Unerheblichkeit der Zeit zwischen Darlehensbeendigung und Dispositionen Nach dem Hinweisbeschluss vom 23. 2018 hatten die Darlehensnehmer zunächst an der Revision festgehalten und geltend gemacht, dass Vermögensdispositionen der Bank als Ausdruck ihres Vertrauens auf ein Unterbleiben des Widerrufs nur dann beachtlich seien, wenn zwischen Darlehensbeendigung und den Dispositionen ein gewisser Zeitraum liege. Diesem Einwand hat der BGH jedoch am 07. 03. 2018 eine Absage erteilt und die Revision zurückgewiesen. Verbraucherdarlehen | „Widerrufsjoker“ und Verwirkung. Durch die vom BGH aufgestellten Leitlinien ist dem Widerruf von Darlehensverträgen, wenn das Darlehen bereits vollständig beendet war, weitgehend die Grundlage entzogen.
Gerichte sollten den Vorrang des EuGH im Bereich der Richtlinien endlich anerkennen Es wäre erfreulich, wenn die deutschen Gerichte ihren Widerstand gegen die Auslegungshoheit des EuGH im Bereich der Richtlinie nun endlich aufgeben und anerkennen würden, dass diesem das letzte Wort im Bereich der Richtlinie zusteht, anstatt einen derart verzweifelten und aussichtslosen Kampf zur Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung zu führen. Widerruf: BGH betont und ergänzt seine Grundsätze zur Verwirkung. kostenlose Ersteinschätzung Wir beraten Sie gerne umfassend zu den Chancen und Risiken eines Widerrufs Ihrer Kfz-Finanzierung oder sonstigen Verbraucherdarlehensvertrags. Nutzen Sie unsere Erfahrung von weit über 1. 000 geprüften Verträgen in diesem Bereich und unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Sebastian Koch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
EuGH schafft mit Urteil vom 09. 09. 2021 Klarheit So hatte man zumindest gedacht, nachdem der EuGH in seiner Entscheidung vom 09. 2021 zu den Rechtssachen C-33/20, C-155/20, C-187/20 die bisherige Rspr des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts mit kurzen klaren Worten jedenfalls im Anwendungsbereich der VerbrKrRiLi ad acta gelegt hatte. Verwirkung widerruf darlehen. Der EuGH, aaO dazu prägnant und unmissverständlich in Rz 118: " Daher ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-155/20 und auf die siebte Frage in der Rechtssache C-187/20 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat. "
102), dass Art. 2 der RL 2008/48 nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die innerstaatliche Regelung zuerkannt wird (Rn. 112), dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (Rn. 138). EuGH zur Verwirkung und zum Vorfälligkeitsjoker. dass Art. 14 Abs. 1 der RL 2008/48 dahingehend auszulegen ist, dass es dem Kreditgeber verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn zwingende Pflichtangaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind; dies unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (Rn. 118) und dass der Kreditgeber darüber hinaus in einem solchen Fall dem seinen Vertrag widerrufenden Verbraucher nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten darf, und zwar unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (Rn.
Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner In seiner Entscheidung vom 09. 09. 2021, Az. C-33/20, 155/20 u. 187/20 hat der EuGH zunächst zu sog. Pflichtangaben Stellung genommen und ausgeführt, dass Art. 10 Abs. 2 der RL 2008/48 dahingehend auszulegen ist, dass im Kreditvertrag ggf. in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen "verbundenen Kreditvertrag" i. S. v. Art. 3n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag abgeschlossen worden ist (Rn. 74), dass Art. 3 der RL 2008/48 nicht verlangt, dass in einem "verbundenen Kreditvertrag" angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat (Rn. 80), dass Art. 2l der RL 2008/48 dahingehend auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben ist.
Bemerkenswert ist vielmehr, dass der Bundesgerichtshof nochmals darauf hinweist, dass bei beendeten Verträgen im Rahmen des Umstandsmoments auch Berücksichtigung zu finden hat, dass die Zulassung eines Widerrufs dazu führen würde, dass der Darlehensnehmer einen immer weiter anwachsenden Nutzungsersatzbetrag verlangen könnte. Es stehe der Annahme der Verwirkung auch nicht entgegen, dass die Bank keine Rückstellung gebildet habe, wobei der Bundesgerichtshof wiederum darauf hinweist, dass der anderweitige Einsatz der erhaltenen Geldmittel im Rahmen des Umstandsmoments zu berücksichtigen ist. PRAXISTIPP Die vorstehenden Entscheidungen des XI. Zivilsenats bestätigen deutlich dessen Tendenz, bei Widerruf bereits zurückgeführter Darlehen von einer Verwirkung des Widerrufsrechts auszugehen. Dabei ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für die Annahme der Verwirkung keineswegs zwingend erforderlich, dass die Bank vorgetragen hat, dass anlässlich der Rückführung des Darlehens die Sicherheiten freigegeben wurden, wie dies fälschlicherweise weiterhin teilweise von Instanzgerichten angenommen wird (noch unverständlicher ist vor diesem Hintergrund, dass Instanzgerichte teilweise noch nicht einmal die Sicherheitenfreigabe für die Bejahung der Verwirkung ausreichen lassen).
10 entscheidend. Fehlen diese Pflichtangaben oder entsprechen sie nicht den gesetzlichen Anforderungen, läuft die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Hier setzen die Diskussionen zwischen den Parteien regelmäßig ein. Sie streiten darüber, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ob den sonstigen Informationspflichten des Darlehensgebers (seit 11. 10) nachgekommen wurde. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Widerruf ist theoretisch für eine unbegrenzte Zeit möglich. Nach Einschätzung der Verbraucherschutzverbände waren von 2002 bis 2010 ca. 80‒90 Prozent der verwendeten Widerrufsbelehrungen für Immobiliardarlehensverträge nicht ordnungsgemäß. Seit 2010 hat sich das verbessert, da die vom Gesetzgeber begründeten Musterwiderrufsbelehrungen kraft Gesetzes wirksam sind. Gleichwohl tauchen auch heute immer wieder fehlerhafte Belehrungen in den Vertragstexten auf, sei es, weil die Mustertexte unzulässig modifiziert oder die Gestaltungshinweise falsch umgesetzt werden.
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