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Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 08. 08. 2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrte Fragestellerin, Eine pauschale Entschädigung können Sie leider nicht verlangen. Haftung für Schäden am Haus des Nachbarn – Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch. Sie müssten genau beziffern, welche Vermögenseinbußen Ihnen konkret durch die Beschädigung Ihres Eigentums entstanden sind. Ein Anwalt darf in der Regel im Schadensfall hinzugezogen werden. Die Beauftragung eines Anwalts ist nur dann nicht angezeigt und dessen Gebühren somit nicht erstattungsfähig, wenn der Schaden nach Grund und Höhe völlig klar ist und es sich beim Geschädigten auch nicht um eine besonders unerfahrene Person handelt. Ein ganz klarer Fall wird bei der Beschädigung einer Immobilie und der Abwicklung mit Bauherrn, Architekten und Versicherung nicht gegeben sein, so dass die Hinzuziehung eines Anwalts hier gerechtfertigt sein dürfte. Dies ist sicherlich auch zu empfehlen.
Fristen gibt es keine. Die Forderung nach Schadensbeseitigung bzw. der entsprechende Geldanspruch wird sofort fällig. Wenn die Reparatur zu langsam durchgeführt wird, müssen Sie den Schädiger allerdings zunächst in Verzug setzen ( § 286 BGB). Mahnen Sie also die Schadensbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich an. Bei der Fristsetzung sollten Sie darauf achten, dass innerhalb dieser Frist die Reparaturen auch tatsächlich durchführbar sind. Nach Ablauf der Frist können Sie die Reparaturen gegen Kostenerstattung selbst durchführen lassen bzw. den dafür notwendigen Geldbetrag verlangen. Schaden am haus durch abriss des nachbarhauses 1. Mit freundlichen Grüßen M. Juhre Rechtsanwalt Rückfrage vom Fragesteller 08. 2010 | 19:40 Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Frage habe ich dennoch: Von wem erfahre ich letztendlich konkret, ob mir in meinem Fall ein Anwalt zusteht, den der Schadensverursacher bezahlen muss? Ich nehme mir ja nicht einfach einen Anwalt und bleib dann evtl. noch selbst auf den Kosten sitzen. Vielen Dank! Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 09.
Das Klagebegehren bezüglich der Neuerrichtung der Fassade wurde abgelehnt. Auch der Oberste Gerichtshof lehnte es ab, die Kosten für die Fassade zuzusprechen. Der Kern seiner Argumentation ist, dass der Kläger die nachteiligen Folgen des Abbruches des Hauses des Beklagten selber tragen muss. Es besteht nämlich keine Pflicht des Beklagten, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu erhalten, dass der Nachbar von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird. Auch wenn der beklagte Nachbar, ohne eine gegenüber dem Kläger übernommene Verpflichtung für mehrere Jahre hindurch, dem Kläger dadurch einen Vorteil verschaffte, dass dieser sein Haus nicht verputzten musste, so erwuchs dem Kläger daraus aber noch kein Recht, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Weiters ist in der Wiener Bauordnung gem. § 129 Abs. Schaden am haus durch abriss des nachbarhauses tour. 9 ausdrücklich geregelt, dass freistehende Feuermauern von außen zu verputzen sind. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ist aus meiner Sicht uneingeschränkt zu teilen, und jede andere Entscheidung würde zu ausufernden Schadenersatzansprüche des Nachbarn führen.
Allerdings würde er damit dem angrenzenden Haus den bisher durch das nun abgerissene Haus sichergestellten Kälte- und Witterungsschutz nehmen, was der Hauseigentümer nicht dulden müsse. Der Nachbar und Eigentümer des eingerissenen Hauses müsse daher für die Herstellung des Zustandes aufkommen, welches das stehengebliebene Haus auch vorher hatte. Schaden am haus durch abriss des nachbarhauses photos. Konkret bedeutet dies in entsprechenden Fällen die Installation einer fachgerechten Wärmedämmung und die Verputzung in der Form, dass die freigelegte ehemalige Grenzwand in ausreichendem Maß als Hausabschlusswand zu gebrauchen ist. Schnell handeln, bevor die Bausubstanz leidet Betroffenen empfehlen wir in ähnlich gelagerten Fällen, den Nachbarn zur umgehenden Beseitigung des Missstandes aufzufordern. Handelt der Nachbar jedoch nicht, so ist Eile geboten, bevor die freigelegte Hauswand durch die Witterung beschädigt wird. Hierzu sollte ein Anwalt dem eigenen Anliegen Nachdruck verleihen und gegebenenfalls gerichtlich gegen den Nachbarn vorgegangen werden.