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§ 87 Abs. 1 Nr. Ordnung des Betriebs | Betriebsrat Lexikon. 1 BetrVG Geregelt wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu folgenden Themen: Fragen der Ordnung des Betriebs Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb Konkret: Alle allgemeinverbindlichen Verhaltensregeln, die einen ungestörten Arbeitsablauf und ein reibungsloses Zusammenleben und Zusammenarbeiten im Betrieb sicherstellen sollen, unterliegen der Mitbestimmung durch den Betriebsrat! Aber Achtung: Nicht gemeint ist hier das Arbeits verhalten der Arbeitnehmer. Alles was mit der mehr oder weniger befriedigenden Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu tun hat, gehört nicht in eine "Betriebsordnung" und fällt auch nicht unter die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Neben Betriebsordnungen und anderen allgemeinen Leitlinien (z.
Muss ein Arbeitnehmer "unbillige Weisungen" des Chefs befolgen? Nein – neuerdings nicht mehr. Ein Arbeitnehmer braucht "unbillige", also rechtswidrige und daher letztlich unwirksame Weisungen des Arbeitgebers nicht zu befolgen. So lautet nun ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14. 9. 2017 – 5 AS 7/17), das damit seine bisherige Rechtsprechung aufgibt. Zuvor hieß es nämlich immer: ein Arbeitnehmer hatte jeglicher Weisung zu folgen, ansonsten drohte ihm der Verlust des Vergütungsanspruchs, im schlimmsten Fall sogar die Kündigung. Dies ist nun anders. Ordnung im betrieb se. Ist der Arbeitnehmer also der festen Überzeugung, eine Weisung seines Chefs – etwa eine Versetzung an einen anderen Standort – sei unzulässig und folglich unwirksam, so kann er sich weigern, diese zu befolgen. Stellt sich dann allerdings in einem Gerichtsprozess letztlich heraus, dass die Weisung doch rechtens und damit wirksam war, so muss der Arbeitnehmer die Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung tragen. War die Weisung tatsächlich nicht rechtens und damit unwirksam, hat er alles richtig gemacht.
Der Betriebsrat hat aber kein Mitbestimmungsrecht, soweit in der Betriebsordnung nur Vorschriften erlassen werden, zu deren Erlass der Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer in gefährlichen Betrieben verpflichtet ist, falls diese Vorschriften unmittelbar Recht setzen und nicht ihrerseits den Erlass von Betriebsvereinbarungen über diesen Gegenstand zur gesetzlichen Pflicht machen. Dagegen steht ihm bei Ausfüllung gesetzlicher Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften durch Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Auch bezüglich Regelungen, die nicht unter ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. Ordnung im betrieb radio. 1 Nr. 1 BetrVG fallen, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Insofern ist die Betriebsordnung danach zu unterscheiden, welche Regelung zu welchen Themen sie enthält. [1] Bei den Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ist die Grenze zwischen mitbestimmungsfreier und mitbestimmungspflichtiger Regelung folgendermaßen zu ziehen: Regelt die Anordnung das konkrete Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, z.
Trifft der Arbeitgeber eine die Ordnung des Betriebs betreffende Anordnung einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats, so ist sie unwirksam. Die Arbeitnehmer brauchen ihr nicht Folge zu leisten. Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte ein Anspruch auf Unterlassung der Maßnahme zu. Der Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber seine Pflichten grob (im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG) verletzt hat (BAG v. Ordnung im betrieb betriebsrat. 1994 - 1 ABR 24/93). Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Initiativrecht zur Einführung und Gestaltung von Angelegenheiten der betrieblichen Ordnung. die dazu dient, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu beeinflussen und zu koordinieren. Rechtsquellen § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Ordnung
Dies soll gewährleisten, dass die Beschäftigten gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen werden. Zu diesem Zweck schränkt das Mitbestimmungsrecht die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein. Es ermöglicht dem Betriebsrat zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer eine Einflussnahme auf die Anordnungen des Arbeitgebers, die sich auf die Belegschaft oder Teile von ihr konkret nachteilig auswirken können. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betreffen, beschränkt sich allerdings auf kollektive Tatbestände. Betriebsordnung – Wikipedia. Ein solcher liegt vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgeht und kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berührt (BAG v. 7. 2. 2012 - 1 ABR 63/10). Mitbestimmungspflichtige Tatbestände Beispiele für mitbestimmungspflichtige Regelungen zur Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer: Rauchverbot im Betrieb (BAG v. 1999 - 1 AZR 499/98), Verbot von Alkoholkonsum im Betrieb (BAG v. 23.