Homeoffice statt Änderungskündigung Ist die Möglichkeit, von zuhause aus im Home office zu arbeiten, ein milderes Mittel, um eine Änderungskündigung zu einer anderen, weit entfernten Niederlassung zu vermeiden? Damit hatte sich das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24. 03. 2021, Az. 4 Sa 1243/20) Arbeitsgericht Berlin bejahte dies, wohingegen das Landesarbeitsgericht unter Verweis auf die unternehmerische Entscheidung keine Pflicht des Arbeitgebers sah, eine Tätigkeit im Home office anzubieten. Dies zeigt, wie unterschiedlich diese Frage beantwortet werden kann. Welcher Sachverhalt war Ausgangspunkt: Die Arbeitgeberin ist eine Bank mit Sitz in Wuppertal und mehreren Niederlassungen, u. ArbG Berlin: Homeoffice hat Vorrang vor Änderungskündigung mit neuem Arbeitsort - BetriebsratsPraxis24.de. a. in Berlin. Die Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren Vertriebsassistentin in der Niederlassung in Berlin. Die Arbeitgeberin entschied, die Niederlassung in Berlin stillzulegen. Die Vertriebsassistenz sollte zukünftig nur noch in der Zentrale in Wuppertal ausgeübt werden.
Die Entscheidung Das Arbeitsgericht Berlin stellte fest, dass der Arbeitgeber sich bei der Änderung der Arbeitsbedingungen auf das Maß beschränken müsse, dass für die Durchsetzung der unternehmerischen Entscheidung unabdingbar sei. Vorliegend hätte die Änderung der Arbeitsbedingungen auch darin bestehen können, dass die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit von zu Hause erbringe. Änderungskündigung home office virtual. Zwar bestehe kein grundsätzlicher Anspruch auf einen solchen häuslichen Arbeitsplatz. Das Beharren des Arbeitgebers darauf erscheine hier jedoch angesichts der deutlich stärker gewordenen Verbreitung elektronischen Arbeitens von zu Hause durch die Corona-Krise als aus der Zeit gefallen und letztlich willkürlich. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte unter dem Aktenzeichen – 4 Sa 1243/20 – Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg eingelegt. Ergänzende Hinweise Nach herrschender und richtiger Auffassung haben die Gerichte unternehmerische Maßnahmen im Kündigungsschutzprozess nicht auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
Der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Home-Office anzubieten ( vgl. Urteil des LAG Hessen v. 10. 06. 2015 – Az. 6 Sa 451/14). Sachverhalt Die Parteien streiten insbesondere über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Die Beklagte unterhält ihre Hauptniederlassung in Wuppertal. Die Klägerin ist in der Berliner Niederlassung der Beklagten als Vertriebsassistentin beschäftigt. Zu Jahresbeginn 2019 vereinbarte die Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich. Darin hieß es, dass der Betrieb der Niederlassung in Berlin bis zum Ende des Jahres 2019 vollständig stillgelegt werde. Im Oktober 2019 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung und bot ihr gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Standort Wuppertal an. Änderungskündigung home office door. Die Klägerin hält die Kündigung sowie die angebotenen, geänderten Arbeitsbedingungen für unwirksam. Sie argumentierte unter anderem, dass die Möglichkeit besteht, die Arbeit von zu Hause aus zu erbringen.
Betriebsbedingte Änderungskündigung: Home-Office ist kein "milderes Mittel" Arbeitsgericht (ArbG) Köln Urteil vom 20. 05. 2021 – 8 Ca 7667/20 Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden: Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bei einer Änderungskündigung wegen Betriebsverlagerung eine Tätigkeit im Homeoffice oder Mobile Office anbieten zu müssen, besteht grundsätzlich nicht. Das verklagte Unternehmen vertreibt verschiedene Produkte im Bereich Reinigung, Folien und Aluminiumverpackungsmittel. Die Klägerin war bei dem Unternehmen als Leiterin der Finanzbuchhaltung beschäftigt. Die Gesellschafter sowie die Geschäftsführer der Beklagten beschlossen unter dem 20. 10. 2020 die vollständige Verlagerung des (einzigen) Betriebs der Beklagten und die Fortführung des Betriebs an einem neuen Standort. Änderungskündigung home office program. Der neue Betriebssitz liegt ca. 150 Kilometer und ca. 1, 5 Fahrtstunden (einfache Strecke) mit dem Auto entfernt vom bisherigen Betriebssitz. Mit Kündigungsschreiben vom 05.
Nutzen Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob eine ausgesprochene Kündigung wirksam ist, wenn der gekündigten Arbeitnehmerin eine Weiterbeschäftigung im Homeoffice möglich gewesen wäre. Sachverhalt Die Klägerin ist seit 1992 angestellte Vertriebsassistentin bei der Beklagten in Berlin. Diese beschloss Anfang des Jahres 2019 die Stilllegung des Betriebs, in dem die Klägerin arbeitete. Mit Schreiben vom 10. 10. Außenseiterurteil oder Revolution? Homeoffice statt Änderungskündigung -. 2019 kündigte die Beklagte der Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31. 05. 2020 und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis am neuen Standort in Wuppertal fortzusetzen. Die Klägerin hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG und legte Kündigungsschutzklage ein. Sie führte an, dass die Weiterbeschäftigung im Homeoffice ein milderes Mittel zur Kündigung gewesen wäre. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei für eine Arbeit im Homeoffice geeignet. Die Beklagte entgegnete, dass das Anbieten von Arbeitsplätzen im Homeoffice ihrer unternehmerischen Entscheidung unterliege.
Damit wird die Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers unterstrichen, selbstständig über die Organisation und Struktur des Betriebs bestimmen zu können. Arbeitgeber werden dadurch vor einem konstruierten Anspruch auf Arbeit im Homeoffice geschützt. Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg finden Sie hier.
Schließlich ist die zwangsweise während der Corona-Krise veränderte Arbeitsorganisation – die vor allem dem Gesundheitsschutz geschuldet ist – nicht pauschal als für die Zukunft verbindlich anzusehen. Ausblick Dem Urteil ist bis auf weiteres keine generelle Bedeutung beizumessen. Insbesondere lassen die Entscheidungsgründe eine differenzierte Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten vermissen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Neuer Arbeitsvertrag im Home Office: So vermeidest du Gehaltskürzungen. Gegen die Entscheidung wurde Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg (4 Sa 1243/20) eingelegt. Die Arbeitgeberin hat dort mithin die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag. Aber machen wir uns nichts vor: Mobiles Arbeiten und Homeoffice werden – auch als Auswirkung der Corona-Pandemie – die Arbeitswelt von morgen verändern. Auf die guten Erfahrungen des mobilen Arbeitens während der Krise werden sich Arbeitnehmer und Betriebsräte zukünftig berufen – was wiederum auch Arbeitgeber in ihre Überlegungen zur Attraktivität der bei ihnen vorhandenen Arbeitsplätze einbeziehen müssen.
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