Sofern der Auftraggeber für den geltend gemachten Gewährleistungsanspruch keinerlei verjährungshemmende Maßnahmen ergreift, ist er nach Eintritt der Gewährleistungsverjährung zur Rückgabe der Bürgschaft an den Bürgen verpflichtet, wenn zu diesem Zeitpunkt der Zweijahreszeitraum bereits abgelaufen ist. Denn die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs hat zur Folge, dass sich der Sicherungszweck der Bürgschaft erledigt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Gewährleistungsfrist nach VOB/B 4 Jahre beträgt und nach BGB sogar 5 Jahre, ist davon auszugehen, dass bei Eintritt der Gewährleistungsverjährung der Zweijahreszeitraum des § 17 Nr. 1 VOB/B (2002) bereits abgelaufen ist. Hieran ändert sich nach den Ausführungen des BGH auch nichts dadurch, dass die Vorlage einer "unbefristeten" Bürgschaft vereinbart gewesen ist. Denn § 17 Nr. 4 VOB/B (2002) bestimmt gerade, dass die übergebene Bürgschaft nicht auf bestimmte Zeit begrenzt sein darf. Vob 2002 gewährleistung gebrauchtwagen. Vor dem Hintergrund, dass der jetzt gültige § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B (2012) ebenfalls eine Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche nach 2 Jahren vorsieht, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist, kann nur angeraten werden, innerhalb der Bau-/Werkverträge mit dem Auftragnehmer gegenüber dem Bürgen darauf zu bestehen, dass dessen Gewährleistungsansprüche nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers verjähren und die Bürgschaftsurkunde auch erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzugeben ist.
Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann die Verzinsungspflicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vollständig abbedungen werden. Mit Ablauf der in § 17 Abs. 3 VOB/B festgehaltenen Frist von 18 Werktagen zur Einzahlung des Einbehaltes auf ein Sperrkonto kommt der Auftraggeber automatisch mit seiner Einzahlungsverpflichtung in Verzug, einer weiteren Mahnung bedarf es nicht mehr. Die Verzinsungspflicht in Höhe der Verzugszinsen folgt damit unmittelbar nach Fristablauf. Dies werden Auftraggeber in Zukunft ebenfalls zu berücksichtigen haben, wenn sie sich weigern, Sicherheitseinbehalte auf das Sperrkonto einzuzahlen. Vob 2002 gewährleistung 2. Daneben gilt selbstverständlich weiterhin die Regel des § 17 Abs. 3 S. 2 VOB/B, dass der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen kann und keine Sicherheit mehr zu leisten hat, wenn der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist die Einzahlung des Einbehaltes auf ein Sperrkonto nicht vornimmt. Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwältin Melanie Bentz, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht.
4. § 12 Nr. 5. I. und II. VOB/B wurde nun aufgenommen, dass die fiktive Abnahme nur dann eintreten kann, wenn keine Abnahme verlangt worden ist. Diese Tatbestandserweiterung dient aber lediglich der Klarstellung dessen, was auch früher schon galt, nämlich dass nach einem Abnahmeverlangen keine Fiktion mehr eintreten kann, wie es im übrigen auch in § 12 Nr. 5 I. VOB 2000 bereits enthalten war. Diese Regelung der VOB ist streng von der Bestimmung des § 640. Satz 3 BGB zu trennen, welche bei 1. Abnahmereife des Werkes und 2. Die Tücken der Sicherheitsleistung nach § 17 VOB/B. Abnahmeverlangen des Bestellers sowie 3. unberechtigter Abnahmeverweigerung des Unternehmers mit Ablauf der 4. angemessenen Frist zur Abnahme die Wirkungen der Abnahme eintreten lässt. In § 13 VOB/B fanden die umfangreichsten Änderungen statt: Anzupassen war hier nicht nur die neue Terminologie sondern auch die Verjährung. In Anpassung an das BGB wurde der Begriff der Gewährleistung durch Mängelansprüche ersetzt. Außerdem wurde der Begriff der zugesicherten Eigenschaft entbehrlich, da in § BGB wie nun auch in § 13 Nr. 1 VOB/B und in § 13 Nr. VOB/B auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit abgestellt wird.
