr bestünden. Verfassungsbeschwerde gegen das BAG-Urteil Gegen diese Entscheidung haben die Verbandsjuristen des DFK, Rechtsanwalt Krekels und Rechtsanwältin Stritzel, nun Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Denn das BAG hat hier mit seiner Entscheidung seine Befugnis zur Rechtsfortbildung überschritten. Die Übertragung der durch Auslegung entwickelten Verwirkungsrechtsprechung führt nämlich zu einer jährlichen Rüge- und Klagepflicht aufgrund der jährlichen Anpassung durch den Essener Verband.
Hinweis: BAG, Urteil vom 30. September 2014, Az. 3 AZR 402/12; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2012, Az. 6 Sa 480/11