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"Doch nun scheint es, dass manche gesetzliche Krankenkassen durch einseitig diktierte Open-House-Verträge die Vorgabe zu mehr Qualität systematisch unterlaufen. " Für Vertragsabschlüsse zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern für die Beschaffung von Hilfsmitteln sind laut § 127 im Sozialgesetzbuch (SGB) V drei Optionen definiert: Die Vergabe per Ausschreibung nach Absatz 1, allerdings nicht für individuell angefertigte Hilfsmittel oder Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil; der Verhandlungsvertrag mit Beitrittsmöglichkeit für andere Leistungserbringer (Abs. 2) sowie im Ausnahmefall die Vereinbarung im Einzelfall mit Kostenvoranschlag (Abs. 3). "Mit Open-House-Modellen wollen manche Krankenkassen eine weitere Möglichkeit festschreiben, die das Gesetz nicht vorsieht", kritisiert Lotz. Open-House-Verfahren | Open-House-Verträge | WPV Würzburg. Open House bedeutet: Die Krankenkasse legt alle Bedingungen fest wie Preis, Lieferfristen oder Qualität. Änderungen sind nicht zulässig. Mit den Verantwortlichen der der Patientenversorgung wird nicht verhandelt.
Entsprechend vergebene Aufträge sind damit von der Nichtigkeitsfolge des § 101b Abs. 2 GWB bedroht.
In der Bekanntmachung wies die DAK auch darauf hin, dass das Verfahren nicht dem Vergaberecht unterliege. Letztlich schloss die Kasse allein mit Kohlpharma einen solchen Vertrag ab. Oberlandesgericht Düsseldorf fragt EuGH Falk trat dem "Open-House-Vertrag" hingegen nicht bei. Das Unternehmen vertrat vielmehr die Ansicht, dass das Verfahren vergaberechtswidrig und der zwischen Kohlpharma und der DAK abgeschlossene Rabattvertrag unwirksam sei. Es zog daher vor Gericht. Beim Oberlandesgericht Düsseldorf angelangt (Az. : VII-Verg 13/14), entschieden die dortigen Richter, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Zum einen wollten sie wissen, ob das Open-House-Verfahren einen öffentlichen Auftrag darstellt. Open house verträge live. Zum anderen, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verfahren nach dem Unionsrecht zulässig sei. Bevorzugung inländischer Bieter nicht zu befürchten In ihrem Urteil kommen die Luxemburger Richter zu dem Ergebnis, dass das Open-House-Verfahren nicht als öffentlicher Auftrag einzustufen ist.
Diese Gefahr sei eng mit der Auswahlentscheidung unter den zulässigen Angeboten sowie der Ausschließlichkeit verbunden, die sich für den oder die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer aus der Zuschlagserteilung ergibt. Zur Bekräftigung seiner Entscheidung zitiert der EuGH Art. 43 Abs. 1 e) Vergabekoordinierungsrichtlinie, wonach die Auftraggeber über jeden vergebenen Auftrag und jede vergebene Rahmenvereinbarung einen Vergabevermerk anfertigen, der den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots umfasst. Auch die neue Vergaberichtlinie sehe in Art. 1 Abs. Open house verträge video. 2 vor, dass der Begriff der Auftragsvergabe eine Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer voraussetzt. Eine solche Auswahl werde im Zulassungsverfahren nach dem Open-House-Modell nicht getroffen, da Unternehmen nicht nur zu Beginn des Verfahrens innerhalb der Teilnahme- oder Angebotsfrist (wie bei einem Vergabeverfahren unter Anwendung des Vergaberechts), sondern jederzeit während der gesamten Vertragslaufzeit beitreten können.