Die Verjährung für Mangelansprüche an einem Bauwerk verjährt nun in Anpassung an die längere Verjährungsfrist des BGB in 4 Jahren, §13 Nr. VOB/B. Ebenfalls verlängert wurde die Verjährungsfrist für die von Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen auf 2 Jahre. 6. In § 13 Nr. VOB/B wurde die weitere Verjährungsfrist, welche nach Zugang der schriftlichen Mängelrüge zu laufen beginnt, auf 2 Jahre festgelegt. 7. Neu ist auch, dass der Lauf der neuen Verjährungsfrist für Mangelansprüche von der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung abhängig ist. Da die Frist nicht vor Ablauf der Regelfrist von 4 Jahren enden kann, kann die Mängelrüge die Verjährung nicht verkürzen. 8. Gem. § 13 Nr. 6 VOB/B wurde das Minderungsrecht nun als einseitiges Gestaltungsrecht gestaltet, so dass der Auftraggeber die Minderung einseitig erklären kann. 9. 7 VOB/B wurde die Haftung der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 7a BGB angepasst. 10. In § 16 Nr. VOB/B wie auch in § 16 Nr. Verjährungsfrist für Baumängel nur zwei Jahre, obwohl fünfjährige Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart - MEK | Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München & Hamburg. VOB/B wird klargestellt, dass Fälligkeitsvoraussetzung der Zugang der prüfbaren Aufstellung gem.
Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, dessen Auswirkungen für das Bauwerkvertragsrecht bereits besprochen wurden, hat nun auch Einzug in die VOB/B gefunden. Daher sollen die Änderungen der VOB/B 2002 nachfolgend kurz aufgeführt und deren Bedeutung für die Praxis aufgezeigt werden: 1. Weiterhin gilt, was im früheren AGBG bereits geregelt war, dass die VOB/B als Ganzes privilegiert ist, so dass ihre Regelungen im einzelnen nicht am Maßstab der §§ 305 ff BGB zu prüfen sind, sie in den Vertrag als Ganzes einbezogen ist. 2. Ferner blieben die §1-9 der VOB/B unverändert. Das heisst aber im Unterschied zu den werkvertraglichen Regelungen des BGB, welche den Rücktritt vom Vertrag nun nicht mehr von der Ablehnungsandrohung mit der Ankündigung der zu ziehenden Konsequenzen abhängig machen, dass diese Voraussetzung in den §§ 4 Nr. 7, 5 Nr. 4 und 8 Nr. 3 für die Kündigung erhalten bleibt. 3. SCHENDERLEIN Rechtsanwälte - Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft bei Verjährung. In § 10 Nr. VOB/B wie in § 13 Nr. VOB/B wurde der Verweis auf die Versicherungsaufsichtsbedingungen gestrichen, da eine derartige Genehmigungspflicht nicht mehr besteht.
15. 8 wird klargestellt, das eine Vertragserfüllungssicherheit nach der Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben ist. Eine Ausnahme gilt nur falls Ansprüche, welche nicht durch die Sicherheit für Mängelansprüche gedeckt ist, noch bestehen. 16. Um durch die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 4 Jahre nicht zu einer übermäßig langen Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche zu gelangen, wurde in § 17 Nr. Vob 2002 gewährleistung de. VOB/B festgelegt, dass diese nach 2 Jahren zurückzugeben ist, soweit nicht bereits geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind. 17. Abschließend wurde in der Hoffnung, dass die außergerichtliche Streitschlichtung bei Verträgen mit Behörden mehr an Bedeutung gewinnen möge, in § 18 Nr. VOB/B klargestellt, dass der Eingang des Antrags auf Durchführung des Verfahrens die Verjährung hemmt.
Von Rechtsanwalt Ralf Thormann Ratgeber - Vertragsrecht Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Werkvertrag, VOB, Gewährleistung, Mängelhaftung Mängelansprüche beim Kaufvertrag Seit dem 01. 01. 2002 gilt bereits das neue Schuldrecht, die über 100 Jahre alten Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurden teilweise grundlegend geändert. Hierzu einige Beispiele aus dem Kauf- und Werkvertragsrecht: Der Verkäufer haftet dem Käufer für die Beschaffung einer mängelfreien Sache (Mängelhaftung, früher: Gewährleistung). Im Gegensatz zur alten Rechtslage muss der Käufer jetzt zunächst die so genannte "Nacherfüllung", d. h. Reparatur oder Neulieferung, verlangen und eine Frist setzten. Erst nach Ablauf der Frist kann der Käufer weitergehende Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz geltend machen. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Sache. Bei gebrauchten Gegenständen kann eine Verkürzung auf ein Jahr vertraglich vereinbart werden. Mängelansprüche beim Werkvertrag Die gesetzlichen Änderungen im Werkvertragsrecht beschränken sich, bis auf die Verjährung, auf Detailfragen wie etwa zum Kostenvoranschlag.
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