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Dazu muß ein Antrag auf Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Nach § 749 I BGB kann die Auflösung der Gemeinschaft jederzeit verlangt werden, so dass ein Antrag auf Teilungsversteigerung auch bereits während der Trennungsphase gestellt werden kann. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn das Grundstück 90% des Gesamtvermögens ausmacht. In diesem Fall erfordert die Versteigerung die Zustimmung des anderen Ehegatten als Miteigentümer, § 1365 BGB. Die mangelnde Zustimmung wäre als Einrede mit dem Drittwiderspruchsantrag einzubringen. II. Belastungen auf der Immobilie/Kredit Nach der Trennung sind grundsätzlich beide Ehegatten und Miteigentümer einer gemeinsamen Immobilie dazu verpflichtet, die Belastungen der Immobilie, wie die Grundsteuer, Versicherung etc. Der Wohnvorteil beim Unterhalt - Familienrecht Heidelberg. jeweils ihrem Miteigentumsanteil entsprechend anteilig zu tragen. In der Regel besteht hälftiges Miteigentum, so dass die Belastungen hälftig zu tragen sind. Für den Hauskredit hingegen haftet grundsätzlich nur derjenige, der den Vertrag mit der Bank unterschrieben hat, gleichwohl in der Regel beide Ehepartner Kreditnehmer sind.
Bevor – beurkundungspflichtige – Vereinbarungen über die Auseinandersetzung des gemeinsamen Immobilienvermögens getroffen werden, sollten sich beide Ehegatten unbedingt über die jeweiligen rechtlichen Folgen, wie auf einen etwaigen Zugewinn, Unterhalt oder steuerrechtlicher Art, im konkreten Fall jeweils in Betracht kommenden Möglichkeit der Auseinandersetzung anwaltlich beraten lassen, insbesondere ob eine Auseinandersetzung in der Trennungsphase oder nach rechtskräftiger Scheidung erfolgen soll.
Realteilung 4. Übertragung auf gemeinsame Kinder 5. Zwangsversteigerung II. Belastungen auf der Immobilie I. Verkauf des Hauses In Betracht kommt in erster Linie ein Verkauf der Immobilie. Ein Verkauf setzt aber voraus, dass sich beide Ehegatten darüber verständigen, dass das Haus verkauft werden soll. Wenn also einer der Ehegatten mit einem Verkauf nicht einverstanden ist, kommt diese Möglichkeit nicht in Betracht. Findet ein Verkauf statt, werden die noch auf der Immobilie ruhenden Belastungen von dem Kaufpreis beglichen. Bei hälftigem Miteigentum wird dann an beide Ehegatten und früheren Miteigentümer jeweils die Hälfte des nach Abzug der Belastungen und Kosten verbleibenden Überschusses ausgekehrt. 2. Übernahme der Immobilie durch einen der Ehegatten und Miteigentümer Eine weitere Möglichkeit der Auseinandersetzung ist die Übernahme des Hauses und die noch darauf ruhenden Belastungen durch einen der Ehegatten zu alleinigem Eigentum. Soweit unter Berücksichtigung der übernommenen Belastungen noch ein Überschuss verbleibt, muss der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten übernimmt, dem anderen die Hälfte des nach Abzug der Belastungen verbleibenden Überschusses als Abfindungszahlung auskehren.
Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159). « Berücksichtigung des Wohnvorteils und von Zins und Tilgung für die Ehewohnung beim TrennungsunterhaltBGB § 1361 Abs. 1 »a) Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899).
BFH zu Werbungskostenabzug bei hälftigem Miteigentum Zum Inhalt springen [vc_row el_class="css_individuell_posts"][vc_column css=". vc_custom_1453901736908{padding-right: 5%! important;padding-left: 5%! important;}"][vc_column_text] Werbungskostenabzug bei Arbeitszimmer in hälftigem Miteigentum beider Ehegatten Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 6. 12. 2017 (Az. : VI R 41/15) entschieden. Sachverhalt: Die Kläger bezogen im Jahr 2007 eine im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im gleichen Haus, jedoch auf einer anderen Etage und räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden, erwarben die Kläger gleichzeitig eine weitere – kleinere – jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung, die von der Klägerin ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde.