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Aubau der Prüfung - Raub mit Todesfolge - §§ 249, 251 StGB Der Raub mit Todesfolge ist in den §§ 249, 251 StGB geregelt. Der Aufbau ist wie üblich dreistufig. I. Tatbestand 1. Grundtatbestand, § 249 StGB Der Raub mit Todesfolge setzt im Tatbestand zunächst die Erfüllung des Grundtatbestandes nach § 249 StGB voraus. 2. Erfolgsqualifikation, § 251 StGB Daran schließt sich beim Raub mit Todesfolge die Erfolgsqualifikation des § 251 StGB an. Diese ist wie jedes erfolgsqualifizierte Delikt aufgebaut. a) Tod Der Raub mit Todesfolge verlangt beim Eintritt der schweren Folge den Tod des Opfers. b) Kausalität Weiterhin müssen auch im Rahmen des § 251 StGB die Kausalität zwischen Grundtatbestand und schwerer Folge gegeben sein. c) Gefahrspezifischer Zusammenhang Zudem muss der gefahrspezifische Zusammenhang vorliegen. d) Leichtfertigkeit bezüglich des Todes In subjektiver Hinsicht fordert der Raub mit Todesfolge Leichtfertigkeit im Hinblick auf die schwere Folge. Dies bedeutet grobe Fahrlässigkeit.
Zu verneinen wäre dieser spezifische Gefahrzusammenhang beispielsweise bei einem atypischen Kausalverlauf. Ein spezifischer Gefahrzusammenhang wird oftmals auch dann bejaht, wenn das Opfer sich selbst schädigt, weil es beispielsweise versucht, vor dem Täter zu fliehen und dabei zu Tode kommt. Strafverteidiger-Tipp: Der Täter muss den Tod des Opfers auch wenigstens leichtfertig verursacht haben, womit eine grobe Fahrlässigkeit verlangt wird. Da "wenigstens leichtfertig" gehandelt werden musste, ist damit auch die vorsätzliche Verursachung umfasst. Strafe als Ersttäter Während bei Begehung eines Raubes die Vollstreckung der Strafe bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose durchaus zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist dies bei einem Raub mit Todesfolge nicht möglich. Die zu verhängende Freiheitsstrafe beträgt mindestens zehn Jahre. Im besten Fall wird ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert. Schema I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grunddelikt nach §§ 249, 250, 252, 255 StGB b) Eintritt der schweren Folge: Tod des Opfers c) Kausalzusammenhang d) Spezifischer Gefahrzusammenhang 2.
Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann starten Sie doch einfach kostenlos unseren Online-Strafrecht-Kurs als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium. Bild: "Murder's weapon on the table" von Maarten Van Damme. Lizenz: CC BY 2. 0 I. Allgemeines zu § 251 StGB Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. © Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Tipp: Zum Grunddelikt des Raubes (§ 249 StGB) hier weiter lesen. § 11 Abs. 2 StGB ist § 251 StGB eine Vorsatztat. Wegen der Formulierung "gleich einem Räuber" erhöht § 251 StGB auch die Strafdrohung der §§ 252 und 255 StGB. II. Schema: § 251 StGB Prüfungsschema zum Raub mit Todesfolge, § 251 StGB: I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Verwirklichung eines Grunddelikts nach §§ 249, 250, 252, 255 StGB 2. Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen 3. Kausalzusammenhang 4. Spezifischer Gefahrzusammenhang 5.
Der Raub mit Todesfolge gehört dem 20. Abschnitt des Strafgesetzbuches an und ist somit Teil der Straftaten um Raub und Erpressung. Wenn die Täter bei einem Raubüberfall besonders brutal und rücksichtslos handeln, kann es passieren, dass ein Mensch verstirbt. Einschlägig kann dann der Raub mit Todesfolge sein. Bei § 251 StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation der §§ 249, 252 und 255 StGB. Das Grunddelikt wird hier also mit einer schweren Folge verknüpft, in diesem Fall dem Tod eines anderen Menschen. Gesetzliche Regelung des § 251 StGB Raub mit Todesfolge ist in § 251 StGB geregelt. Dort heißt es: "Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. " Definition nach StGB Raub mit Todesfolge (© rock_the_stock /) Durch die Tat muss es zum Tod eines anderen Menschen gekommen sein. Das Tatbestandsmerkmal "anderer Mensch" weist also darauf hin, dass es für § 251 StGB nicht genügt, wenn einer der Tatbeteiligten getötet wird.
2 2. 5 § 24 StGB umfasst uneingeschränkt den Rücktritt vom Versuch eines Grunddelikts. 6 Der Rücktritt beseitigt nie das Unrecht des Versuchs, wirkt allerdings strafbefreiend. 7 Ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch widerspricht der allgemeinen Akzessorietät zwischen Qualifikation und Grunddelikt. 8 Bei der Kombination vom versuchten Grunddelikt und vollendeten Qualifikationstatbstand gelten sonst auch die Versuchs- und Rücktrittsregeln. 9 2. Ulsenheimer in Bockelmann-FS, 79, 405 (415). 5. 2. 6. A: Wolters in GA 07, 65ff., der ausführlich erklärt, wieso die Wegnahme nicht der Anknüpfungspunkt der Erfolgsqualifikation ist. 7. 3. 8. 13. 9. 13.
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