Experte Philipp Jahn erläutert die Behandlung von Rückstellungen nach Handelsrecht. 1 Anwendungsbereich Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2009 bestand gem. § 249 Abs. 1 S. 3 HGB a. F. Rückstellung unterlassene instandhaltung. das Wahlrecht, die Kosten für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die innerhalb des folgenden Geschäftsjahres anfallen werden, zu passivieren. Zudem bestand ein Passivierungsgebot nach § 249 Abs. 2 Nr. 1 HGB a. für unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb der ersten drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres nachgeholt werden. Im Zuge der Modernisierung des Bilanzrechts wurde das vorgenannte Passivierungswahlrecht aufgehoben, weshalb handelsrechtlich nur noch eine Passivierungspflicht für unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb der ersten drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres nachgeholt werden, besteht. 2 Ansatz dem Grunde nach Gemäß § 249 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen am Stichtag zwingend zu bilden, sofern sie innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden.
Mit der Bildung von Rückstellungen soll sichergestellt werden, dass auch bei größeren, unvorhergesehenen Reparaturen finanzielle Mittel im Unternehmen vorhanden sind, aus denen eine solche Reparatur finanziert werden kann. Jegliche unterlassenen Instandhaltungsmaßnahmen müssen innerhalb der ersten drei Monate nach dem Bilanzstichtag nachgeholt und abgeschlossen werden. Geschieht dies nicht, können auch keine Instandhaltungsrücklagen gebildet werden beziehungsweise die bereits gebildeten Rücklagen müssen in der Bilanz aufgelöst werden. Die Bildung von Instandhaltungsrückstellungen ist gemäß der Richtlinie 5. Rückstellung für unterlassene instandhaltung. 7 Abs. 11 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) verpflichtend und wird in der Bilanz als Passivposition gebildet. Rückstellungen, die in der Handelsbilanz gebildet wurden, müssen auch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Achtung: Instandhaltungsrückstellungen sind keine Rücklagen! Zwischen Rückstellungen und Rücklagen besteht ein großer Unterschied. Es handelt sich hierbei um zurückgestellte Gelder, die zweckgebunden sind.
Rz. 47 Die Rückstellungsbildung ( § 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB = Passivierungspflicht) ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Ein unterlassener Aufwand muss vorliegen, d. h. die Verursachung einer später nach weiterem Gebrauch notwendig werdenden Reparatur genügt nicht. Der Aufwand muss im letzten Geschäftsjahr unterlassen worden sein. Hätte die Inanspruchnahme oder Abraumbeseitigung bereits in einem früheren Geschäftsjahr vorgenommen werden müssen, so ist hierfür keine Rückstellungsbildung mehr möglich (Nachholungsverbot). Die Instandhaltungsarbeiten müssen innerhalb der ersten 3 Monate im folgenden Geschäftsjahr, die Aufwendungen für Abraumbeseitigung innerhalb des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden. Rückstellung für unterlassene Instandhaltung: Ein Praxisfall / 1 Instandhaltungsrückstellung: Die Voraussetzungen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Für Instandhaltungsarbeiten, die innerhalb des 4. bis 12. Monats des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, besteht ab Geschäftsjahr 2010 ein Passivierungsverbot. 48 Erscheint die Nachholung dieser Instandhaltungsarbeiten sowie die Abraumbeseitigung innerhalb des folgenden Geschäftsjahres bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ausgeschlossen, so kommt insoweit eine Rückstellungsbildung i.
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