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dem 30. 1. erkunden wir Tempelhof…war schon mal jemand am Hafen.? Auch für schurrmurr ist das Jahre her. Anm.. Am 30. 2020 besuchte ich die neue Filiale in Tempelhof und habe darüber einen Beitrag verfasst.
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2018). Diese Verwaltungspraxis bestand auch schon bereits bisher. Es besteht das Risiko, dass ein Beamter bereits während des noch laufenden Steuerstrafverfahrens vorläufig seines Dienstpostens enthoben wird. Auf den rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens wird durch den Dienstherrn nicht unbedingt gewartet. Beispielsweise können negative Medienberichte den öffentliche n Druck so verstärken, dass sich der Dienstherr hierzu gedrängt sieht. Öffentliche Diskussionen werden im Einzelfall auch als Begründung für solche Maßnahmen genutzt, wenn der Beamte eine hohe Position innehat und das Vertrauen der Öffentlichkeit bereits wegen der Diskussionen gestört ist. Dies ist zynisch aber leider die Realität. Disziplinarverfahren beamte steuerhinterziehung anonym. Ob diese Begründung stets überzeugend ist, steht auf einem anderen Blatt. Im Einzelfall kann einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gegen die beamtenrechtliche Maßnahme geboten sein. Negative Folgen kann auch eine Selbstanzeige durch einen Finanzbeamten haben (§§ 371, 378 Abs. 3 AO).
Das ist aber nur der Regelfall. Im Einzelfall muss immer auch noch geprüft werden, ob Erschwernis- oder Milderungsgründe vorliegen. Sodann muss auch noch das Persönlichkeitsbild des Beamten umfassend gewürdigt werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Das BVerwG hat die Revision nicht zugelassen, weil die Sache aus seiner Sicht keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch nicht von Entscheidungen des BVerwG abweiche. Disziplinarverfahren: Steuerhinterziehung eines Beamten. Das BVerwG wies darauf hin, dass Strafrecht und Disziplinarrecht unterschiedliche Funktionen hätten. Ein Urteil im Strafverfahren ziele auf Sühne. Bei der Disziplinarmaßnahme käme es dagegen auf das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten an. In den vom Beamten angeführten Entscheidungen habe das BVerwG lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer außerdienstlich begangenen Straftat zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden könne. Hätten Strafgerichte bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt, käme im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht.
Das OVG hat nun klargestellt, daß die Prämierung der Selbstanzeige nicht im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren gilt. Im Hinblick auf das Disziplinarrecht dürfe nicht verkannt werden, daß hier ein besonderes, grundsätzliches öffentliches Interesse der Öffentlichkeit besteht, das Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Beamtentums zu sichern. Um dieser Intention gerecht zu werden, müsse der Dienstherr Gesetzesverstöße seiner Beamten auch ahnden können. Allerdings hat das OVG eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst als uangemessen weitegehend erachtet und eine Herabstufung um zwei Besoldungsgruppen verhängt. Beamte und Steuerhinterziehung : Strafrecht und Steuern. Hiernach wird man davon ausgehen können, daß die Selbstanzeige im Steuerrecht für Beamte u. U. etwas an Reiz verlieren wird. Allerdings wird der Umstand, daß ein Beamter selbst an der Aufdeckung seines Fehlverhaltens über die Selbstanzeige mitgewirkt hat, jedenfalls im Hinblick auf die Schwere etwaiger disziplinarrechtlicher Maßnahmen mildernde Berücksichtigung finden dürfen.
Dieses kann letztlich aber nur im Einzelfall geprüft werden. Das BMF-Schreiben vom 12. 1. 2018 betrifft die Fälle, in denen Finanzbehörden Daten zuständigen Behörden zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen Beamten (gleichgestellt sind Richter) mitteilen dürfen (BMF v. 12. 2018, IV A 3 – S 0130/08/10006). Hierdurch werden die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen nach Ansicht der Finanzverwaltung Mitteilungen von Daten, auch soweit sie dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen, an die zuständige Behörden (sog. Steuerhinterziehung als Dienstvergehen. Dienstherr) zulässig und geboten sind. Die Entscheidungsträger, die über die Weitergabe von Daten aus steuerrechtlichen, finanzgerichtlichen und/oder steuerstrafrechtlichen Verfahren entscheiden, müssen hierbei das Steuergeheimnis beachten und vermeiden, dass sie sich selbst eines Dienstvergehens schuldig machen (Verletzung des Steuergeheimnisses gem. § 355 StGB). Nr. 1 des BMF-Schreibens v. 2018 betrifft die Fälle, in denen Mitteilungen im Zusammenhang mit Strafverfahren (insbesondere Steuerstrafverfahren) erfolgen.
Weil der Staat sich neue Einnahmequellen erschließen wollte, ist über den Gesetzgeber der § 371 Abgabenordnung (AO) geschaffen worden, der dem Bürger, der sich selbst eines Steuervergehens anzeigt, den Weg in die Straffreiheit eröffnet. Auch Beamte können sich, soweit es um die strafrechtliche Konsequenzen geht, mit diesem Privileg selbst anzeigen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat aber nun in seinem Urteil – 3 A 12188/04 – klargestellt, daß sich die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige keineswegs auch automatisch auf ein bei Beamten in der Regel parallel laufendes Disziplinarverfahren erstreckt. Gegen einen Verwandten eines Finanzbeamten war wegen Nichtangabe von Zinseinkünften aus ausländischem Kapitalvermögen ermittelt worden. Disziplinarverfahren beamte steuerhinterziehung definition. Daraufhin zeigte sich der Beamte, gegen den noch nicht ermittelt worden war, selbst an und gab an, ähnliche Zinseinkünfte jahrelang ebenfalls verschwiegen zu haben. Der Dienstherr forderte im Disziplinarverfahren seine Entlassung, wogegen der Beamte einwandte, daß er sich freiwillig über die Selbstanzeige gemeldet hatte und deshalb auch im Disziplinarverfahren straffrei bleiben müsse.