Entscheidender Zeitpunkt: Beschlussfassung über die Einziehung von Geschäftsanteilen Wenn bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Einziehung feststeht, dass die Zahlung des Einziehungsentgelts an den ausscheidenden Gesellschafter nur unter Verletzung von §§ 34 Abs. 3, 30 GmbHG möglich ist, ist der Einziehungsbeschluss analog § 241 Nr. 3 AktG wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung nichtig. In diesem Fall bleibt der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters bestehen und geht nicht unter. Es wird von vornherein keine Einziehungsvergütung geschuldet. Wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht feststeht, dass die Zahlung des Einziehungsentgelts an den ausscheidenden Gesellschafter die Kapitalerhaltungsvorschriften nach §§ 34 Abs. 3, 30 GmbHG verletzt und sich das freie Vermögen erst später als unzureichend herausstellen wird, kann der Einziehungsbeschluss wirksam gefasst werden. Das Kapitalerhaltungsgebot nach §§ 30, 34 GmbHG steht jedoch dann der eigentlichen Auszahlung entgegen, wenn sie nicht aus freiem Vermögen möglich ist.
Die Einziehung von GmbH Geschäftsanteilen bei paritätischen Gesellschaftsverhältnissen Wenn beide Gesellschafter, bzw. Gesellschafterstämme, den Antrag stellen, die Einziehung des Geschäftsanteils des jeweils anderen Gesellschafters, bzw. Gesellschafterstammes durchzuführen, so werden beide Beschlussfassungen in der gleichen Gesellschafterversammlung der GmbH-Gesellschafter behandelt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer zuerst in der Gesellschafterversammlung den Antrag gestellt hat. Die logische Folge daraus ist, dass in diesen Fällen beide – d. im Ergebnis alle – Geschäftsanteile untergehen. Die Gesellschaft hat damit ihre Gesellschafter verloren. Was aber sicherlich auf der Hand liegt: die Sache wird streitig vor dem Gericht auszutragen sein, flankiert durch die Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz. Die Auszahlung für den eingezogenen GmbH-Geschäftsanteil Will sich der von der Einziehung des GmbH-Geschäftsanteils betroffene Gesellschafter nicht mit einem Rechtsmittel zur Wehr gegen den Beschluss setzen, so hat er die Möglichkeit, die Gesellschaft auf Zahlung eines sogenannten Entziehungsentgelts in Anspruch zu nehmen.
veröffentlicht am 19. September 2018 Bei jeder Gesellschaftsgründung oder jeder geplanten Satzungsänderung stellen sich die Gesellschafter regelmäßig die Frage, in welchen Fällen es möglich sein soll, Gesellschafter aus der Gesellschaft auch gegen ihren Willen zu entfernen und wie dann mit den Gesellschaftsanteilen der scheidenden Gesellschafter verfahren werden kann und soll. In dem Zusammenhang haben die Gesellschafter oft zunächst nur Situationen einer künftigen streitigen Auseinandersetzung vor Augen. Aber auch für andere Konstellationen – wie bspw. bei der ungewollten Veräußerung des Geschäftsanteils oder beim Versterben eines Gesellschafters – können und sollen solche Mechanismen zum Tragen kommen. Ein probates Mittel sich von einem unliebsamen oder unerwünschten Gesellschafter zu trennen, ist die Möglichkeit der zwangsweisen Einziehung seiner Gesellschaftsanteile. Da das jedoch verschiedentlich an tatsächliche oder rechtliche Grenzen stößt, sollte bei der Satzungsgestaltung an die Möglichkeit der Etablierung des Instituts der Zwangsabtretung gedacht werden.
Verschiedenste Umstände können dazu beitragen, dass es für die Gesellschafter einer GmbH erforderlich wird, über eine kurzfristige Trennung nachzudenken und diese nicht zuletzt auch zum Wohl der Gesellschaft entsprechend rechtssicher, effektiv und schnellstmöglich umzusetzen. Zu denken ist hierbei bspw. an Situationen unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten im Gesellschafterkreis; aber auch Situationen der ungewollten Anteilsveräußerung oder des Eintritts neuer, nicht erwünschter Gesellschafter sind aufgrund der Fungibilität der GmbH-Geschäftsanteile denkbar. Darüber hinaus sind auch Umstände vorstellbar, die nicht zuletzt rechtliche, berufsrechtliche oder steuerliche Hintergründe für eine gewünschte bzw. notwendige Trennung haben. In derartigen Situationen ist niemandem an wiederum rechtlich unlösbaren Konstellationen oder jahrelangen, sich ggf. über mehrere Instanzen ziehenden Rechtsstreitigkeiten gelegen, die gar die Gesellschaft in ihrem operativen Tagesgeschäft lähmen. Das Hauptaugenmerk liegt im Folgenden auf sich streitig einwickelnden Fallgestaltungen, da eine einvernehmliche Trennung von dem oder den unerwünschten Gesellschafter(n) durch Anteilsabtretung stets gegeben ist.
Um sich eine größtmögliche Handlungsfreiheit zu erhalten, ist eine Verankerung beider Varianten in der Satzung zu empfehlen.
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