In der Praxis bewährt es sich hier, vor dem ersten Schritt zusammen mit der Eigentümerschaft ein für alle gut nachvollziehbares schrittweises Vorgehen zu entwickeln. Ebenso wichtig ist es, durch den frühzeitigen Einbezug in die Beschlussfassung dafür zu sorgen, dass alle betroffenen Eigentümer im Boot sind und es während des Verfahrens auch bleiben.
Das einfache Mehr, wie die einfache Mehrheit auch genannt wird, ist gegeben, wenn die Mehrheit der Stimmen der anwesenden beziehungsweise der vertretenen Stockwerkeigentümer vorliegt. Es gilt das Kopfstimmenrecht: Jeder Stockwerkeigentümer hat eine Stimme. Wie hoch der Anteil des jeweiligen Stockwerkeigentümers am Stockwerkeigentum ist, hat in diesem Fall keinen Einfluss auf das Gewicht seiner Stimme. Eine Ausnahme vom Kopfstimmenprinzip findet sich in Art. Rütimann Rechtsanwälte > Änderungen am Stockwerkeigentum. 712o ZGB, wonach Personen, die gemeinschaftlich Eigentümer am Stockwerk sind, nur eine Stimme haben. Qualifiziertes Mehr beim Stockwerkeigentum Für die qualifizierte Mehrheit – auch das qualifizierte Mehr genannt – reicht nicht allein die Mehrheit der Stimmen der anwesenden beziehungsweise der vertretenen Stockwerkeigentümer. Zusätzlich muss über diese Stimmen auch die Mehrheit aller vorhandenen Stockwerkeigentumsanteile abgedeckt sein. Die Stimmenmehrheit nach anwesenden Köpfen muss also in Bezug auf die Hälfte des Stockwerkeigentums insgesamt anteilsberechtigt sein.
Ohne ausdrückliche Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (durch Beschluss oder im Reglement) beschränkt sich das Sondernutzungsrecht auf den vorgesehenen Zweck. Ein Gartensitzplatz dient primär als Ort der Ruhe und Entspannung. Da Ihnen im Stockwerkeigentümerreglement ein Sondernutzungsrecht am Gartensitzplatz vor Ihrer Wohnung eingeräumt wird, dürfen Sie den Gartensitzplatz z. B. nach Ihren Vorstellungen möblieren oder darauf einen mobilen Grill aufstellen. Eine weitergehende Nutzung und insbesondere bauliche Veränderungen des Gartensitzplatzes bedürfen hingegen der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Stockwerkeigentum in der Schweiz - Das müssen Sie wissen! - AIMMO. Zustimmungsbedürftig sind etwa die Veränderung der Sitzplatzgrösse, das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, die Einzäunung des Sitzplatzes sowie die Erstellung einer festen Grillstelle oder eines Pools. Ihr Vorhaben bedarf somit der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, sofern Ihnen im Stockwerkeigentümerreglement nicht bereits weitergehende Rechte eingeräumt werden.
Auch wenn diese vor dem Kauf definiert wurden. So werden sämtliche Betriebs, Unterhalts und Umbaukosten unter den Eigentümern aufgeteilt, deshalb müssen Sie vor dem Kauf sämtliche Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft prüfen. Denn als neuer Besitzer sind Sie automatisch verpflichtet, sich an den anfallenden Kosten zu beteiligen. Allerdings bestimmt bei jeder neuen Massnahme der Zustimmungsanteil der Eigentümer über die Beschlussfähigkeit. So werden die Massnahmen in notwendig, nützlich oder luxuriös unterteil. Abhängig von dieser Einteilung werden mehr Zustimmungen der Stockwerkeigentümer für eine Umsetzung benötigt. Diese und andere Bestimmungen sind im Stockwerkeigentum-Reglement enthalten. Stockwerkeigentum. Unser Tipp: Lassen Sie sich das Stockwerkeigentum-Reglement vor dem Kauf zeigen und lesen gründlich darin! Stockwerkeigentum – Was gehört mir? Wie bereits erwähnt, können Sie über die Bereiche innerhalb Ihrer Eigentumswohnung entscheiden und walten. Dies grundsätzlich immer, solang es sich nicht um tragende Mauern handelt.
Anders formuliert: Es muss sowohl die Mehrheit nach Kopfstimmen als auch die Mehrheit nach allen Anteilen beziehungsweise allen Wertquoten vorliegen. Die Mehrheit der Wertquoten unter den Anwesenden beziehungsweise den Vertretenen genügt nicht. In folgenden gesetzlich geregelten Fällen ist ein qualifiziertes Mehr beim Stockwerkeigentum erforderlich: nützliche bauliche Massnahmen (Art. 647d Abs. 1 ZGB) luxuriöse bauliche Massnahmen, wenn es beim nicht zustimmenden Stockwerkeigentümer durch diese nicht zu einer dauernden Beeinträchtigung in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht kommt; wenn es bei ihm zu einer bloss vorübergehenden Beeinträchtigung kommt, müssen die übrigen Stockwerkeigentümer ihm Ersatz leisten; ausserdem müssen die übrigen Stockwerkeigentümer seinen Kostenanteil übernehmen. (Art. 647e Abs. 2 ZGB) Erlass und Änderung des Reglements (Art. 712g Abs. 3 ZGB) wichtigere Verwaltungshandlungen (Art. 647b Abs. 1 ZGB) Einstimmigkeit beim Stockwerkeigentum Wenn Einstimmigkeit auf der Stockwerkeigentümerversammlung erforderlich ist, muss absolute Einstimmigkeit vorliegen.
Bauliche Veränderungen sind im Stockwerkeigentum von der Beschlussfassung bis zur Mängelbehebung rechtliche Minenfelder. Oft ist schon schwierig zu entscheiden, ob ein Umbau nur die einzelne Wohneinheit betrifft oder auch gemeinschaftliche Teile; ob also auch die Gemeinschaft mit dem Umbau einverstanden sein muss. Wenn ja, stellt sich die Frage, ob die Mehrheit der Stimmen genügt, oder ob auch die Mehrheit der Wertquoten erreicht sein muss. Wird z. B. ein Dachgeschoss ausgebaut, ist zu entscheiden, ob die Gemeinschaft für den Mehrwert der Dachhülle für die Gemeinschaft mitzahlen muss, und ob die Vergrösserung der Wohnfläche Auswirkungen auf die Wertquoten und das Stimmrecht hat. Wird für die Mängelbehebung der Gang vor Gericht nötig, z. wegen eines Balkons mit einem undichten Hausanschluss, klären wir in prozessualer Hinsicht ab, ob nur der betroffene Wohnungseigentümer klagen muss, ob die Stockwerkeigentümer gemeinsam oder ob die Gemeinschaft als Ganzes den Mangel vor Gericht einklagen muss.
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