Vorstellungsdetails Vorstellungen: Do | Fr 19. 30 Uhr Mi 18. 30 Uhr Sa 14. 30 + 19. 30 Uhr So 13. 30 + 18. 30 Uhr Dauer: ca. 2h 45min (inkl. Pause) Sprache: Dialoge und Songs in Deutsch Altersempfehlung: Keine Altersempfehlung. Kinder unter 3 Jahren haben keinen Zutritt ins Musical Theater Basel. Öffnungszeiten Theater | Theaterkasse | Barbetrieb: 1h vor Vorstellung Saal: 30min vor Vorstellung Ticketkauf Ticketcorner ist unser offizieller Ticket-Partner. Kaufen Sie keine Tickets im Zweitmarkt auf anderen Plattformen (wie z. B. Viagogo, Vienna Ticket Office usw. )! ca. 2h 45min Deutsch 13. - 17. 07. 2022 | Musical Theater Basel Das Musical in der Originalfassung Ein wunderbares Märchenerlebnis Es ist einer der grössten Erfolge aus dem Hause Disney: Als Zeichentrickfilm begeisterte Die Schöne und das Biest mit seinem phänomenalen, mehrfach Grammy- und Oscar-prämierten Soundtrack das Publikum und auch die Realverfilmung mit Emma Watson stürmte weltweit die Kinocharts. Als Musical eroberte das zauberhafte Märchen vom Broadway aus genauso erfolgreich die Herzen der Fans: Weltweit haben mehr als 25 Millionen Menschen mit Belle und dem Biest gelebt, gelitten und vor allem geliebt.
Basierend auf einem uralten französischen Volksmärchen (um 1550), entstand im Laufe der Jahre die wunderbare Liebesgeschichte von DIE SCHÖNE UND DAS BIEST mit wahrhaftigem Happy End. Was zur Zeit der Entstehung nicht selbstverständlich war – obwohl man das Jahrhundert als "Neuzeit" betrachtet, wirkte das Mittelalter doch noch kräftig nach, und "andere" Menschen als auch Wesen landeten mal eben fix auf dem Scheiterhaufen. Nun, das bleibt uns hier erspart – *schmunzel*- denn sonst hätte unsere heutige Betrachtung ja kein so glückliches Ende. Und eines sei schon mal vorweg genommen: Das Ende ist wirklich Einzigartig! Liebe und Romantik, Spaß und Mitleid Die romantische Geschichte von Belle und dem gefühlskalten Prinzen, der vor Jahren von einer Fee in ein furchterregendes Biest verwunschen wurde, ist wohl eine der romatischsten Liebesgeschichten aller Zeiten. Aber bevor die Liebe den Fluch der Fee lösen kann, haben die Hauptakteure einige Hürden zu überwinden und zu lernen, was Liebe ausmacht.
Die schöne Belle lebt zusammen mit ihrem Vater Maurice in einer kleinen französischen Stadt. Voller Begeisterung kann sie sich stundenlang in ihren Büchern vergraben und alles andere vergessen, auch den grobschlächtigen Gaston, der ihr schon lange schöne Augen macht. Eines Tages stößt Maurice in der Tiefe des Waldes auf ein längst vergessenes Schloss und seine verwunschenen Bewohner: ein hässliches Biest und eine liebevolle Dienerschaft, unter ihnen Madame Pottine, die resolute Teekanne, und der charmante Kerzenständer Lumière. Als das Biest Maurice in seine Gewalt bringt, bietet sich ihm Belle mutig zum Austausch für ihren Vater an. Im Schloss erfährt sie, welch düsterer Fluch auf seinen Bewohnern lastet. Ein Fluch, der nur durch die Macht der Liebe gebannt werden kann. Die Zeit drängt, denn eine Rose zählt die Tage der Verwunschenen. Verblüht ihr letztes Blatt, bleibt der Zauber für immer bestehen. Doch bevor die Schöne und das Biest zusammenfinden, wird ihre junge Liebe hart auf die Probe gestellt.
