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Warum sollte eine Krankenversicherung die Behandlungskosten nicht komplett erstatten? Weil sich Krankenkassen bei der Erstattung von Behandlungskosten auf die in der Gebührenordnung genannten Zahlen beschränken. Gebührenordnung - Heilpraktikerversicherungen. Alles, was darüber hinaus geht, hat der Patient in Eigenleistung zu zahlen. Schließen Heilpraktiker und Patient einen Dienstvertrag ab, ist der Heilpraktiker verpflichtet, die angegeben Dienste zu leisten und sich um Genesung des Patienten zu bemühen. Der Patient ist hingegen verpflichtet, den Heilpraktiker für seine Leistungen zu bezahlen. Die Rechnung, die Sie erstellen, muss sowohl für den Patienten sowie für mögliche Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein. Wenn Sie eine Rechnung schreiben, sollten Sie also unbedingt folgende Kriterien erfüllen, damit die Abrechnung (für die (privaten) Krankenkassen) problemlos über die Bühne geht: Vor- und Nachname des Patienten sowie seine Anschrift Die vollständige Diagnose, alle festgestellten und behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfalldiagnosen, verordnete oder verwendete Medikamente: Nur so kann ein Sachbearbeiter im Falle einer Kostenerstattung ein schlüssiges Behandlungskonzept erkennen.
50, 00 € Rationsberechnung, spezial 75, 00 € Rationsanpassung 20, 00 € Wachstumskurve Anamnese inkl. Bachblütenzusammenstellung Bachblütenmischung Behandlung Neuraltherapie 22, 50 € Injektionsmittel, nach individuellem Bedarf ca. 8, 50 € Eigenblutbehandlung, Einzelinjektion Eigenbluttherapie nach Theurer (Grundpreis) 148, 00 € Eigenbluttherapie nach Theurer (Behandlung) 8, 00 € Kotuntersuchung, Wurmprophylaxe Modulations-Elektro-Therapie (MET), 20-25 min Magnetfeldtherapie, 20 min Leihgebühr Magnetfeldmatte, pro Tag 5, 00 € Farblichttherapie, begleitend Farblichttherapie, 30 min Leihgebühr Farblichtlampe, pro Tag 4, 50 € Blutentnahme 6, 50 € Injektion 4, 20 € Ohrreinigung 9, 00 € Krallenschneiden 10, 00 €
Für die Anwendung von Injektions- und Infusionspräparaten bei erstattungsberechtigten Patienten ist die folgende Anmerkung zu beachten: Nach § 4 Abs. 3 der Musterversicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherungen werden Arzneimittel grundsätzlich nur dann erstattet, wenn sie vom Behandler verordnet und vom Patienten aus der Apotheke bezogen werden. Ohne Rechtspflicht erstatten einige Kostenträger Arzneimittelkosten auch dann, wenn nicht der Patient das Arzneimittel (ggf. Ampullen) aus der Apotheke bezieht, sondern lediglich einzelne Ampullen aus Praxisvorräten verwendet werden und diese mit Namen und Preis auf der Rechnung erscheinen. Die Arzneimittel sollten aus rechtlichen Gründen auf der Rechnung von den persönlichen Leistungen gesondert als AUSLAGEN ausgewiesen werden. Ampullen, die ohne gesonderte Berechnung zur Anwendung kommen, sind ebenfalls namentlich zu benennen. Fremdleistungen, wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar.