c) Keine Prozesshindernisse Nichtzahlung der sog. "Ausländersicherheit", § 110 ZPO Fehlende Kostenerstattung bei vorheriger Klagerücknahme, § 269 VI ZPO Schiedsvereinbarung, § 1032 I ZPO 2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen Klageartabhängig Beispiele: § 256 ZPO bei Feststellungsklage; § 33 ZPO bei Widerklage; §§ 592 ff. ZPO bei Klage im Urkundsprozess. IV. Zulässigkeit der Klagehäufung Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO Subjektive Klagehäufung, §§ 59, 60 ZPO i. V. m. 260 ZPO analog V. Begründetheit der Klage Materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs. Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen beachten. Leistungsklage zpo schema. Nur Anspruchsgrundlagen prüfen, die in der Rechtsfolge auf das mit dem Klageantrag verfolgte Ziel gerichtet sind. Anspruchsaufbau beachten.
Aufbau der Prüfung - Zulässigkeit der Klage Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage untergliedert sich typischerweise in zwei Punkte: Die allgemeinen und die besonderen Prozessvoraussetzungen. I. Allgemeine Prozessvoraussetzungen Innerhalb der allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die folgenden Punkte zu prüfen. (1. Erfolglose Durchführung eines Güterverfahrens, § 15a EGZPO) In einigen Bundesländern ist zunächst zu prüfen, ob vorab eine erfolglose Durchführung des Güteverfahrens stattgefunden hat. Dies ist vorgesehen in § 15a EGZPO. 2. Zuständigkeit des Gerichts Danach ist in aller Regel die Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen. Zu unterscheiden ist zwischen der sachlichen Zuständigkeit, vgl. §§ 23, 71 GVG, und der örtlichen Zuständigkeit, vgl. §§ 12 ff. ZPO. a) Sachlich, §§ 23, 71 GVG Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist. Prüfung einer Klage | Jura Online. b) Örtlich, §§ 12 ff. ZPO Dort geht es darum, welches Gericht lokal zuständig ist. Beide Zuständigkeiten werden in gesonderten Exkursen erläutert.
II. Besondere Prozessvoraussetzungen Die besonderen Prozessvoraussetzungen sind klageartabhängig. Bei der allgemeinen Leistungsklage gibt es beispielsweise keine besonderen Sachurteilsvoraussetzungen. Im Rahmen der Feststellungsklage ist besondere Prozessvoraussetzung das sogenannte Feststellungsinteresse, vgl. § 256 ZPO. Im Rahmen der Widerklage ist nach § 33 ZPO besondere Sachurteilsvoraussetzung die sogenannte Konnexität. Im Urkundenprozess müssen zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 592 ff. Feststellungsklage § 256 ZPO - juraLIB - Mindmaps, Schemata. ZPO vorliegen.
Das bedeutet, dass nicht eine Klage mit dem gleichen Streitgegenstand, also dem gleichen Lebenssachverhalt und dem gleichen Antrag, bei einem anderen Gericht schon anhängig sein darf. 8. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO Zudem darf keine entgegenstehende Rechtskraft bestehen, vgl. § 322 ZPO. Es darf mithin nicht über die gleiche Sache schon einmal entschieden worden sein. Dies soll verhindern, dass es zu verschiedenen Ergebnissen in der gleichen Sache kommt und nicht noch einmal über die gleiche Sache entschieden wird. 9 Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Zuletzt wird in den allgemeinen Prozessvoraussetzungen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis geprüft. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann gegeben, wenn es keine einfachere, gleich effektive Möglichkeit gibt, Rechtsschutz zu erlangen. Schema ZPO - Zusammenfassung - ZPO Richterklausur Wenn nach den Erfolgsaussichten einer bereits - StuDocu. Beachte: § 78 ZPO, Anwaltsprozess, ist lediglich Prozesshandlungsvoraussetzung ist. Im Unterschied zu den Prozessvoraussetzungen führt das Fehlen der Prozesshandlungsvoraussetzung zur Unwirksamkeit der betreffenden Prozesshandlung, nicht aber zur Unzulässigkeit der Klage.
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