Eines Tages verirrt sich Maurice im Wald, sucht Zuflucht im Schloss und wird vom verwunschenen Hauspersonal zunächst herzlich aufgenommen. Die Gastfreundschaft währt jedoch nicht lange, denn der Hausherr - ein hässliches Biest - wirft Maurice in den Kerker. Belle erfährt vom Schicksal ihres Vaters, macht sich auf den Weg zum Schloss und bleibt statt seiner in der Gefangenschaft des Biestes. Fotos sind Bestandteile der Beschreibung
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Die neuen Regeln treten am 08. 07. 2020 in Kraft und gelten rückwirkend zum 14. 12. 2019. Redaktion: Dr. Clemens Comans
Mit der am 18. 06. 2020 im Amtsblatt der EU bekannt gemachten Verordnung (EU) 2020/797 werden in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 neue Regelungen für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte geschaffen, die aus der EU stammen, in ein Drittland versendet und aufgrund einer Annahmeverweigerung im Drittland wieder zurückgesendet werden. Bisher fehlten Vorschriften zum Umgang mit solchen tierischen Nebenprodukten bzw. Folgeprodukten gänzlich. Der Verordnungstext ist hier abrufbar. Die neuen Regeln sollen gewährleisten, dass die betroffenen Sendungen wieder in die Union eingeführt und zu einer gem. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die jeweilige Materialkategorie zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb verbracht werden dürfen, sofern die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Annahme der Sendung zustimmt. Art. 31 VO (EU) 2011/142: Muster für Veterinärbescheinigungen und Erklärungen für Einfuhr und Durchfuhr - freiRecht.de. Vereinfacht dargestellt sehen die neuen Regelungen vor, dass eine Wiedereinfuhr und Verarbeitung/Beseitigung der Stoffe dann möglich ist, wenn die betroffene Sendung im Drittland lediglich entladen, gelagert bzw. umgeladen wurde, die tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte ansonsten unverändert sind und die zuständige Drittlandsbehörde den Grund für die Ablehnung bzw. die vorgenannten zulässigen Behandlungen mitteilt.
Am 09. und 10. 06. 2020 wurden im Amtsblatt der EU zwei Änderungsverordnungen bekannt gemacht, die zu praxisrelevanten Änderungen im Bereich des tierischen Nebenprodukterecht führen. Versendung und Rückverfolgbarkeit von Fischölen und Fischmehlen zwecks Entgiftung Mit der Verordnung (EU) 2020/757 werden spezifische Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Versendung von aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischölen und Fischmehlen eingeführt, die zur Herstellung von Futtermittelausgangserzeugnissen bestimmt sind und zwecks Entgiftung in einen zugelassenen Futtermittelbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen. Durch die Verordnung wird im Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. Fehler - beck-online. 142/2011 ein neues Kapitel VII eingeführt. Sofern Unternehmer die genannten Materialien künftig versenden wollen, müssen diese zunächst bei den zuständigen Behörden des Bestimmungsortes die Annahme der Sendung beantragen. Im Anschluss entscheidet die Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates, ob die Sendung angenommen wird.
Mit Datum vom 11. 07. 2019 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1177 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf Gelatine, geschmacksverstärkende Fleischextrakte und ausgeschmolzene Fette im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der vollständige Verordnungstext ist hier abrufbar. Mit der Verordnung wird Ägypten in die Liste der zugelassenen Drittländer gemäß Anhang XIV Kapitel I Tabelle 1 Zeile 5 der Verordnung (EU) Nr. Eu verordnung 142 2011 relatif. 142/2011 aufgenommen. Damit sind künftig Einfuhren von Gelatine aus Ägypten in die Europäische Union zwecks Verwendung in der Futtermittelkette (außer Heimtierfutter und Pelztierfutter) zulässig. Des Weiteren ist es künftig zulässig, geschmacksverstärkende Fleischextrakte aus Fleisch von bestimmten wildlebenden Landsäugetieren einzuführen, sofern diese außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere (außer Pelztiere) verwendet werden. Weitere Änderungen betreffen die Verwendung von ausgeschmolzenen Fetten im Rahmen einer neuen alternativen Verarbeitungsmethode zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe.
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