Registerauszug Ein Registerauszug ist ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) – welches beim Bundesamt für Justiz in Bonn als spezielle Abteilung des Bundeszentralregisters geführt wird. In diesem Zentralregister werden nicht alle Gewerbetreibende aus Deutschland gelistet bzw. Ein "amtlich beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister": Woher?. registriert. Allgemein gilt, Gewerbe werden lokal in den jeweiligen Gewerbeämtern geführt. Bedeutung des Registerauszugs / Gewerbezentralregisters (GZR) Oftmals benötigen Gewerbetreiben einen Registerauszug um sich auf öffentliche Aufträge zu bewerben – es ist vergleichbar mit einem polizeilichen Führungszeugnis bei Privatpersonen. Sofern sich ein Gewerbetreibender auf einen öffentlich ausgeschrieben Auftrag bewerben möchte, darf der Registerauszug in der Regel nicht älter als 3 Monate sein. Wichtig: Das Gewerbezentralregister (GZR) erfasst hierbei nicht alle Gewerbetreibende, sondern lediglich diejenigen, welche nach §149 GewO Verwaltungsentscheidungen wegen Unzuverlässigkeit und Bißgeldern ab 200€ aufgefallen sind.
Welche Dokumente sind erhältlich? Sie können folgende Dokumente bestellen: Beglaubigte Handelsregisterauszüge Elektronische Handelsregisterauszüge, digital signiert Registerakten (beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien von Statuten, Protokollen und anderen öffentlichen Handelsregisterbelegen) Zeugnisse (Bescheinigungen über bestimmte Eintragungsinhalte, bspw. Elektronische Dokumente | Elektronischer Rechtsverkehr. bestimmte Zeichnungsberechtigte) Negativbescheinigungen (Bescheinigungen, dass eine bestimmte Rechtseinheit nicht eingetragen ist) Handelsregisterauszug und Statuten bestellen (Online-Bestellungen erfolgen über einen Webshop. Bitte erstellen Sie ein entsprechendes Konto, falls Sie noch nicht registriert sind und Sie im Bestellprozess darum ersucht werden). Zeugnis bestellen (Bescheinigungen über bestimmte Eintragungsinhalte, bspw. bestimmte Zeichnungsberechtigte) Negativbescheinigung bestellen (Bescheinigungen, dass eine bestimmte Rechtseinheit nicht eingetragen ist) Beglaubigte und unbeglaubigte Handelsregisterauszüge Das Handelsregisteramt Kanton Zürich versendet nur beglaubigte Handelsregisterauszüge.
Inhaltsübersicht: Einreichungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Elektronische Auskünfte aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister Einreichungen Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sind gemäß § 12 HGB (§ 11 Abs. 4 GenG, § 5 Abs. 2 PartGG) elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Auch alle anderen Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§39 a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln. Schriftstücke, die der unbeschränkten Einsicht unterliegen ( z. B. Gesellschaftsverträge, Satzungen usw. Handelsregister - Abschrift - Erteilen - Dienstleistungen - Service Berlin - Berlin.de. ), werden in einen elektronischen Registerordner aufgenommen, der dem Registerblatt zugeordnet ist.
Zur Einreichung von Anmeldungen und Dokumenten steht das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur Verfügung. Voraussetzung für die Einreichung ist der Download der EGVP-Software. Dieses Programm und weitere Informationen finden Sie auf der Website zum Seitenanfang Auskünfte Auskünfte aus den Registerblättern und den elektronischen Registerordnern sowie zusätzlich aus den Vereinsregistern der Amtsgerichtsbezirke Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm können Sie elektronisch erhalten unter (Registerportal) Voraussetzung ist die eigenständige Registrierung bei diesem Portal. Reine Recherchen bedürfen keiner Registrierung. Jeder Interessent kann auch in elektronischer Form einen Antrag auf Erteilung eines Ausdrucks entweder in Papierform oder in elektronischer Form aus dem Registerinhalt oder dem Registerordner (soweit dieser elektronisch geführt wird) stellen. Diese Anträge können Sie bei den zuständigen Registergerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm stellen. Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB).
Die mit dem elektronischen Vermerk zu versehende Aufzeichnung der Originalerklärung muss inhaltlich mit dieser übereinstimmen. Nicht gefordert ist allerdings, dass es sich um eine fotomechanische Kopie handelt, die im Wege eines Scanvorgangs hergestellt wurde, da im Gegensatz zum Wortlaut des Abs. 1 im Rahmen des Hs. 2 dieser Vorschrift keine Aufzeichnung, sondern lediglich ein "Dokument" erforderlich ist. Damit besteht insbesondere die Möglichkeit, "Leseabschriften" direkt durch einen Vorgang der Datenverarbeitung zu generieren, indem das Notarsiegel nur dem Ort nach bezeichnet (locum sigulum, kurz l. s. ) und die Unterschrift angedeutet wird (gezeichnet, kurz "gez. " samt Namen; MüKo HGB/Krafka HGB 5. Aufl. 2021 § 12 Rn. 14, 17 – 20 m. w. N. ). Von der Möglichkeit der Herstellung einer solchen "Leseabschrift" ist im vorliegenden Falle Gebrauch gemacht worden. Es mangelt jedoch – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – an dem Zusatz gezeichnet bzw. kurz "gez. ". Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG.
Auszug Express Preisliste AGB Kontakt Impressum Amtliche Beglaubigung Von der öffentlichen Beglaubigung ist die amtliche Beglaubigung zu unterscheiden. Die Rechtsgrundlage für die amtliche Beglaubigung von Abschriften und Unterschriften ist in den § 33 und § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes bzw. in den Parallelbestimmungen der Bundesländer zu finden. Im Sozialrecht sind die Parallelbestimmungen die § § 29, § 30 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Beglaubigungsfähigkeit ist teilweise in Landesgesetzen unterschiedlich geregelt. So sieht etwa § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg vor, dass die durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden zur Unterschriftsbeglaubigung befugt sind. Amtlich beglaubigen kann jede dazu befugte öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt. Dies sind insbesondere Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden (z. B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher), Ortsgerichtsvorsteher in Hessen (§ 13 OGerG) und die Ratschreiber in Baden-Württemberg (§ 32 Abs. 4 LFGG) sowie Ortsbürgermeister und Gemeindeverwaltungen in Rheinland-Pfalz ( § 2 BeglG), Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen, Behörden, Polizei, Gerichte oder öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen.
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